Widerspruch Kopfaufteilung KdU bei Ortsabwesenheit Partner mit Leistungsentzug

Begonnen von Ottokar, 18. Oktober 2011, 12:56:19

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Ottokar

Absender

Empfänger


Widerspruch gegen ihren Bewilligungsbescheid vom xx.xx.xxxx


Werte Damen und Herren,

hiermit widerspreche ich ihrem o.g. Bewilligungsbescheid hinsichtlich meiner Regelleistung und den mir bewilligten Kosten der Unterkunft fristgerecht.

Gründe:
Im o.g. Bescheid bewilligen Sie mir nur den geminderten Regelsatz für Partner und nur die hälftigen Kosten der Unterkunft.

Zwar besteht in einem solchen Fall wie hier (Leistungsausschluss eines Partners der BG wegen Ortsabwesenheit) gemäß der Rechtsprechung des BSG (vgl. B 14 AS 50/10 R vom 19.10.2010, Rz 17) trotz der Abwesenheit meiner Partnerin die BG fort, da kein Trennungswille vorliegt, allerdings entfällt die rechtliche Grundlage für die geminderte Regelleistung, wenn der Partner länger als einen Monat mit seinem Beitrag zum gemeinsamen Wirtschaft ausfällt - so vorinstanzlich in o.g. Angelegenheit das Sozialgericht Berlin, S 37 AS 18204/07 ER vom 15.08.2007, dem das BSG insoweit ebenfalls folgt (vgl. B 14 AS 50/10 R vom 19.10.2010, Rz 3).

Gemäß Rz 19 des o.g. Urteiles des BSG besteht während der Ortsabwesenheit meiner Partnerin auch die rechtliche Voraussetzung für die Anwendung des Kopfteilprinzips bei den Unterkunftskosten nicht, da ich die Wohnung während dieser Zeit nicht mit weiteren Personen gemeinsam, sondern allein nutze.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG setzt die Aufteilung der KdU nach Köpfen jedoch voraus, dass die Wohnung gemeinsam mit anderen Personen genutzt wird (vgl BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3, jeweils RdNr 28; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 9 RdNr 18; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 6 RdNr 13; BSG SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 33; BSG SozR 4-4200 § 21 Nr 4 RdNr 19).
Daran ändert auch die am 01.04.2011 in Kraft getretene Neufassung des § 22 SGB II nichts, denn diesbezüglich hat sich dort inhaltlich nichts geändert.
Entscheidend für die Anwendung des Kopfteilprinzip ist somit nach wie vor, dass neben dem Hilfebedürftigen die Wohnung den aktuell bestehenden Unterkunftsbedarf weiterer Personen abdeckt. Daran fehlt es hier jedoch, da ich im Zeitraum vom xx.xx.xxxx bis vorr. xx.xx.xxxx die Wohnung allein bewohne.

Ich erwarte deshalb, dass Sie mir für den Zeitraum des Leistungsausschlusses meiner Partnerin unverzüglich sowohl den Regelbedarf nach § 20 Abs. 2 S. 1 SGB II i.H.v. 364 Euro anerkennen, sowie die vollen Unterkunftskosten lt. Mietvertrag i.H.v. ... Euro pro Monat bewilligen.
Zur Wahrung meiner Rechte werde ich auch beim zuständigen Sozialgericht beantragen, Sie per einstweiliger Anordnung dazu zu verurteilen.


MfG
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