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Krankenkasse: Befreiung von der Zuzahlung

Begonnen von Ottokar, 01. Mai 2009, 20:57:50

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Ottokar

Jeder kann sich bei seiner Krankenkasse von weiteren Zuzahlungen (§ 61 SGB V) zu Medikamenten, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhauskosten etc. befreien lassen, wenn er seine Belastungsgrenze erreicht hat (§ 62 SGB V).
Die Belastungsgrenze gilt für die gesamte Familie (Ehepaare+Kinder), nicht nur pro Person und errechnet sich vom Jahresbruttoeinkommen der Familie.
Die Höhe der Belastungsgrenze beträgt 2% der Jahresbruttoeinkommens, bei mind. einer chronisch kranken Person in der Familie 1%.

Bei ALG II Beziehern, egal ob Arbeitslos oder Aufstocker, Empfängern von Sozialgeld nach SGB II und Empfängern von Sozialhlfe oder Grundsicherung nach SGB XII wird als Bruttoeinkommen zur Ermittlung der Belastungsgrenze der Bedarfsgemeinschaft (BG) nach SGB II bzw. Haushaltsgemeinschaft (HG) nach SGB XII der am 01.01. des jeweiligen Jahres geltende Regelsatz für eine alleinstehende Person zur Ermittlung des Jahreseinkommens herangezogen.
Die Höhe der Belastungsgrenze der gesamten Bedarfsgemeinschaft (BG) nach SGB II bzw. Haushaltsgemeinschaft (HG) nach SGB XII beträgt somit 2% bzw. (bei mind. einer chron. kranken Person in der BG/HG) 1% vom 12fachen des am 01.01. des jeweiligen Jahres gültigen Monatsregelsatzes für eine alleinstehende Person, egal wie viele Personen zur BG bzw. HG gehören.

Zu den Zuzahlungen zählen u.a.:
- Praxisgebühr (10€ pro Quartal), (seit 01.01.13 entfallen)
- Eigenanteil bei stationärer Krankenhausbehandlung (10€/Tag für max. 28 Tage pro Kalenderjahr),
- Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege (10€ pro Verordnung + 10% der Kosten),
- Eigenanteil bei Medikamenten und Hilfsmittel (10% des Abgabepreises, min. 5€, max. 10€ je Medikament),
- Eigenanteil bei Haushaltshilfe (10% der Tageskosten, min. 5€, max. 10€),
- Fahrkosten (10% der Kosten, min. 5€, max. 10€).
Genaue Auskünfte erteilt die Krankenkasse.

Sobald man mit den Zuzahlungen seine Belastungsgrenze erreicht hat, kann man bei seiner Krankenkasse beantragen, von weiteren Zuzahlungen befreit zu werden. Was man bereits darüber bezahlt hat, erhält man von seiner Krankenkasse erstattet.
Man erhält dann darüber einen Nachweis, den man dann bei Arzt, Krankenhaus, Apotheke usw. vorzeigt, woraufhin keine Zuzahlungen erhoben werden.
Sollte es doch mal zur Forderung von Zuzahlungen kommen, diese Verweigern und auf die bestehende Befreiung verweisen.
Auch wenn man nach einer stat. Behandlung eine Zuzahlungsforderung von der Einrichtung erhält, die weit über der Belastungsgrenze liegt, sollte man diese nicht bezahlen, sondern sich an seine Krankenkasse wenden. Die wird dann nur noch den Restbetrag bis zur Belastungsgrenze fordern.

Nicht zu den Zuzahlungen gehört der sog. wirtschaftlicher Aufschlag, der z.B. von Orthopädieschuhmachern für Einlagen etc. verlangt wird. Das sind Kosten, welche der z.B. Orthopädieschuhmacher eigenverantwortlich erhebt, weil er mit dem von der Krankenkasse für seine Arbeit gezahlten Geld nicht ausreicht, um seine Kosten zu decken.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.