Leitfaden bei Unterstellung einer BG / VuE / HG

Begonnen von FightForRight, 18. April 2012, 16:39:44

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FightForRight

Liebe User & Helfer

Fast tagtäglich taucht dieses Problem immer wieder neu auf: zusammen ziehende/wohnende Partner werden von den JC rechtswidrig als BG/VuE/HG eingestuft.
(BG= Bedarfsgemeinschaft, VuE= Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft, HG=Hausgemeinschaft)
Warum? Die JC sparen Geld durch geringere Regelsätze und insbesonders dann, wenn ein Verdiener dabei ist, dessen Verdienst angerechnet werden "kann"!

Die Helfer hier machen sich in jedem Einzelfall viel Mühe, Usern die grundlegenden Dinge zu erklären, helfende Links zu posten...
Deshalb erlaube ich mir, an dieser Stelle eine komplexe Zusammenstellung dieses umfangreichen Themas zu verfassen.

Eine Bitte: In diesem Thread bitte keine Fragen und Diskussionen, dafür gibts den Bereich Fragen und Antworten zu Hartz IV / ALG II
Ergänzende Beiträge unserer Helfer, die diese Übersicht erweitern (ich werd's kaum im Startbeitrag komplett hinkriegen), sind natürlich jederzeit willkommen.
Let's go.


Grundlagen:
Leben oder ziehen 2 Partner zusammen, und einer oder beide beziehen ALG II, kann man fast automatisch davon ausgehen, daß die JC aus den beiden eine BG oder VuE (beides ist das selbe) oder unter Verwandten auch eine HG "konstruieren" wollen. Der Grund ist einfach: Mindestens bei einem der betroffenen Partner "muß" das JC dann lediglich den reduzierten Regelsatz von 337,-€ und einen Mietanteil zahlen, erzielt der andere Partner Einkommen, ist je nach dessen Höhe und Anrechnung evtl. gar keine Leitungspflicht des JC mehr gegeben, der HartzIV-Empfänger geht also möglicherweise sogar leer aus und muß - zwangsweise! - mit vom Geld des Partners leben.
STOP! So einfach, wie die JC es gerne hätten, ist es in den meisten Fällen nicht!
TIP: klärt möglichst alle offenen Fragen, bevor Ihr erneut dem JC gegenüber aktiv werdet!

Die wichtigen Kriterien
, wann ein JC überhaupt von einer BG ausgehen darf, findet Ihr hier:
Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft (VuE) nach § 7 Abs. 3a SGB II
Zu 4.: ein gemeinsames Konto / mit Zugriff des anderen trennt die Finanzen nicht strikt und gilt als Kriterium für das Vorliegen einer BG!
Zu 1.: auch nach einem Jahr wird nicht automatisch eine BG begründet, lediglich die Beweislast liegt nun bei Euch.
Deshalb ist es wichtig, die Finanzen nachweislich und konsequent getrennt zu halten. Keine gemeinsamen Konten, kein gegenseitiger Zugriff!
Ein probates Beispiel: der Mietanteil des einen wird auf das Konto des anderen Partners und von da aus die Gesamtmiete an den Vermieter gezahlt.

Letztendlich entscheidend - sofern die Kriterien des §7 Abs.3a eingehalten sind - ob Ihr nun eine BG seid oder nicht,
ist alleine Euer WILLE, finanziell füreinander einzustehen - oder eben nicht!

Um das dem JC gegenüber durchzusetzen, muß man sich oftmals auf einen ziemlichen Kampf einrichten.
Dabei wird man gerne in verschiedene "Fallen" gelockt, auf die man bestenfalls vorher vorbereitet ist.
Hinweis: Wenn Ihr keine BG seid, habt Ihr auch keinerlei Recht, vom JC oftmals angeforderte Unterlagen des Partners einzureichen!

