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Erstausstattung

Begonnen von Ottokar, 22. Februar 2009, 11:15:14

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Ottokar

Erstausstattung

- Urteil vom 19.09.2008, Az. B 14 AS 64/07 R:
Zur Erstausstattung gehören sämtliche Gegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein menschenwürdiges Wohnen erforderlich sind. Dabei ist das Tatbestandmerkmal "Erstausstattung" nicht zeitlich, sondern bedarfsbezogen zu verstehen, wenn der Hilfebedürftige bisher nicht oder jetzt nicht mehr über die notwendige Wohnungsausstattung verfügt. Ursache kann hier u.a. Obdachlosigkeit, Brand, Trennung vom Partner oder Neugründung eines Hausstandes sein. Ob es sich um die 1ste oder xste Wohnung handelt, ist hingegen vollkommen unrelevant.
Eine Waschmaschine gehört zur Erstausstattung. Das BSG hält dabei einen Betrag von 250€ für angemessen.

- Urteil vom 16.12.2008, Az. B 4 AS 49/07 R:
Teppichbodenbelag und Tapeten gehören nicht zur Erstausstattung.

- Urteil vom 01.07.2009, Az. B 4 AS 77/08 R:
Wenn allein durch einen vom Leistungsträger verursachten Umzug Ausstattungsgegenstände unbrauchbar werden, besteht hinsichtlich dieser Ausstattungsgegenstände ein Anspruch auf Erstausstattung (in Form von Schadenersatz; Anm.d.V.).

- Urteil vom 20.08.2009, Az. B 14 AS 45/08 R:
Die Erstausstattung soll dem Hilfebedürftigen ermöglichen, eine Ausstattung mit wohnraumbezogenen Gegenständen zu erlangen, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen.
Dazu gehören auch Küchenschränke, Wohnzimmerschränke, ein Bett mit Lattenrost und eine neue Matratze.
Teppichbodenbelag gehören hingegen nicht zur Erstausstattung.

- Urteil vom 24.02.2011, Az. B 14 AS 75/10 R:
Ein Fernsehgerät gehört nicht zur Erstausstattung nach SGB II.

- Urteil vom 27.09.2011, Az. B 4 AS 202/10 R:
Wenn durch besondere Umstände beim Umzug (hier aus dem Ausland) die Wohnungseinrichtung untergegangen ist, besteht Anspruch auf Erstausstattung als Beihilfe in benötigtem Umfang.
Nicht relevant ist dabei, ob der Betroffene den Verlust durch fahrlässiges Verhalten mit zu verantworten hat, oder ob er Bemühungen zur Schadenserstattung oder Wiederbeschaffung unternommen hat, da der Anspruch auf Erstausstattung ausschließlich bedarfsbezogen zu betrachten ist. Der Betroffene muss lediglich nachweisen, dass die Wohnungseinrichtung tatsächlich untergegangen ist. Etwas Anderes lässt das Gesetz nicht zu.

- Urteil vom 23.05.2013, Az. B 4 AS 79/12 R:
Bei der erstmaligen Beschaffung eines "Jugendbettes", nachdem das Kind dem "Kinderbett" entwachsen ist, handelt es sich um eine Erstausstattung i.S.d. § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II aF (aktuell: § 24 Abs. 3 S. 1. Nr. 1 SGB II).
Dass das Bett zwischenzeitlich bereits beschafft und der Bedarf insoweit gedeckt wurden, ist für diesen Anspruch unschädlich. Ebenso, dass eine Kostenerstattung begehrt wird.




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