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Verzicht, Aufhebung und Rückforderung

Begonnen von Ottokar, 24. Februar 2011, 11:10:02

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Ottokar

- Urteil vom 06.03.2003, B 4 RA 15/02 R:
Eine Verzichtserklärung nach § 46 SGB I ist eine einseitige, gestaltende, empfangsbedürftige Willenserklärung, deren Rechtserfolg erst mit ihrem Zugang bem Empfänger der Erklärung eintritt (vgl § 130 BGB). Erfasst werden von dem Verzicht ausschließlich noch nicht erfüllte Ansprüche auf Leistungen, auf bereits erhaltene kann sich der Verzicht nach § 46 SGB I nicht erstrecken.
(ebenso: BSG, Urteil vom 05.09.2006, B 7a AL 70/05 R)

- Urteil vom 24.02.2011, Az. B 14 AS 45/09 R:
(zur Abgrenzung § 45 und 48 SGB X)
Erlassen ist ein Verwaltungsakt nach der Rechtsprechung des BSG in dem Zeitpunkt, in dem er dem Adressaten bekannt gegeben und damit wirksam geworden ist.

- Urteil vom 07.07.2011, Az. B 14 AS 153/10 R:
Ein kombinierter Aufhebungs- und Erstattungsbescheid beinhaltet zwei getrennte Verwaltungsakte: einen Aufhebungsbescheid (§ 44, 45, 46, 47 oder 48 SGB X) und einen Erstattungsbescheid (§ 50 SGB X), die auch rechtlich getrennt voneinander zu behandeln sind, was ihre Rechtswirkungen und Begründungen betrifft.
(Daraus folgt, dass ein Widerspruch klar erkennbar zwischen Aufhebungsbescheid und Erstattungsbescheid differenzieren sollte, d.h. man muss auch ausdrücklich gegen die geforderte Erstattung widersprechen, nicht nur gegen die Aufhebung der Leistung.
Nach aktuellem Rechtsstand entfaltet der Widerpruch gegen den Erstattungsbescheid dann automatisch aufschiebende Wirkung, d.h. die Erstattungsforderung darf nicht vollzogen werden. Vielen Dank an Lilith.)


- Urteil vom 23.08.2012, Az. B 4 AS 169/11 R:
Bei der Rückforderung vorläufig bewilligter Leistungen kommt die Anwendung von § 40 Abs 2 Satz 1 SGB II (neu: § 40 Abs. 3 SGB II; Begrenzung der Rückforderung der Unterkunftskosten auf 44%) nicht in Betracht.

- Urteil vom 02.11.2012, Az. B 4 AS 39/12 R:
Die Nebenbestimmung "Vorwegzahlung"  gem. § 32 Abs 1 SGB X in einem Verwaltungsakt dient dazu, sicherzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes erfüllt werden und kommt insofern, wenn es an anderen rechtlichen Grundlagen mangelt, i.S. einer vorläufigen Bewilligung in Betracht. Trotzdem darf damit nicht die Regelung des § 48 SGB X umgangen werden, d.h. sofern die Nebenbestimmung(en) nicht erfüllt werden, muss der Bescheid nach § 45 oder 48 SGB X aufgehoben und die zu Unrecht erhaltene Leistung nach § 50 SGB X zurückgefordert werden.
Voraussetzung für eine rechtswirksame Nebenbestimmung ist, dass diese hinreichend bestimmt i.S. des § 33 SGB X sein muss, d.h. dass darin eine konkrete Regelung einer "Vorwegzahlung" getroffen werden muss. Der bloße "Rückforderungsvorbehalt" erfüllt diese Voraussetzung nicht.

- Urteil vom 29.11.2012, Az. B 14 AS 196/11 R:
Ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 33 SGB X nur dann, wenn der oder die darin aufgehobenen Verwaltungsakte konkret mit Datum ihres Erlasses und Gültigkeitszeitraumes benannt werden. Die bloße Nennung des Zeitraumes genügt dem nicht.
Es genügt zudem nicht, nur die Bewilligungsbescheide aufzuheben, es müssen formell auch alle den Zeitraum betreffenden Änderungsbescheide aufgehoben werden. Nicht (ordnungsgemäß) aufgehobene Bewilligungs- und Änderungsbescheide bleiben bestandskräftig und werden nicht von der Rückforderung nach § 50 SGB X umfasst.

- Urteil vom 29.11.2012, Az. B 14 AS 6/12 R
Ein Verwaltungsakt (Bewilligungsscheid) ist immer dann rechtswidrig i.S.d. § 45 SGB X, wenn der Leistungsträger dabei leistungsrelevante Tatsachen (also solche, welche die Höhe bewilligten Leistung verändert hätten), trotz Kenntnis nicht berücksichtigt.
Dabei ist auch Einkommen, welches voraussichtlich erzielt wird, dessen Höhe aber noch nicht feststeht, zu berücksichtigen.
Wenn der Leistungsträger trotz derartiger Kenntnisse keine vorläufige Regelung i.S.d. § 328 SGB III trifft, ist eine endgültige Bewilligung von Leistungen von Anfang an rechtswidrig und § 45 SGB X maßgeblich.