Insbesonders dann nicht, wenn dieser andere Partner über eigenes Einkommen verfügt, das das JC gerne anrechnen möchte.
Wenn Ihr hier angekommen seid, kann ich nur einen Rat geben: Informiert Euch, bevor Ihr weiter dem JC gegenüber selbst wieder aktiv werdet!
Für alles, was Ihr von jetzt an tut, gilt grundsätzlich:
möglichst alles schriftlich nachweislich, z.B. durch persönliche Abgabe von Schreiben mit Empfangsquittung auf einer Kopie, möglichst nichts mündlich,
und wenn dann unbedingt nur mit Beistand (Zeuge), damit's hinterher nicht heißt, es wäre nichts passiert oder gesagt worden. Sichert Euch ab!
GOLDENE REGELN für den ARGE-Alltag

Antragstellung:
Schon hier lauert die erste Falle mit dem Formular "VE". Ihr ahnt, was diese Buchstaben bedeuten, auch wenn das "kleine u" dazwischen fehlt? Genau.
Wenn Ihr dieses Formular ausfüllt, und möglicherweise auch noch die geforderten Unterlagen des Partners dazu einreicht, wirds schwierig.
Zwar nicht unmöglich, aber mit dieser "Falle VE" bestätigt Ihr erstmal selbst, eine VE/VuE/BG zu sein!
Aus Unwissenheit passiert das oft, weil man sich nicht auskennt, es ist etwas schwierig das zu "reparieren" - aber nicht unmöglich!
Die Anlage VE ist also eine Falle, wenn man keine BG ist!

Anlage KdU: Kosten der Unterkunft (Miete, Nebenkosten)
Dies sollte bestenfalls geregelt sein, bevor man auf ALG II trifft, ist es aber oft nicht wenn ALG II nach Zusammenziehen eintritt, weil man nicht damit rechnet was hier auf einen zukommt, und wie das JC-seitig dann gerne ausgelegt wird. Es gibt aber immer die Möglichkeit, dies anzupassn, weil es sich um einvernehmliche Verträge zweier (Vertrags!-)Partner handelt, die im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit änderbar sind!
Wie die Mietdinge am besten geregelt werden, hängt vom Einzelfall ab. Gemeinsamer Mietvertrag, Kostenbeteiligungsvereinbarung, Personenzahl...

Wohngemeinschaft (WG)
Der richtige Begriff für finanziell unabhängig zusammenlebende "Partner" ist Wohngemeinschaft.
Aber was darf man da jetzt, wenn man ALG II bezieht?
Ganz einfach: ALLES, was andere in Wohngemeinschaften lebende Partner auch tun!
Die Kühlschrankfächer müssen nicht mit Namen beschriftet sein, die Socken dürfen in der selben Schublade liegen, und die Partner auch "übereinander"!  :blum:
Wie immer Ihr also in den eigenen 4 Wänden Euer Zusammenleben organisiert, ist nicht leistungsrelevant!

Hausbesuch vom Amt
Alle Dinge, die zur Klärung BG ja oder nein zu klären sind, sind schriftlich nachweisbar!
Bis auf Euren oben schon angesprochenen Willen, finanziell füreinander einzustehen oder eben nicht. Und dies kann nicht "gesehen" werden!
Aus diesen beiden Gründen gibt es für das oft eingesetzte Einschüchterungs-Mittel HAUSBESUCH auch keinerlei rechtliche Grundlage!
Man sollte also darauf vorbereitet sein, daß es irgendwann unvermutet und unangemeldet an der Tür klingelt!
Dann sollte man diesen Tip intensiv kennen: VORSICHT HAUSBESUCH zum Thema BG/VuE
Grundsätzlich gilt: nicht reinlassen! Und dabei seid Ihr im Recht!


Soweit hier die Zusammenfassung der wichtigsten Punkte, die einen ersten Überblick verschaffen.
Falls notwendig, folgen hier weitere Ergänzungen.

