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Ratgeber Kontovollmacht

Begonnen von Ottokar, 25. März 2023, 18:47:49

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Ottokar

Bankvollmacht oder Kontovollmacht
Zunächst muss man zwischen einer Bankvollmacht und einer Kontovollmacht unterscheiden.
Erstere gilt für alle Konten, Depots etc. die der Vollmachtgeber bei einer Bank hat, letztere nur für ein bestimmtes Konto.
Im Weiteren muss man hinsichtlich der Geltungsdauer unterscheiden.
Man kann eine Bankvollmacht/Kontovollmacht zeitlich befristen (ab/von - bis), sie kann mit dem Tod des Vollmachtgebers enden (prämortale Vollmacht), darüber hinaus gelten (transmortale Vollmacht), oder erst nach dem Tod des Vollmachtgebers gelten (postmortale Vollmacht).
Standard und als Formular von den meisten Banken vorgegeben ist die transmortale Vollmacht, also eine zeitlich unbegrenzte Vollmacht, die nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers endet.
Die postmortale Vollmacht ist meist Teil einer umfassenderen Vorsorgevollmacht.
Die Vollmacht kann vom Vollmachtgeber oder dessen Erben widerrufen werden.

Hinweise:
Vollmachtgeber ist der Kontoinhaber bzw. Bankkunde; Vollmachtnehmer ist die Person, welcher die Vollmacht erteilt wurde, also der Bevollmächtigte oder Vollmachtinhaber.
Im Weiteren verwende ich zum besseren Verständnis nur noch die Begriffe Kontoinhaber und Vollmachtinhaber, sowie Kontovollmacht. Das Nachfolgende gilt aber ebenso bei einer Bankvollmacht.

Was darf der Vollmachtinhaber?
Grundsätzlich muss bei einer Kontovollmacht zwischen Außenverhältnis (Vollmachtinhaber <> Bank) und Innenverhältnis (Vollmachtinhaber <> Kontoinhaber) unterschieden werden.
Im Außenverhältnis ermöglicht die Bank dem Vollmachtinhaber das Konto so zu nutzen, als wäre er der Kontoinhaber.
Im Innenverhältnis muss geregelt sein, dass der Vollmachtinhaber das Konto nur so nutzt, wie der Kontoinhaber das möchte, dazu kann man die Vollmacht beschränken und sogar bestimmte Verfügungen verbieten, was sich aber nur im Innenverhältnis auswirkt.
Missbraucht der Vollmachtinhaber die Kontovollmacht, z.B. indem er für sich daraus persönlichen Nutzen zieht (über dieses Konto für sich selbst Zahlungen entgegennimmt oder an andere vornimmt), oder sich bereichert (Geld des Kontoinhabers für sich ausgibt), macht er sich generell strafbar. Dabei haftet aber nicht die Bank, sondern der Vollmachtinhaber gegenüber dem Kontoinhaber.

Was gilt dabei für das Jobcenter?
Das Problem mit einer Kontovollmacht ist, dass diese in den Kontenstammdaten gespeichert und an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt wird. Genau von dort bekommt ein Jobcenter im Fall einer Kontenabfrage auch Name, Geburtsdatum und Anschrift des Vollmachtinhabers übermittelt (§ 93 Abs. 8 Abgabenordung).
Da für Bezieher staatlicher Hilfen wie dem Bürgergeld grundrechteeinschränkend keine Unschuldsvermutung gilt, sondern per se Leistungsmissbrauch unterstellt wird (vgl. B 14 AS 45/07 R), unterstellt auch das Jobcenter im Fall einer solchen Vollmacht, dass der Leistungsbezieher diese missbraucht, um seinen Bedarf zu decken, oder sogar, dass die Vollmacht für eben diesen Zweck erteilt wurde.
Um einer solchen Verdächtigung entgegen treten zu können, sollte die Vollmacht sinnvollerweise beschränkt werden, z.B. auf die Vornahme von Überweisungen im Auftrag des Kontoinhabers, auf das Abheben von Bargeld für den Kontoinhaber, und es sollte in der Vollmacht ausdrücklich ausgeschlossen werden, dass der Vollmachtinhaber über das Konto oder dessen Guthaben für eigene Zwecke verfügen darf.
Mit einer Kopie dieser Vollmacht, das Original befindet sich regelmäßig bei der Bank, kann der Vollmachtinhaber dann nachweisen, dass er nicht für sich selbst über das Geld verfügen kann.
Wo eine solche beschränkte Kontovollmacht nicht (mehr) möglich ist, sollten Kontoinhaber und Vollmachtinhaber verbindlich schriftlich vereinbaren, was der Vollmachtinhaber darf und was nicht. Eine Kopie dieser Vereinbarung kann dann dem Jobcenter vorgelegt werden.
Alternativ kann der Kontoinhaber (vorsorglich) eine schriftliche Erklärung für das Jobcenter aufsetzen, in welcher er erklärt, wofür die Kontovollmacht gedacht ist, was der Vollmachtinhaber darf und was nicht.

Wichtig!
In keinem Fall sollte der Vollmachtinhaber dem Jobcenter Unterlagen dieses Kontos vorlegen oder zugängig machen. Vielmehr sollte er eine solche Forderung unter Hinweis darauf ablehnen, dass er damit gegen die Datenschutzrechte des Kontoinhabers verstoßen würde.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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