VORSICHT HAUSBESUCH zum Thema BG/VuE

Begonnen von FightForRight, 29. Juli 2011, 00:28:40

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FightForRight

Hallo Mitgefangene  :smile:

Damit die Argumentation nicht immer wiederholt und die Forendatenbank nicht immer wieder mit selbem Anhang belastet werden muß,
fasse ich das Thema hier übersichtlich zusammen, weil es fast täglich in diesem Forum relevant ist.

Hausbesuche zum Thema Erstausstattung, Bedarf für Kinder, Renovierung etc. sind ein anderes Thema.
Hier sind Überprüfungen gerechtfertigt und i.d.R. im eigenen Interesse des Leistungen beantragenden ALG II - Empfängers.

ABER:
Hausbesuche zum Thema BG/VuE und deren Unterstellung wie daraus folgender Beweissicherung sind aber grundsätzlich abzulehnen!

Wichtig dazu: Leitfaden Außendienst der BA in der die Kriterien beschrieben sind,
und: Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft nach § 7 Abs. 3a SGB

Das faktische (tatsächliche) Bestehen einer BG/VuE KANN durch keinen Außendienst festgestellt werden!
Alle Voraussetzungen, die eine BG/VuE widerlegen, sind mit rein schriftlichen Unterlagen belegbar!
Getrennte Konten, keine gegenseitigen Zugriffsberechtigungen, getrennte oder ausgleichende Mietzahlungen sind belegbare Beweise GEGEN eine BG!
Solange KEIN Punkt aus dem Ratgeber "Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft nach § 7 Abs. 3a SGB II" auf Euch zutrifft, SEID Ihr keine BG. PUNKT!

Auch die viel zitierten doppelten Zahnbürsten in einem Glas, herumliegende Klamotten eines "Bekannten", ein unsortiert getrennter Kühlschrank und selbst der in flagranti erwischte gemeinsame Sex in nur einem Bett... alles irrelevant!
In jeder normalen WG unter Fremden kann keine Stasi berechtigt kontrollieren und Schlüsse daraus ziehen, was nachts passiert!
Und niemand, der/die eine/n andere/n an den Rand des sexuellen Wahnsinns treibt, zahlt automatisch auch seine/ihre Schulden!

Damit ist jeder Hausbesuch grundlagenlos und somit ungesetzlich!

Weiter wichtig dazu:
Kostenbeteiligungsvereinbarung bei Zusammenleben von zwei Partnern
Stellungnahme gegen die Vermutung einer VE nach einem Jahr Zusammenleben
Erklärung: Keine Verantwortungs-/Einstehgem. nach Ablauf v. 1 Jahr (Zusatzblatt)
und ganz wichtig: Stellungnahme Unterstellung einer Verantwortungsgemeinschaft

Zieht Ihr also mit Partner/in zusammen, rechnet mit einem unangekündigten Hausbesuch, der Beweise FÜR eine BG/VuE sichern möchte!
Wenn es also plötzlich und unangekündigt an Eurer Türe klingelt, seid vorbereitet!

Es müssen ZWEI Amtsmitarbeiter sein, die müssen sich ausweisen UND Euch einen detaillierten Auftrag zeigen können, WAS geprüft werden soll!
Da es aufgrund vorgelegter oder schriftlich angefordert vorzulegender Unterlagen keine zu prüfenden visuellen Erkenntnisse geben kann, ist der Zutritt zur Wohnung zu verweigen!

Um das zu untermauern, dient Euch die Datei "Hausbesuch"
Druckt Euch diese aus, legt sie griffbereit in die Nähe der Wohnungstür und wenn es dann unverhofft klingelt ...

... macht die Tür auf (1 x nötig, da die sonst wiederkommen!), fragt die nach Ausweis und lasst Euch den Auftrag zeigen (notieren!),
haltet denen diesen Wisch vor die Nase.....

...freut Euch über die Verfärbungen in deren Gesichtern wenn die diesen lesen...
und dann schließt Ihr mit einem überaus freundlichen "Auf Wiedersehen" Eure Tür!

Die hier verlinkte Datei "Hausbesuch" ist persönlich getestet und für überaus wirksam beurteilt worden!  :cool: :grins:

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Eine Verlinkung auf dieses Thema bei Bedarf ist ausdrücklich erwünscht!  :sehrgut:



Datei "Hausbesuch" wurde wiederhergestellt und neu verlinkt. / Wolf27

xDDDx

Ja danke dafür nochmals. Ich habe mir den Zettel ausgedruckt und an meine Tür geklebt. Einen weiteren für die entsprechenden Stasibeauftragten.

jalapeno

Zitat von: FightForRight am 29. Juli 2011, 00:28:40
Und niemand, der/die eine/n andere/n an den Rand des sexuellen Wahnsinns treibt, zahlt automatisch auch seine/ihre Schulden!
:lachen: :lol: :mocking:  :lol: :lachen:

Gast2097

welchen text sollte ich kopieren um den sb zu zeigen wenn die mal auftauchen sollten?