:bye:
FightForRight

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Trotz der eigentlich klaren Rechtslage und unzähliger verlorener Verfahren versuchen die Jobcenter unbeirrt weiter,
alles was nur irgendwie geht weiter in Bedarfgemeinschaften finanziell zwangszuverheiraten.
In vielen Fällen aber spielen aber die Sozial- und Landessozialgerichte mit und lassen sich von der oft haarsträubenden
Argumentationsführung der Jobcenter auf den "Karren Bedarfsgemeinschaft" spannen - und urteilen zugunsten der Jobcenter.

Für betroffene "Hartzis" ist es nicht einfach, sich konsequent gegen diese rechtswidrigen Vorgehensweise zu wehren.

Daß es sich aber lohnt, durchzuhalten und notfalls bis in die letzte Instanz zu gehen, zeigen 3 neue Urteile des Bundessozialgerichtes:
http://wirtschaft.t-online.de/bundessozialgericht-gibt-drei-hartz-iv-klaegern-recht/id_58961052/index

Damit die Texte hier erhalten bleiben, wenn der Link mal nicht mehr funktioniert, kopiere ich sie hier rein.


Bundessozialgericht gibt drei Hartz-IV-Klägern Recht
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat mehrere Urteile im Zusammenhang mit der Wohnsituation von Hartz-IV-Beziehern gefällt und dabei jedes Mal den Empfängern der Sozialleistung Recht gegeben - sie erhalten damit mehr Geld, als ihnen die Jobcenter zugestehen wollten.

Hausgenossen nicht automatisch Lebenspartner

So bilden Hartz-IV-Bezieher, die mit einem Mitbewohner in einem Eigenheim leben, nicht automatisch eine Bedarfsgemeinschaft. Deshalb müssen sie sich auch nicht das Einkommen des Mitbewohners bei Hartz IV anrechnen lassen, entschied das BSG in einem Grundsatzurteil (Az.: B 4 AS 34/12 R).

Die Klägerin wohnt seit 1975 mit einem früheren Freund zusammen. Die Beziehung ist seit Jahrzehnten beendet, nach Angaben der Klägerin "eine Trennung von Tisch und Bett". Aus wirtschaftlichen und praktischen Gründen kauften trotzdem beide zusammen 1986 ein 90 Quadratmeter großes Reihenhaus, in dem sie nach Etagen getrennt wohnen. Für die Finanzierung des Hauses besteht ein gemeinsames Konto, zumindest nach Angaben der Klägerin wirtschaften ansonsten beide getrennt. Auf Betreiben der das Haus finanzierenden Bank räumten sie sich allerdings gegenseitige Vollmachten auch für die Privatkonten ein.
Ein Jobcenter in der Region Hannover ging daher von einer Bedarfsgemeinschaft aus und strich im Juni 2007 der Frau die Hartz-IV-Leistungen, die seit 2005 erhalten hatte. Sie könne mit von der Rente und Betriebsrente ihres Mitbewohners leben, der insgesamt 2000 Euro bezieht. Dem folgte auch das Landessozialgericht (LSG) Celle. Dass die gegenseitige Konto-Vollmacht in 23 Jahren nie genutzt wurde, spiele keine Rolle. Seit Anfang 2011 bekommt auch die Frau Rente.

In seiner mündlichen Verhandlung äußerte das BSG erhebliche Zweifel, dass bis dahin eine Bedarfsgemeinschaft vorlag. Wegen dürftiger Tatsachenfeststellungen verwies es den Streit an das LSG zurück. Dabei konkretisierte das BSG aber die Voraussetzungen einer Bedarfsgemeinschaft. Danach muss erstens eine Partnerschaft vorliegen. Dies bedeute "eine Ausschließlichkeit der Beziehung, die keine vergleichbare Beziehung daneben zulässt". Zweitens müssen beide in einem Haushalt leben und "aus einem Topf" wirtschaften.
Drittens schließlich muss eine sogenannte Einstandsgemeinschaft vorliegen. Dies bedeute den subjektiven Willen, auch in Krisensituationen füreinander einzustehen und der Existenzsicherung des Partners den Vorrang vor eigenen, nicht existenznotwendigen Wünschen zu geben.

