Neuigkeiten:



Das Forum Team wünscht allen Mitgliedern
und Besuchern eine schöne Weihnachtszeit.

Hauptmenü

Rechte und Pflichten

Begonnen von Ottokar, 22. Februar 2009, 11:18:14

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Ottokar

Rechte und Pflichten

- u.a. Urteile vom 15.12.1994, Az. 4 RA 64/93, vom 24.07.2003, B 4 RA 13/03 R, vom 26.4.2005, B 5 RJ 6/04 R, vom 31.10.2007, B 14/11b AS 63/06 R:
Beratungspflicht eines Sozialleistungsträgers, Spontanberatungspflicht, sozialrechtlicher Herstellungsanspruch wegen fehlender oder fehlerhafter Beratung
Eine Beratungspflicht (§ 14 SGB I) besteht nicht erst, wenn ein Betroffener eine konkrete Frage stellt, sondern wenn sich aus dem Sachverhalt für den Leistungsträger erkennbar ergibt, dass der Betroffene hier (weitere) Ansprüche hat, die er geltend machen kann.
Kommt der Leistungsträger dieser Spontanberatungspflicht nicht nach, berät er falsch oder unzureichend, besteht hinsichtlich der deshalb nicht gestellten Anträge und nicht gewährten Leistungen des Betroffenen ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch gegenüber dem seine Pflicht verletzten Leistungsträger. Hierbei ist der Betroffene so zu stellen, als wäre der Leistungsträger seiner Beratungspflicht korrekt nachgekommen und der Betroffene hätte daraufhin die entsprechenden Anträge gestellt und Leistungen erhalten.

- Urteil vom 18.01.2011, Az: B 4 AS 29/10 R:
Wenn das Jobcenter vergisst, den ALG II-Bezieher rechtzeitig vorher darüber zu informieren, dass dieser wegen Ablauf des Bewilligungszeitraumes einen Weiterbewilligungsantrag stellen muss und stellt der Betroffene den Antrag erst nach Ende des Bewilligungszeitraumes, ergibt sich für ihn aus der Pflichtverletzung des Jobcenter ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch dahingehend, dass er vom Jobcenter so gestellt werden muss, als hätte dieses ihn rechtzeitig informiert und er daraufhin rechtzeitig Weiterbewilligungsantrag gestellt. Es besteht also Anspruch auf nahtlose Weiterbewilligung. (vgl. auch Urteil vom 18.01.2011, B 4 AS 99/10 R)

- Urteil vom 07.11.2006, Az: B 7b AS 8/06 R:
Wenn man ergänzendes ALG II bezieht und mit seinem Einkommen den eigenen Bedarf decken kann, unterliegt man nicht mehr der Pflicht zur Bedarfsverminderung und anderen Pflichten.

- Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 4/06 R, zur "Zugangsfiktion" des § 37 Abs. 1 SGB X:
Die Zugangsfiktion, ein schriftlicher Verwaltungsakt sei am dritten Tage nach der Abgabe zur Post bekannt gegeben, gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang und seinen Zeitpunkt nachzuweisen. Im Sinne dieser Rechtsvorschrift bestehen lt. BSG schon dann "Zweifel", wenn der Adressat den Zugang - schlicht - bestreitet. Dies gilt auch in allen anderen Rechtsbereichen.
Eine Nichtaufklärbarkeit der tatsächlichen Zustellung eines schriftlichen Verwaltungsakts geht immer zu Lasten des Leistungsträgers.

- Urteil vom 22.09.2009, Az. B 4 AS 13/09 R:
Ein ALG II-Empfänger hat keinen Anspruch auf Abschluss einer individuellen Eingliederungsvereinbarung oder das Verhandeln mit dem Leistungsträger über seine Eingliederung.
Bei § 15 Abs 1 SGB II handelt es sich um eine reine Verfahrensvorschrift. Der Grundsicherungsträger trifft insoweit eine rechtlich nicht angreifbare Entscheidung darüber, ob er Verhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung führt, oder die Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt ersetzt bzw. von vornherein ein Verwaltungsakt über Eingliederungsleistungen erlassen wird.
Ein ALG II-Empfänger hat auch keinen Anspruch darauf, dass der Leistungsträger ihm einen unbefangenen und qualifizierten persönlichen Ansprechpartner benennt. Aus § 14 S. 2 SGB II lässt sich kein solches Recht ableiten.

- Urteil vom 23.03.2010, Az. B 14 AS 6/09 R:
Bereits mit Antrag auf ALG II besteht Anspruch auf alle "Leistungen" des SGB II, auch auf solche, deren besondere Anspruchsbedingungen oder deren Bedarf erst später entstehen.
Mit dem ALG II-Antrag wird ein Hilfebedarf geltend gemacht, der alle "Leistungen" umfasst, die im entsprechend benannten Kapitel 3 des SGB II genannt werden - sofern im Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist.
Das Erfordernis einer besonderen Bedarfslage ändert daran nichts. Ob die jeweilige Leistung vor oder nach dem Entstehen der besonderen Anspruchsbedingungen oder des Bedarfes vom Jobcenter gefordert wird, ist unrelevant, da der Antrag nach § 37 SGB II i.S.d. Meistbegünstigung auszulegen ist und somit auch dafür anspruchsbegründend wirkt.