FightForRight

Zitat von: Gast15393s am 01. Februar 2012, 09:54:28
welchen text sollte ich kopieren um den sb zu zeigen wenn die mal auftauchen sollten?

Damit war eigentlich der ANHANG im Startbeitrag gemeint, der mittlerweile gelöscht ist.
Das WARUM kann ich Euch leider nicht beantworten, dafür bitte ich die Administratoren hier um öffentliche Antwort!
Ich habe mittlerweile mehrere Anfragen per PN erhalten, die ich selbst nicht beantworten kann!
Eine offene Antwort der Admin's entlastet mein persönliches Postfach, vielen Dank.

--------------
Dumm gelaufen: da hier im Forum "gespeichert", habe ich dieses Dokument (hausbesuch.pdf) auf meinem Rechner gelöscht!
Ich versuche derzeit, dieses hier ursprünglich gepostete Original auffinden zu können, weil ich es in der Gestaltung optimal fand.
Wenn jemand dieses .psf aus diesem Thrrad selbst abgespeichert hat - HER DAMIT!  :bye:

Bis dahin kann ich aber eine Alternative anbieten, die nicht ganz so optimal gestaltet, aber gleichen Inhaltes ist!
Dieses findet Ihr hier im Anhang!

Erklärung:
Dieses Dokument zeichnet die Rechte BEIDER Seiten neutral auf.
Wirklich interessant darin sind aber DEINE Rechte!


[gelöscht durch Administrator]

xDDDx

Ich habs mir damals ausgedruckt und tatsächlich an die Tür geklebt also ich brauchs nur einscannen :)  :ok:

Wolf27

Zitat von: FightForRight am 01-02-2012, 23:13:58Das WARUM kann ich Euch leider nicht beantworten, dafür bitte ich die Administratoren hier um öffentliche Antwort!
Ganz ruhig, Brauner!  :zwinker: Die Antwort steht für jeden nachlesbar im § 6 Abs. 3 der Nutzungsbedingungen. Wenn du den Scan von xDDDx vorliegen hast, dann kann ich den direkt in deinen Thread einpflegen, damit er nicht mehr vom System gelöscht wird. PN an mich bitte, wenn's soweit ist.

LG Wolf
Meine Beiträge spiegeln nur meine persönliche Sicht der jeweiligen Sachlage wider. Ich gebe hier keine Rechtsberatung oder Ähnliches!!! Von mir formulierte Schreiben kann jeder, auf seinen Fall angepasst, gerne verwenden. Noch Fragen...? [img]http://www.cosgan.de/images/smilie/frech/o050.gif[/img]

castagir

Hallo Ihrs,

sagt mal, hier steht klar daß Hausbesuche nicht zu dulden sind:

http://hartz.info/index.php?topic=38122.msg342866#msg342866

Oder habe ich das falsch verstanden?

---

....und gleich eine zweite Frage...

WENN so was stattfindet - Zutritt zu den Räumen eines anderen Mitbewohners haben die ja nicht - doch was, wenn die Räume des Betroffenen nur durch die Räume des Mitbewohners zugänglich sind? Der Grundriss ist halt etwas altmodisch, es gibt einieg Durchgangszimmer...

Kann man den Zutritt dennoch verweigern?

FightForRight

Zitat von: castagir am 07. Februar 2012, 12:17:11
Kann man den Zutritt dennoch verweigern?

Du kannst den Zutritt generell verweigern!

Die einzige Ausnahme einen HB zuzulassen, ist eigenes Interesse, und das gibts eigentlich nur
bei Anträgen auf Erst- oder Ersatzausstattung für Möbel etc.
Also dann, wenn DU etwas vom JC willst!

In sämtlichen Fällen, in denen ein Hausbesuch zur Feststellung einer BG/VuE/Partnerschaft,
also Euch beim Zusammenleben zum Zusammenwirtschaften zu "verknacken",
kann ich persönlich nur dringend raten, jedem Hausbesucher die rote Karte zu zeigen!

WARUM?

1.: Ein HB wird dann vom JC veranlasst, wenn die eine Chance sehen, durch "Feststellung einer BG" einen gegenteiligen Antrag zu widerlegen.
Neben den üblichen "vorgefundenen Argumenten" wie 2 Zahnbürsten in einem Bad, der grüne und der rote Joghurt im Kühlschrank nicht getrennt,
ging das ja schon so weit, daß die bemängelt haben, daß sich die jeweiligen Schlüpper in der selben Schublade miteinander vergnügt haben...
Alles restloser vollständiger Kokolores!