Nach dem Sozialgesetzbuch II dürfen auch Hartz-IV-Empfänger Wohnungseigentum besitzen und müssen das Haus oder die Wohnung nicht verkaufen. Wie bei der Übernahme der Mietkosten gilt aber auch hier, dass die Wohnfläche nicht unangemessen groß sein darf. Für Familien bis zu vier Personen gelten in einem Haus 130 Quadratmeter als angemessen und 120 Quadratmeter bei einer Eigentumswohnung.


Zweite Entscheidung zu Bedarfsgemeinschaften

Das Bundessozialgericht urteilte außerdem über einen weiteren Fall von vermeintlichen Bedarfsgemeinschaften und gab auch hier einer Hartz-IV-Empfängerin Recht. Der Alleinerziehenden sollten höhere Hartz-IV-Leistungen verwehrt werden, weil sie mit engen Familienangehörigen unter einem Dach lebe. Im konkreten Fall wies der 4. Senat eine Revision des Landkreises Ostprignitz-Ruppin (Brandenburg) zurück (Az.: B 4 AS 167/11 R).

Dieser hatte einer Mutter zweier Kinder den Mehrbedarf für Alleinerziehende verwehren wollen, weil die Frau mit ihren Eltern und ihrer Schwester in einem Haus lebt. Die Behörde argumentierte, die Frau habe die Möglichkeit, regelmäßig auf Unterstützung der Verwandten zurückzugreifen. Das BSG betonte nun, für die Gewährung des Mehrbedarfs komme es nicht auf eine Möglichkeit an, sondern darauf, ob tatsächlich regelmäßig weitere Personen an der Pflege und Erziehung der Kinder mitwirkten. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen habe es eine solche Mitwirkung im streitigen Fall nicht gegeben.
Höhere Miete wird auch nach "Wunsch-Modernisierung" bezahlt

Und schließlich urteilte das BSG noch über eine Mieterhöhung von Hartz-IV-Empfängern.

Demnach müssen sie die Erhöhungen nicht aus eigener Tasche zahlen, so lange die Kosten der Wohnung angemessen bleiben. Im konkreten Fall war eine Mieterhöhung von monatlich rund 30 Euro erfolgt, nachdem ein Badezimmer auf Mieter-Wunsch modernisiert worden war (Az.: B 4 AS 32/12 R).

Das Jobcenter Berlin Marzahn-Hellersdorf wollte die höheren Kosten nicht übernehmen. Es argumentierte, es handele sich um eine "Wunsch-Modernisierung", die nicht notwendig gewesen sei. Das Sozialgericht und das Landessozialgericht hatten der Behörde recht gegeben. Das BSG entschied nun, die Kostenübernahme dürfe nicht auf die frühere Miete beschränkt werden.


Diese 3 Urteile sind also gute Beispiele dafür, sich von negativen Entscheidungen der ersten oder zweiten Instanz nicht beirren zu lassen.
Parallel können diese Urteile einzelnen Betroffenen in vergleichbaren Situationen zu einer einfacheren Durchsetzung der Ansprüche helfen.

