Antrag auf vorläufige Zahlung

Begonnen von Ottokar, 15. November 2008, 13:41:40

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Ottokar

Datum

Absender

Empfänger


Antrag auf vorläufige Zahlung


Werte Damen und Herren,
bereits am xx.xx.xxxx haben wir bei ihnen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt. Obwohl ihnen alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, haben sie ohne jeden Grund bislang nicht über diesen Antrag entschieden.
Wie ihnen, aus den ihnen vorliegenden Unterlagen, bekannt ist, haben wir weder Einkommen noch verwertbares Vermögen, damit sind sie Aufgrund unseres Antrages seit Antragstellung gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB II verpflichtet, unseren Lebensunterhalt zu sichern.
Gemäß § 41a SGB II sind die Leistungen dazu monatlich im Voraus zu erbringen.
Sie verweigern also seit Antragstellung ihre Rechtspflichten.
Eine "Normale" Bearbeitungsfrist von zwei Wochen wäre nicht zu beanstanden - 2 Monate hingegen schon, da sie die Rechtspflicht haben, unseren Bedarf monatlich zu decken. Krankheit von Mitarbeitern, zu geringe Bearbeitungskapazitäten oder andere, nicht in unserer Verantwortung liegende Gründe, entbinden sie nicht von diesen Rechtspflichten.

Hiermit beantrage ich, über unsere Leistung gemäß § 41a SGB II sofort vorläufig zu entscheiden und uns diese SOFORT rückwirkend ab Antragstellung zu zahlen.

Bei Ablehnung werden wir umgehend beim zuständigen Sozialgericht Klage erheben und behalten uns Strafanzeige und -antrag gegen sie wegen § 263 StGB Betruges (wegen rechtswidriger Verweigerung zustehender Leistungen), wegen § 223 StGB Körperverletzung und § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gefährlicher Körperverletzung (Schädigung der Gesundheit mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung durch Verweigerung lebensnotwendiger Leistungen) sowie gegen den zuständigen Sachbearbeiter wegen § 339 StGB Rechtsbeugung und § 340 StGB Körperverletzung im Amt ausdrücklich vor.


MfG
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Ob und in wie weit man den letzten Absatz drin lässt, musst jeder selbst entscheiden.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.