WARUM? weil...

2.: die einzig gültigen Regelungen finden sich hier: Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft (VuE) nach § 7 Abs. 3a SGB
Wenn diese Kriterien alle passen, entscheidet nur noch EINES darüber, ob Ihr tatsächlich eine BG seid oder nicht:
Euer WILLE, gegenseitig finanziell füreinander einzustehen - oder eben auch nicht!

Und spätestens jetzt wird jeder auch logisch verstehen, warum ein HB sowohl rechtswidrig wie unsinnig ist:
Weil dieser Wille schlichtweg mit keinem Auge dieser Welt gesehen werden kann.

So, feddich!  :cool:

castagir

Hallo,

danke, FightForRight.

Also, mal ganz Grundsätzlich - es geht hier um grundsätzliches - ein Hausbesuch in Sachen Wohngemeinschaft ist also rechtswidrig!

Wenn es also an der Tür klingelt, kann man sagen  - Sie haben hier keinen Zutritt - . Ist das in Hinblick auf das genannte Urteil also rechtlich richtig?
Ich erinnere an das Merkblatt wegen der Hausbesuche, an das ganze hin- und her? Alles hinfällig? Ich bin da jetzt etwas verwirrt!

Kann man also das Urteil ausdrucken und den Typen in die Hand drücken und sagen "lest mal, Ihr begeht grade einen Rechtsbruch!"

Eine wasserdichte Lösung wäre doch mal für viele hilfreich... :smile:

FightForRight

Zitat von: castagir am 09. Februar 2012, 10:51:58
Also, mal ganz Grundsätzlich - es geht hier um grundsätzliches - ein Hausbesuch in Sachen Wohngemeinschaft ist also rechtswidrig!
Wenn es also an der Tür klingelt, kann man sagen  - Sie haben hier keinen Zutritt - . Ist das in Hinblick auf das genannte Urteil also rechtlich richtig?

Abgesehen davon, daß der obige Link kein Urteil, sondern die Rechtsgrundlage nach §7 ist - korrekt!
Alle relevanten Daten sind anderweitig belegbar (Mietvertrag, Kostenbeteiligungsvereinbarung, getrennte Konten etc.),
somit fehlt einem Hausbesuch jede rechtliche Grundlage.

Zitat von: castagir am 09. Februar 2012, 10:51:58
Ich erinnere an das Merkblatt wegen der Hausbesuche, an das ganze hin- und her? Alles hinfällig? Ich bin da jetzt etwas verwirrt!

Das Merkblatt sorgt öfter für Verwirrung, deshalb hier gerne nochmal eine Erklärung dazu:
Dieses Merkblatt führt alle Punkte auf, die relevant sind. Neutral für beide Seiten!
Das muß man etwas "auseinanderlesen"....  :zwinker:

Gast7898

Zum Haubesuch siehe auch Auszug vom : SG Lübeck vom 14.02.2008 - S 27 AS 106/08 ER-

Durch einen Hausbesuch werden grundrechtlich geschützte Positionen des Bürgers mehr als nur unerheblich berührt, nämlich zum einen die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und zum anderen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als besondere Ausprägung des so genannten Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).

In diese Positionen darf nur auf Grund einer gesetzlich normierten Grundlage eingegriffen werden, wenn der Betroffene dem Verwaltungshandeln nicht von sich aus zustimmt (vgl. Art. 13 Abs. 7, 2 Abs. 1 GG). Verweigert der Grundrechtsbetroffene die Zustimmung zur Durchführung eines (unangekündigten) Hausbesuchs, so kann hieran für den Hilfebedürftigen nur dann eine negative Rechtsfolge geknüpft werden, wenn und soweit eine Rechtsgrundlage hierfür ersichtlich wäre.

Eine Rechtsgrundlage im Sinne einer Befugnisnorm für die Durchführung eines (unangekündigten) Hausbesuches durch die Antragsgegnerin existiert nach geltender Gesetzeslage jedoch nicht.

Im SGB II selbst fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung, Hausbesuche vornehmen zu können.

Eine solche ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II.