FightForRight

Ein weiterer Beitrag von User Orakel aus einem Urteil des BVerfG:

Zitat von: Orakel am 23. August 2014, 06:14:04Angesichts des Verlaufs der Diskussion (nicht nur in diesem Thread) wäre es allerdings angebracht, das BVerfG nicht ganz aus den Augen zu verlieren:

" Das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Bestimmtheitsgebot zwingt den Gesetzgeber nicht, einen Tatbestand mit genau erfaßbaren Merkmalen zu umschreiben. Gesetzliche Vorschriften brauchen nur so bestimmt zu sein, wie dies nach der Eigenart der zu regelnden Sachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Es genügt, daß die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (BVerfGE 78, 205 [212]; 84, 133 [149]). Will der Gesetzgeber eine typische Erscheinung des sozialen Lebens zum Gegenstand rechtlicher Regelungen machen, ist er nicht gezwungen, sie im Gesetzestext mit Tatbestandsmerkmalen zu definieren. Es genügt vielmehr, wenn er sie mit einem unbestimmten Rechtsbegriff kennzeichnet. Die Konkretisierung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ist Aufgabe der Verwaltungsbehörden BVerfGE 87, 234 (263)BVerfGE 87, 234 (264)und der Fachgerichte [vgl. BVerfGE 31, 255 [264]; 56, 1 [12]; 79, 174 [195]].

Die eheähnliche Gemeinschaft ist eine typische Erscheinung des sozialen Lebens (vgl. BVerfGE 82, 6 [13]). Von anderen Gemeinschaften hebt sie sich hinreichend deutlich ab. Mit dem Begriff "eheähnlich" hat der Gesetzgeber ersichtlich an den Rechtsbegriff der Ehe angeknüpft, unter dem die Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau zu verstehen ist [vgl. BVerfGE 10, 59 [66]; 53, 224 [245]; 62, 323 [330]]. Gemeint ist also eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zuläßt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.

2. Wird der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft in § 137 Abs. 2 a AFG demgemäß im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ausgelegt, so ist die Vorschrift auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

Die Einkommensanrechnung nach der Methode der verschärften Bedürftigkeitsprüfung rechtfertigt sich bei Ehegatten zum einen aus der gegenseitigen Unterhaltspflicht und zum anderen aus der Vermutung, daß diese Unterhaltspflicht unter nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten auch tatsächlich erfüllt wird. Für die Partner einer rechtlich nicht geregelten Gemeinschaft bestehen gegenseitige Unterhaltspflichten nicht. Der mit dem Arbeitslosen nicht verheiratete Partner ist diesem zum Unterhalt nicht verpflichtet; er kann - auch beim Wirtschaften aus einem Topf - sein Einkommen ganz oder in einem hohen Maße zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden.

Angesichts dieses Unterschiedes zwischen Ehegatten und Partnern eheähnlicher Lebensgemeinschaften war es von Verfassungs wegen nicht geboten, eine generelle Gleichstellung von eheähnlichen Gemeinschaften und Ehen durch die Vorschrift des § 137 Abs. 2 a AFG vorzunehmen, um der in der Entscheidung vom 10. Juli 1984 (BVerfGE 67, 186) festgestellten Benachteiligung von BVerfGE 87, 234 (264)BVerfGE 87, 234 (265)Ehegatten gegenüber Partnern eheähnlicher Gemeinschaften abzuhelfen. Verfuhr der Gesetzgeber jedoch in dieser Weise, durfte er nur solche Gemeinschaften erfassen, in denen die Bindungen der Partner so eng sind, daß von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, daß sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die verschärfte Bedürftigkeitsprüfung vergleichbar.

3. Ob eine Gemeinschaft von Mann und Frau diese besonderen Merkmale der eheähnlichen Gemeinschaft aufweist, läßt sich in der Verwaltungspraxis nur anhand von Indizien feststellen. Als solche Hinweistatsachen, die sich nicht erschöpfend aufzählen lassen, kommen etwa in Betracht die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen.