- Urteil vom 09.11.2010, Az. B 4 AS 27/10 R:
Als Nachweis für die Unfähigkeit, aus gesundheitlichen Gründen einer Meldeaufforderung des SGB II-Leistungsträgers nicht nachzukommen, kann regelmäßig die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Betracht kommen.
Arbeitsunfähigkeit ist jedoch nicht in jedem Einzelfall gleichbedeutend mit einer krankheitsbedingten Unfähigkeit, zu einem Meldetermin zu erscheinen.
Im Zweifelsfall muss der ALG II-Bezieher einen solchen Grund (i.S.d. § 31 Abs. 1 S. 2 SGB II) nachweisen.

- Urteil vom 26.05.2011, Az. B 14 AS 54/10 R:
Für die Zeit vor dem 01.04.2011 gab es für ARGEn keine Rechtsgrundlage, Dritte (z.B. Bundesagentur für Arbeit) mit den Einzug von Forderungen zu beauftragen. Zuständig war allein die für den Vollzug der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) örtlich zuständige Arbeitsgemeinschaft (ARGE).

- Urteil vom 19.12.2011, Az. B 14 AS 146/11 B:
Meldeaufforderungen nach § 59 SGB II sind Verwaltungsakte. Dies ergibt sich hier daraus, dass § 39 Nr. 4 SGB II Meldeaufforderungen nach § 59 SGB II als Verwaltungsakte charakterisiert.
Die generelle Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage ist hier zu verneinen, da sich die Antwort aus dem Gesetz ergibt.

- Urteil vom 20.12.2011, Az. B 4 AS 203/10 R:
Die Weigerung, einen gerichtlichen Vergleich zu schließen, führt nicht dazu, dass das Rechtsschutzinteresse entfällt. Es gibt keinen Rechtssatz, wonach ein Beteiligter verpflichtet ist, in Vergleichsgespräche einzutreten, weil sonst das Rechtsschutzinteresse entfiele. Der Kläger darf auf einer gerichtlichen Entscheidung bestehen.

- Urteil vom 12.07.2012, Az. B 14 AS 35/12 R:
Die sich aus der Anwendung der Rundungsregelung (des SGB II) ergebenden Vor- bzw Nachteile begründen keine Verletzung von Rechten.
Hilfebezieher (SGB II) haben kein Recht auf Nachzahlungen höherer Leistungen, die durch Rundungsfehler entstehen.

- Urteil vom 02.11.2012, Az. B 4 AS 97/11 R:
(§ 63 SGB X, Erstattung von Kosten im Vorverfahren) Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Anwaltes kann nur ausnahmsweise verneint werden, da dem Widerspruchsführer rechtskundige und prozesserfahrene Vertreter einer Behörde gegenüberstehen.
(Anm.Ottokar: im Umkehrschluss folgt, dass eine derartige Ausnahme nur dann vorlegt, wenn der Widerspruchsführer selbst rechtskundig und prozesserfahren ist.)

- Urteil vom 14.02.2013, Az. B 14 AS 195/11 R:
Eine Eingliederungsvereinbarung (hier als Verwaltungsakt) darf, mangels gesetzlich zulässigem Ermessen, die Geltungsdauer von 6 Monaten lt. § 15 Abs. 1 S. 3 SGB II nicht überschreiten.
Erst wenn Bemühungen des Leistungsträgers, mit dem Leistungsbezieher einvernehmlich eine Eingliederungvereinbarung abzuschließen, gescheitert sind, darf der Leistungsträger die Regelungen als Verwaltungsakt erlassen.
(relativierend zu B 4 AS 13/09 R)

- Urteil vom 13.02.2014, B 4 AS 22/13 R:
Es gibt keine Verpflichtung des Jobcenters zur unbestimmten pauschalen inhaltlichen Prüfung von Bescheiden auf ihre Rechtmäßigkeit.
Wenn der Sozialleistungsträger die konkreten Inhalte eines bestimmten Bescheides, die überprüft werden sollen, bei objektiver Betrachtung - entweder aus dem Antrag selbst oder aus einer Antwort des Antragstellers auf eine konkreter Nachfrage des Sozialleistungsträgers - nicht ermitteln kann, ist der Sozialleistungsträger berechtigt, von einer inhaltlichen Prüfung abzusehen.

- Urteil vom 17.07.2014, B 14 AS 54/13 R
Wenn in einem Haushalt drei Generationen leben, neigt das BSG dazu, diese in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenzuführen.

- Urteil vom 06.08.2014, B 4 AS 55/13 R
Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II umfasst auch Bezieher von Teilhabeleistungen.
Dies gilt auch, wenn die BA die Ausbildung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte Menschen erbringt.