Nach dieser Vorschrift soll ein Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch eingerichtet werden. Eine Befugnis zur Durchführung eines (unangekündigten) Hausbesuchs kann hieraus indes nicht abgeleitet werden, denn es handelt sich nicht um eine Eingriffsermächtigung, sondern lediglich um eine Kompetenz- bzw. Organisationsnorm. Diese Art der Norm lässt bereits ihrem Wortlaut nach keine Eingriffe in grundrechtlich geschützte Positionen eines Bürgers zu. Auch aus ihrer Existenz kann ein Recht der Behörde zum Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung oder aber das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht hergeleitet werden, denn der Schluss von einer Kompetenznorm auf eine behördliche Befugnis verletzt den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes als besondere Ausprägung des verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) in eklatanter Art und Weise. Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 26.02.2002 – 1 BvR 558/91 u. a.,
BVerfGE 105, 252 ff. = NJW 2002, 2621 ff. "Glykolwein") hat Ausnahmen von diesem Grundsatz nur insoweit gebilligt, als es um das nicht wahrheitswidrige Informationshandeln der Bundesregierung in der Öffentlichkeit als verfassungsimmanente Aufgabe der Staatsleitung (vgl. Art. 65 GG) geht. Ein solcher Fall ist hier jedoch offensichtlich nicht gegeben.

Auch eine systematische Auslegung ergibt, dass der Antragsgegnerin als Leistungsträger nicht über eine Befugnis zur Durchführung eines Hausbesuchs verfügt. Eine solche Befugnis ist in anderen Bereichen des Sozialgesetzbuchs durchaus bekannt. So findet sich eine spezielle Regelung in § 18 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI).


Aus dem aktuellen Münder LPK-SGB II; hier Bearbeiter Armborst im Anhang Verfahren Randnummer 17, hier kursiv:

Insbesondere gehört die Zustimmung zum Hausbesuch NICHT zu den in den §§ 60 bis 65a SGB I aufgezählten Mitwirkungspflichten, weshalb auch eine Leistungsverweigerung nach Maßgabe des § 66 SGB I NICHT zulässig ist.

SG Lübeck vom 14.02.2008 - S 27 AS 106/08 ER- >>>
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=78018


Gast7898

#12
Bayerisches LSG bestätigt aktuell: Hilfebedürftige nach dem SGB II müssen Hausbesuche von Mitarbeitern des Jobcenters - nicht - dulden

Bayerisches Landessozialgericht , Beschluss vom 06.02.2012,- L 7 AS 21/12 B ER -

Inhalt der Entscheidung: Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist dann unrichtig, wenn sie Fehler enthält, die von einer sachgerechten Einlegung des gegebenen Rechtsbehelfs abhalten können -eheähnliche Gemeinschaft- Hausbesuch- Folgenabwägung
Weiter lesen >>>
http://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2012/02/bayerisches-lsg-bestatigt-aktuell.html

http://www.jurablogs.com/de/bayerisches-lsg-bestaetigt-aktuell-hilfebeduerftige-sgb-ii-hausbesuche-mitarbeitern

Gast3658

Das heißt jetzt ich kann meinem Freund eine Schublade für seinen Klamotten gebe und es ist OK?

Ich hatte letztens Dienstag einen unangekündigten Hausbesuch, hab diese auch nicht reingelassen! Da ich das hier schonmal gelesen habe.
Auslöser kann eigentlich nur sein das ein Freund von mir die Spüle repariert hat und meinen Drucker verwendet hat, wärend ich in der Arbeit war und mein Sachbearbeiter hier anrief um einen Termin kurzfristig abzusagen. Naja mein Bekannter dachte ich wäre es am telefon um Ihm noch etwas zu sagen! War halt nicht so..

FightForRight

#14
Zitat von: Gast3658 am 20. März 2012, 08:34:27
Das heißt jetzt ich kann meinem Freund eine Schublade für seinen Klamotten gebe und es ist OK?

Wenn er was mit anfangen kann. "Hier, Schublade" *schenk* "Oh danke, wollte ich schon immer haben:lol: :lachen:

So *tränenwisch*, Scherz beiseite.

Natürlich kann Dein Freund Sachen in Deiner Wohnung "parken".

Zitat von: Gast3658 am 20. März 2012, 08:34:27
Ich hatte letztens Dienstag einen unangekündigten Hausbesuch, hab diese auch nicht reingelassen!

Absolut korrekt. Dieser Grund ist keiner. Die haben nur Lunte gerochen, man könne vielleicht eine neue BG konstruieren und Geld sparen.
Das erinnert mich ja schon an die Geier aus dem Disney-Fußballspielcomic, die jeden Verletzten möglichst direkt abgreifen wollen. *geifer*

Läßt man die rein, hat man zu 99% erstmal die A-Karte und mächtig Ärger am Hals.
Denen reicht es doch, wenn so ein Helfer seine als männlich erkennbare Jacke am Kleiderhaken vergessen hat.
Dann stellen die mal ganz wacker fest "da wohnt einer der da nicht gemeldet ist", und zack legen die los.

Also alles richtig gemacht!

Weitere Fragen zum Thema BG, Freund etc. aber besser in "Deinem" Thema dazu.