Auch wenn im Einzelfall das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft im dargelegten Sinne festgestellt worden ist, muß bei der Anwendung des § 137 Abs. 2 a AFG berücksichtigt werden, daß eine eheähnliche Gemeinschaft jederzeit ohne ein rechtlich geregeltes Verfahren aufgelöst werden kann. Ohne rechtlichen Hinderungsgrund kann der mit dem Arbeitslosen nicht verheiratete Partner auch jederzeit sein bisheriges Verhalten ändern und sein Einkommen ausschließlich zur Befriedigung eigener Bedürfnisse oder zur Erfüllung eigener Verpflichtungen verwenden. Wenn sich der Partner entsprechend verhält, so besteht, worauf das Bundessozialgericht in seiner Stellungnahme hinweist, eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 137 Abs. 2 a AFG nicht oder nicht mehr. In der Regel wird dies allerdings mit der Auflösung der Wohngemeinschaft verbunden sein."

(BVerfG, Urteil vom 17.11.1992, Az. 1 BvL 8/87)

FightForRight

Und auch @Floeti hat etwas wichtiges dazu gefunden

Zitat von: Floeti am 23. August 2014, 11:59:33
Vor einer Weile wurde ich auf dieses Urteil des BVerfG hingewiesen. Auch wenn es sich an der Stelle nicht mit der BG-Problematik beschäftigt, finde ich die Rn. 136 sehr interessant.
ZitatDie Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums muss durch einen gesetzlichen Anspruch gesichert sein. Dies verlangt bereits unmittelbar der Schutzgehalt des Art. 1 Abs. 1 GG. Ein Hilfebedürftiger darf nicht auf freiwillige Leistungen des Staates oder Dritter verwiesen werden, deren Erbringung nicht durch ein subjektives Recht des Hilfebedürftigen gewährleistet ist. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums muss durch ein Parlamentsgesetz erfolgen, das einen konkreten Leistungsanspruch des Bürgers gegenüber dem zuständigen Leistungsträger enthält.
Für mich ist damit alles gesagt.  Es gibt keinen gesetzlich gesicherten Anspruch zwischen unverheirateten Partnern, nur eine Vermutung durch den Leistungsträger. Wenn man diese Aussage auf die BG anwendet, muss man zu dem Schluss kommen, dass es diese so nicht geben kann. Das müsste das BVerfG nur auch mal machen. Ich kenne leider keinen Fall, der soweit gekommen ist.

FightForRight

In der aktuellen Diskussion zusammen mit den hier letzten 2 Beiträgen von Orakel und Floeti wird die Sache hier noch klarer:

Zwischen 2 ganz normalen Partnern (*) gibt es keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung!
(*) Ausnahme sind die gesetzlichen Regelungen im Zusammenhang mit gemeinsamem Kind, die aber wieder in sich beschränkt sind

Der Regelsatz eines Bedürftigen ist als Existenzminimum im Grundgesetz verankert und somit unantastbar!

Somit ist immer dann jede vom JC erzwungene BG rechtswidrig, sofern nicht beide Partner freiwillig bereit sind,
finanzielle Verantwortung füreinander auch im Notfall so zu übernehmen, als wären sie als Paar verheiratet. Das heißt:
- sind beide Partner bedürftig ohne eigenes Einkommen, müßte der verringerte Regelsatz, somit also die Einschränkung des jedem persönlich
   zustehenden Existenzminimums, auch hier freiwillig akzeptiert werden.

- ein verdienender Partner muß freiwillig bereit sein, mit dem anderen (bis zu vollständig je nach Verdienst) von seinem Geld zu leben
- ein Bedürftiger in einer Partnerschaft muß das so annehmen und freiwillig auf das ihm zustehende Existenzminimum verzichten wollen

Der auf einem reinen Vermutungsgrundsatz basierende §7 zielt somit rein auf die Vermutung ab, daß dieser Wille vorhanden sein könnte,
wenn ein Paar sich entsprechend der aufgelisteten 4 Punkte verhält (gemeinsames Kind ist hier wie schon gesagt gesondert zu betrachten).

Auch wenn ein Paar außerhalb von HartzIV so ganz normal zusammengelebt hat, und das JC aus diesem Verhalten eine BG feststellen will,
ist es nach Kenntnis der Rechtslage jederzeit möglich und legitim, diesen Willen abzuändern.