Beschwerde bei einem Streitwert unter 750 Euro

Begonnen von Sebastian, 19. August 2011, 23:41:03

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Sebastian

Klagen vor den Sozialgerichten sind im Urteilsfalle nur dann berufungsfähig, wenn der Streitwert von 750 EUR überschritten wird. Ist damit der zweiten Instanz bei berufungsunfähigen Verfahren jede Äußerung zur Sache entzogen?

Eine Hartz IV-Empfängerin von Leistungen nach dem SGB II hatte ihr Jobcenter auf höhere Leistungen verklagt. Weil sie ohne Einkommen und Vermögen war hatte sie Prozesskostenhilfe beantragt. Das Sozialgericht hatte diesen Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht abschlägig beschieden und die Beschwerde dagegen wegen Nichterreichens der Berufungssumme als unstatthaft angesehen.

Die Entscheidung
Zu Unrecht, wie das Bayerische Landessozialgericht klarstellend entschieden hat. Ebenso wie die Rechtsprechung der übrigen Landessozialgerichte hat auch das Münchener Landessozialgericht entschieden, dass nach zum 11.08.2010 in Kraft getretenen Neuregelung des Sozialgerichtsgesetzes allein in einstweiligen Rechtsschutzverfahren bei Nichterreichen der Berufungssumme die Beschwerde ausgeschlossen ist. Diese Regelung gilt aber ausdrücklich nur für Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz und ist nicht auf andere Verfahren übertragbar.

http://www.gegen-hartz.de/urteile/berufung-auch-bei-streitwert-von-unter-750-euro-20922.html
Bayerisches Landessozialgericht Az: L 8 AS 770/10 B PKH
Redakteur bei http://www.gegen-hartz.de/

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Ottokar

#1
Da die Ausführung im 1. Beitrag u.U. zu einem erheblichen Missverständnis führen können, noch mal konkret:

1. im o.g. Beschwerdeverfahren ging es um die Ablehnung von PKH in einem laufenden Hauptsacheverfahren an einem SG und die Verweigerung der Zulassung der Beschwerde (nicht Berufung) gegen diese Ablehnung,
(Unterschied: Beschwerde <> Berufung)

2. für ein (verlorenes) Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz gilt sehr wohl die Berufungssumme nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG.

Trotzdem bekam die Beschwerdeführerin im o.g. Beschwerdeverfahren kein Recht, da die Ablehnung von PKH im Hauptsacheverfahren in diesem Fall aus einem anderen Grund zulässig war: die Klage bot lt. SG und LSG keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO).

Die o.g. Entscheidung des LSG besagt insoweit nur, dass die Berufungssummen nach § 144 SGG nicht für Beschwerden nach § 172 SGG gelten.
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