Mehrbedarfe

Begonnen von Ottokar, 04. März 2009, 10:37:00

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Ottokar

- Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 50/07 R:
Wechseln sich geschiedene und getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden zeitlichen Intervallen ab, und teilen sie sich die anfallenden Kosten in etwa hälftig, steht Hilfebedürftigen ein hälftiger Mehrbedarf für Alleinerziehende zu.
Ist ein Elternteil in geringerem als hälftigem zeitlichen Umfang für die Pflege und Betreuung des Kindes zuständig, so steht die Leistung allein dem anderen Elternteil zu.

- Urteil vom 22.11.2011, Az. B 4 AS 138/10 R:
Bei den Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe handelt es sich insbesondere nicht um ein antizipiertes Sachverständigengutachten, das normähnlich angewandt werden könnte. Vielmehr sind sachverständige Auskünfte der behandelnden Ärzte einzuholen, mit denen belastbare Feststellungen dazu getroffen werden können, welche Krankheiten vorliegen und welche Anforderungen an das Ernährungsverhalten daraus folgen.

- Urteil vom 23.08.2012, Az. B 4 AS 167/11 R:
Maßgeblich für die Beurteilung der "alleinigen Sorge für die Pflege und Erziehung" als Anspruchsvoraussetzung für den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II ist der zeitliche Umfang der tatsächlichen und regelmäßigen Betreuung in der - neben der Schule oder Kindertageseinrichtung - verbleibenden Betreuungszeit durch den Elternteil.
Weder eine tatsächliche zeitweise "Fremdbetreuung" durch Dritte, auch wenn diese Haushaltsmitglieder (Verwandte, Verschwägerte) sind, noch die bloße Möglichkeit einer regelmäßigen "Fremdbetreuung" durch Dritte beeinträchtigen diesen Anspruch. Maßgeblich ist, ob tatsächlich weitere Personen regelmäßig in erheblichem Umfang an der Pflege und Erziehung der Kinder mitwirken.

- Urteil vom 12.11.2015, B 14 AS 34/14 R:
a) Mit einem Weiterbewilligungsantrag sind zugleich alle Leistungen als beantragt iS des § 37 SGB II anzusehen, die nach Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommen.
b) Während der Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II oder einer Eingleiderungsmaßnahme nach § 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III kann Anspruch auf Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II bestehen.
Voraussetzungen sind, dass (1) die Aussichten eines behinderten Menschen, am Arbeitsleben teilzuhaben, wegen Art oder Schwere der Behinderung iS des § 2 Abs 1 SGB IX nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und diese Menschen deshalb Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen (§ 19 Abs 1 SGB III), sowie dass (2) die Maßnhame iS des § 33 Abs 1 SGB IX geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Dem steht nicht entgegen, dass diese Maßnahmen nicht speziell (nur) für Behinderte gedacht sind und diese Leistungen in gleicher Weise auch an Nichtbehinderte erbracht werden (können).

- Urteil vom 12.11.2015, B 14 AS 23/14 R
Anspruchsvoraussetzungen für Mehrbedarf für Alleinerziehende.
Anspruch auf Mehrbedarf wegen Alleinerziehung besteht für Personen, die mit einem oder mehreren Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen. Eine in diesem Sinne "alleinige Sorge für deren Pflege und Erziehung" liegt grundsätzlich ausschließlich dann vor, wenn der hilfebedürftige Elternteil während der Betreuungszeit von dem anderen Elternteil, Partner oder einer anderen Person nicht in einem Umfang unterstützt wird, der es rechtfertigt, von einer nachhaltigen Entlastung auszugehen. Entscheidend ist danach, ob eine andere Person in erheblichem Umfang bei der Pflege und Erziehung mitwirkt.
Anspruch auf hälftigen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung besteht für getrennt wohnende Eltern, die sich bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden Intervallen abwechseln und sich die anfallenden Kosten in etwa hälftig teilen.

- Urteil vom 20.1.2016, B 14 AS 8/15 R
Voraussetzung für den Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung ist ein medizinisch begründetes besonderes Ernährungsbedürfnis. Ein solches liegt vor, wenn mit der Regelernährung bestimmte Inhaltsstoffe nicht vermieden werden können, sodass aus physiologischen Gründen ein objektiver Bedarf an einer besonderen Ernährung bedingt ist, die auf einer spezifischen Ernährungsempfehlung beruht.
Das objektive Erfordernis einer besonderen Kostform aus physiologischen Gründen ist zu unterscheiden von einem bestimmten Ernährungsverhalten oder einem Umgang mit Lebensmitteln, dem keine spezifische, physiologisch bestimmte Kostform zugrunde liegt. Somit besteht bei einem Ernährungsverhalten, welches auf einer psychischen Zwangsstörung beruht, kein Anspruch auf diesen Mehrbedarf.

- Urteil vom 25.10.2017, B 14 AS 4/17 R
Die Brillenreparatur ist eine Reparatur eines therapeutischen Geräts oder einer Ausrüstung und somit nicht vom Regelbedarf umfasst. Es besteht Anspruch auf einen Sonderbedarf nach Var 2 des § 24 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II.

- Urteil vom 28.11.2018, B 14 AS 48/17 R
Kosten zum Besuch inhaftierter Familienangehöriger können einen Härtefallmehrbedarf nach § 73 SGB XII begründen.

- Urteil vom 08.05.2019, B 14 AS 6/18 R und B 14 AS 13/18 R
Kosten für Schulbücher stellen einen Härtefall-Mehrbedarf nach § 21 Abs 6 SGB II dar.
Der in den Regelbedarf eingeflossene Betrag für Schulbücher ist strukturell zu niedrig für Schüler, die mangels Lernmittelfreiheit in ihrem Bundesland ihre Schulbücher selbst kaufen müssen. Denn dem Regelbedarf liegt die bundesweite Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zugrunde und in der Mehrzahl der Bundesländer gilt Lernmittelfreiheit.

- Urteil vom 11.07.2019, B 14 AS 23/18 R
Der Alleinerziehendenmehrbedarf ist als hälftiger Bedarf anzuerkennen, wenn sich getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung ihrer gemeinsamen Kinder über einen längeren Zeitraum in mindestens wöchentlichen Intervallen abwechseln und die Kosten etwa hälftig untereinander aufteilen.

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