Dumpinglohn

Begonnen von Ottokar, 17. April 2009, 10:49:37

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Ottokar

- SG Dortmund, Urteil vom 02.02.2009, Az. S 31 AS 317/07: Hartz-IV-Empfänger muss nicht für Dumping-Lohn arbeiten, Sanktion bei Ablehnung rechtswidrig.
In vorliegenden Fall hatte eine arbeitslose Frau einer Tätigkeit für einen Textildiscounter grundsätzlich zugestimmt, lehnte es jedoch später ab, den Arbeitsvertrag mit einem angebotenen Stundenlohn von 4,50 Euro brutto zu unterzeichnen, woraufhin die Arge ihr ALG II für drei Monate um 30 Prozent kürzte. Angesichts eines Stundenlohns von 4,50 Euro hielt das Gericht das Angebot für unzumutbar. Die unterste Lohngruppe im Tarifvertrag des Einzelhandels sieht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme einen Bruttostundenlohn von 9,82 Euro vor. Der angebotene Lohn aber erreicht noch nicht einmal die Hälfte dieses Lohnniveaus. Bei dem Angebot handelt es sich daher um sittenwidrigen Lohnwucher, der das Angebot rechtswidrig, dessen Ablehnung zulässig sowie eine Sanktion umöglich mache, so die Richter.
(Anm. d. Verf.: Lohndumping ist grundsätzlich rechts- und sittenwidrig. In ihrer Weisung zu § 10 SGB II weist die BA in Rz. 10.3 selbst darauf hin, dass gemäß der Rechtsprechung Sittenwidrigkeit vorliegt, wenn der Lohn mind. 30% unter Tariflohn (bei existierendem Tarifvertrag) oder ortsüblichem Lohn liegt und in diesem Fall ein Jobangebot wegen Sittenwidrigkeit nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II folgenlos abgelehnt werden kann, d.h. in diesem Fall ein zwingend anzuerkennender wichtiger Grund nach § 31 Abs. 1 S. 2 SGB II vorliegt, der eine Sanktion ausschließt.)
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