- Urteil vom 18.09.2014, B 14 AS 5/14 R
(Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens.)
Wenn im Rahmen einer nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubten Verfahrensvertretung Kosten eines bevollmächtigten Vertreters auf der Grundlage einer Satzung geltend gemacht werden, begründet dies einen Erstattungsanspruch nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X - zumindest bis zur Höhe einer vergleichbaren Rechtsanwaltsvergütung.

- Urteil vom 28.11.2014, B 14 AS 65/13 R
Für den Anspruch nicht erwerbsfähiger Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Deutschland in einer temporären Bedarfsgemeinschaft leben, ist ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland keine Anspruchsvoraussetzung.

- Urteil vom 02.12.2014, B 14 AS 60/13 R
Das Jobcenter ist auch dann zur Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X verpflichtet, wenn der Vertretungsbevollmächtigte diese Kosten direkt mit dem Jobcenter abrechnet und nicht mit seinem Mandanten.

- Urteil vom 17.02.2015, B 14 AS 25/14 R
Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II umfasst auch Bezieher von Teilhabeleistungen.
Dies gilt auch für eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme der BA, die als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte Menschen erbracht wird.

- Urteil vom 24.04.2015, B 4 AS 22/14 R
Die Rücknahme eines ALG II Antrages mit dem Ziel, das zugeflossenes Einkommen bei einer späteren Antragstellung als Vermögen berücksichtigt wird, ist unzulässig.
Dem Antragsteller steht eine derartige Gestaltungsmöglichkeit zum Nachteil des Leistungsträgers nicht zu.
(Anmerkung: siehe § 46 Abs. 2 SGB I zur Unzulässigkeit eines Verzichts)

- Urteil vom 29.04.2015, B 14 AS 8/14 R
Eine Übernahme des Eigenanteils der Kosten von Krankenbehandlungen, die aufgrund der Versicherung in einer PKV entstehen, sind nach § 21 Abs. 6 SGB II zu übernehmen, soweit die Übernahme diese Kosten auch bei der GKV hätten beansprucht werden können.
Allerdings nur dann, wenn entweder ein Wechsel in den Basistarif der PKV nicht zumutbar ist, oder das Jobcenter nicht nachweislich über die Folgen des Verbleibes im bestehenden Tarif belehrt und zum Wechsel in den Basistarif aufgefordert hat.

- Urteil vom 16.06.2015, B 4 AS 37/14 R
Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II umfasst auch Bezieher von Teilhabeleistungen.
Ausbildungsgeld ist als bedarfsorientierte spezifische Teilhabeleistung für behinderte Menschen kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit.

- Urteil vom 25.06.2015, B 14 AS 38/14 R
Vollstreckungsankündigungen (hier des Hauptzollamtes) sind keine Verwaltungsakte.

- Urteil vom 25.06.2015, B 14 AS 30/14 R
Der Vertreter der Bedarfsgemeinschaft haftet nicht für fehlende Mitwirkung anderer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.
Das Jobcenter muss erforderliche Daten zu anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft von diesen selbst einfordern (§ 60 Abs. 4 SGB II). Diese Ermittlungspflicht (§ 20 SGB X) kann nicht dem Gericht auferlegt werden. Es ist Aufgabe der Gerichte, die Entscheidungen der Behörden zu überprüfen, nicht aber die Voraussetzungen für ihre Rechtmäßigkeit zu schaffen.

- Urteil vom 19.08.2015, B 14 AS 1/15 R sowie Urteil vom 23.06.2016, B 14 AS 46/15 R:
Bei Verpflichtung zur Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen eines anderen Sozialleistungsträgers darf das Jobcenter gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 12a SGB II den erforderlichen Antrag selbst stellen. Dies gilt auch für die vorzeitige Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres trotz der damit verbundenen dauerhaften Rentenabschläge, sofern keine Ausnahmetatbestände nach UnbilligkeitsV vorliegen.

- Urteil vom 23.6.2016, B 14 AS 4/15 R
Die Auskunftspflicht unterhaltspflichtiger Dritter besteht nur bei Vorliegen eines Leistungsfalles.
Wurde die Leistung abgelehnt, entfällt damit auch die Auskunftspflicht unterhaltspflichtiger Dritter.

- Urteil vom 09.08.2018, B 14 AS 1/18 R
Liegt zwischen der abschlagsbehafteten und der abschlagsfreien Altersrente ein Abstand von vier Monaten, ist der Verweis auf die Inanspruchnahme der geminderten Altersrente nach § 3 Unbilligkeitsverordnung unbillig, weil in diesem Sinne die Möglichkeit der abschlagsfreien Altersrente "in nächster Zukunft" besteht.





Es fehlt ein wichtiges Urteil?
Schreiben Sie eine PN an den Verfasser dieses Themas und nennen Sie darin Datum und Aktenzeichen sowie die inhaltliche Aussage des Urteiles.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.