Hausbesuche

Begonnen von Ottokar, 15. September 2011, 11:36:21

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Ottokar

- Bayerisches LSG,  Beschluss vom 11.03.2011, Az. L 7 AS 83/11 B ER:
Es gibt keine Verpflichtung, einen Hausbesuch zu dulden. Er ist nur mit vorheriger freiwilliger Einwilligung des Betroffenen möglich.
Nach § 21 Abs. 2 Satz 3 SGB X besteht eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist. Eine Rechtsvorschrift, wonach ein Hausbesuch zulässig oder zu dulden ist, findet sich weder in SGB I, SGB II, SGB III oder SGB X. Auch aus §§ 60 ff SGB I ergibt sich keine Pflicht (besser Obliegenheit), einen Hausbesuch zu dulden. Wenn infolge einer Ablehnung des Hausbesuchs ein Sachverhalt nicht festgestellt werden kann, trägt derjenige Verfahrensbeteiligte die Folgen der Nichterweislichkeit, der für den Sachverhalt die objektive Beweislast trägt (hier der Leistungsträger). Allein aus der Ablehnung eines Hausbesuchs lässt sich kein Beweis ableiten.
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