Kosten der Unterkunft

Begonnen von Ottokar, 27. März 2009, 13:34:50

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Ottokar

- Urteil vom Landessozialgericht Niedersachsen/Bremen, 17.10.2006, Az. L 6 AS 556/06 ER:
Einem Kind steht unabhängig von seinem Alter ein eigenes Zimmer zu, da sich der Wohnraumbedarf nach den Verwaltungsvorschriften zur Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau bestimmt. Daraus ergibt sich die Erfordernis eines Umzuges und dass die Antragsgegnerin nach § 22 Abs 2 Satz 2 SGB II zur Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft verpflichtet ist, wenn die Aufwendungen dafür angemessen sind.

- Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 26.03.2009, AZ: S 8 AS 1073/09 ER:
Hartz-IV-Empfänger, die in einer möbliert vermieteten Wohnung leben, haben dennoch Anspruch auf den vollen Regelsatz zur Deckung der Lebenshaltungskosten. Die zuständige Behörde dürfe die im Regelsatz enthaltenen Beträge für Anschaffung und Instandhaltung von Möbeln - insgesamt 8,05 Prozent der Regelleistung - nicht einbehalten, entschied das Sozialgericht Karlsruhe.
Im konkreten Fall hatte der Leistungsträger das Arbeitslosengeld II (ALG II) um monatlich 20 Euro gekürzt. Der Hilfebedürftige lebe in einer möblierten Wohnung und benötige daher keine Leistungen für die Wohnungseinrichtung, begründete die Behörde. Gegen diesen Bescheid strengte der ALG-II-Empfänger mit Erfolg ein Eilverfahren an. Der Mietaufschlag für eine Möblierung lasse sich in aller Regel nicht aus der Gesamtmiete herausrechnen, begründeten die Richter. Zudem habe der Hilfebedürftige die Wohnung nur möbliert mieten können. Daher dürfe die Behörde nicht verlangen, dass der Antragsteller einen Teil der - grundsätzlich angemessenen - Unterkunftskosten aus dem Regelsatz bezahle.
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