- Urteil vom 12.12.2013, B 4 AS 17/13 R:
Die Auferlegung von Verschuldenskosten gemäß § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG (wegen Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung) erfordert eine vorherige nachweisliche Belehrung des Klägers durch das Gericht.

- Urteil vom 18.11.2014, B 4 AS 12/14 R
Erstattungsforderung gegen Volljährige, die sich auf Leistungen erstrecken, die diese durch eine Handlung des gesetzlichen Vertreters erhalten haben, während sie minderjährig waren, sind lt. § 1629a Abs. 1 S. 1 HS. 1 BGB auf die Höhe des Vermögens des Leistungsbeziehers zum Zeitpunkt seiner Volljährigkeit begrenzt.

- Urteil vom 29.04.2015, B 14 AS 31/14 R
Erst mit der Entscheidung über die endgültige Leistungshöhe kann bei vorläufigen Entscheidungen eine rechtmäßige Entscheidung über die zu erstattenden Beträge erfolgen.

- Urteil vom 25.06.2015, B 14 AS 28/14 R
Die Regelung des § 42a Abs. 2 SGB II ist für Mietkautionsdarlehen, die vor dem Inkrafttreten dieses § zum 01.04.2011 ausgezahlt wurden, nicht anzuwenden.
Die Geltung des § 42a Abs. 2 SGB II auch für Mietkautionsdarlehen wird unter Bezug auf die Gesetzesbegründung (BT-Drucks 17/3404, S. 115) bejaht.

- Urteil vom 26.07.2016, B 4 AS 47/15 R
Heilung Anhörungsmangel.
Die Nachholung der fehlenden Anhörung während des Gerichtsverfahrens (somit gleichfalls im Widerspruchsverfahren) setzt voraus, dass die Behörde dem Betroffenen in einem mehr oder minder förmlichen Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und im Anschluss zu erkennen gibt, ob sie nach erneuter Prüfung dieser Tatsachen am bisher erlassenen Verwaltungsakt festhält. Dieses formalisierte Verfahren erfordert regelmäßig ein gesondertes Anhörungsschreiben, eine angemessene Äußerungsfrist, die Kenntnisnahme des Vorbringens durch die Behörde und deren abschließende Äußerung zum Ergebnis der Überprüfung.
Die Äußerung der Behörde gegenüber dem Gericht, eine Klageerwiderung oder der Austausch von Schriftsätzen unter Wiedergabe der Standpunkte genügt diesen Anforderungen regelmäßig nicht.

- Urteil vom 12.10.2016, B 4 AS 37/15 R
Bei einem Überprüfungsantrag müssen die betroffenen Bescheide nicht konkret benannt werden. Es reicht, wenn der streitgegenständliche Zeitraum benannt wird. Damit sind die Bescheide ohne Weiteres ermittelbar und der Umfang des Prüfauftrags erkennbar.

- Urteil vom 12.10.2017, B 4 AS 34/16 R
Die Aushändigung von Lebensmittelgutscheinen als Sachleistung im Fall einer Sanktion stellt den Erlass eigenständiger Verwaltungsakte dar, sodass bei Rücknahme der Sanktion eine Anrechnung des Wertes der Gutscheine auf den Auszahlungsanspruch nicht in Betracht kommt, solange diese Verwaltungsakte wirksam sind.

- Urteil vom 28.11.2018, B 14 AS 34/17 R
Die auf Verfassungsrecht beruhende Beschränkung der Minderjährigenhaftung (§ 1629a BGB) gilt auch im SGB II
Auf die Rechtsgrundlage für das Erstattungsverlangen kommt es dabei nicht an.
Die Haftungsbeschränkung setzt kein Verschulden des Vertreters des Minderjährigen voraus, Anhaltspunkte für eine Bagatellgrenze gibt es nicht.
Vermögensgegenstände wie ein 2 Jahre altes Handy, gebrauchte Bücher und CDs sind geschützt (vgl. § 811 Abs 1 ZPO).
(ebenso BSG in B 14 AS 153/10 R vom 07.07.2011)

- Urteil vom 28.11.2018, B 4 AS 43/17 R
Die Klägerin kann sich auf die Beschränkung der Minderjährigenhaftung berufen, auch wenn sie erst im Laufe des Gerichtsverfahrens gegen den Erstattungsbescheid volljährig geworden ist.
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bestimmt sich letztlich nach materiellen Recht und nicht nach der Klageart.

- Urteil vom 28.11.2018, B 14 AS 31/17 R
Mietkautionsdarlehen nach § 22 Abs 6 SGB II sind nicht von der Aufrechnung nach § 42a Abs 2 SGB II ausgenommen.
Die Aufrechnung ist gemäß § 43 Abs. 4 S. 2 SGB II auf 3 Jahre begrenzt. Danach ist zu prüfen, ob der Restbetrag gemäß § 44 SGB II erlassen wird.
Auf diese Prüfung besteht ein ermessenfehlerfreier Anspruch.
(Anm. Ottokar: Wenn nach Ablauf der 3jährigen Aufrechnung weiterhin Hilfebedarf nach SGB II besteht, ist davon auszugehen, dass die Restforderung zu erlassen ist.)
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