Ratgeber Vermögen (gültig bis 31.12.2022)

Begonnen von Ottokar, 16. September 2023, 14:49:54

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Ottokar

Ratgeber Vermögen (gültig bis 31.12.2022)


Bei jedem ALG II Antrag findet eine Vermögensprüfung statt. Auch ein Weiterbewilligungsantrag ist rechtlich ein Neuantrag.

Voraussetzung für die Berücksichtigung als Vermögen ist, dass dieses kurzfristig verwertet werden kann (§ 12 Abs. 1 SGB II).

SGB II und ALG II-V kennen verschiedene Vermögensfreibeträge und privilegierte Vermögen.
Grundsätzlich hat man auch das Recht, Vermögen vor Antragstellung so umzuverteilen, dass man diese maximal ausnutzen kann.
Auch bestehende Schulden darf man tilgen und notwendige Anschaffungen machen.
Wenn man weis, dass man ALG II beantragen muss, sollte man unverzüglich sein Vermögen überprüfen, ob es unter die Freibetragsgrenzen fällt und es, falls erforderlich, umverteilen.
Wird der Antrag wegen zuviel Vermögen abgelehnt, darf dieses zwar immernoch Umverteilt werden. Die Tilgung von Schulden ist dann jedoch in sofern unzulässig, als dass das Vermögen zunächst (für die folgenden 6 Monate) vorrangig zur Lebensführung verwendet werden muss.
Generell nicht zulässig ist es, Vermögen zu verschleudern.

Vermögen
Vermögen ist alles das, was man am Tag vor der Antragstellung auf ALG II bereits hatte (BSG B 14 AS 26/07 R).
Dazu gehört u.a.:
- Haus, Grundstück, Eigentumswohnung,
- Bargeld auf Konten und Depots,
- Aktien, Wechsel, Gesellschaftsanteile, Genossenschaftsanteile, Rechte aus Grundschulden,
- Verkehrswert des PKW abzgl. 7.500€ (BSG B14/7b AS 66/06 R),
- Rückkaufswert von Versicherungen,
- Schmuckstücke, Gemälde, Möbel, goldenen Wasserhähne, Diamanten besetzte Kronleuchter usw.,
- landwirtschaftliche Nutzflächen,
- Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung,
u.v.m.

Privilegiertes Vermögen
Nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist (§ 12 Abs. 3 SGB II, § 7 Abs. 1 ALG II-V):
- angemessener Hausrat,
- Vermögen, welches nachweislich der baldigen Beschaffung und Erhaltung einer Immobilie für Wohnzwecke behinderter oder pflegebedürftiger Mitglieder der BG oder von Verwandten dient,
- ein KFZ pro Person ab 15 Jahren (Auto, Motorrad) bis zu einem Verkehrswert i.H.v. 7.500€,
- Vermögen welches der Altersvorsroge dient, wenn der Antragsteller oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist,
- Vermögensgegenstände, die für die Aufnahme oder Fortsetzung einer Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.
Privilegiert ist ebenfalls Vermögen, dessen Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist, oder eine besondere Härte bedeutet (siehe: Verwertung).
Eine angemessene Eigentumswohnung oder ein angemessenes Eigenheim + Grundstück (pro BG) sind ebenfalls privilegiert, dabei gelten folgende Angemessenheitsgrenzen (BSG, B 7b AS 2/05 R und B 11b AS 37/06 R):
- Eigentumswohnung: für 1 - 2 Personen 80m² Wohnfläche, für jede weitere Person plus 20m²
- Eigenheim: für 1 - 2 Personen: 90m² Wohnfläche, für jede weitere Person plus 20m²; dazu gehörige Grundstücksfläche: 500m² im städtischen Bereich, 800m² im ländlichen Bereich.
Ist die Wohnung/das Eigenheimes größer, wird geprüft, inwieweit sie/es verwertet werden kann und muss, wozu ein Verkehrswertgutachten erstellt wird.
(Tipp: Der Leistungsträger kann im Wege der Amtshilfe durch den kommunalen Gutachterausschuss von Immobiliensachverständigen kostenlos ein solches Gutachten erstellen lassen.)
Vom Verkehrswert müssen die Lasten und Aufwendungen abgezogen werden. Der die Angemessenheitsgrenze übersteigende Wert zählt zum Vermögen. Wird dadurch der Vermögensfreibetrag (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II) überschritten, kann eine Verwertung durch Beleihung (Hypothek), Vermieten oder Verkauf gefordert werden.

Freibeträge
Der Grundfreibetrag (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 1a SGB II) gilt für allgemeines verwertbares Vermögen, welches nicht privilegiert und auch nicht eigenständig durch einen Freibetrag geschützt ist.
Er gilt pro Person und kann nicht auf eine andere Person übertragen werden. Ausnahme: bei Partnern werden sie addiert und dem ebenfalls addierten Vermögen der Partner gegenüber gestellt.
Freibeträge für Kinder sind ausschließlich deren eigenem Vermögen zuzuordnen.
Volljährige haben einen Anspruch auf einen Vermögensfreibetrag von 150€ x Alter; mindestens 3.100€, max. 9.750€. Bei Personen, die vor dem 01.01.1948 geboren sind, beträgt der Freibetrag 520€ x Alter, maximal 33.800 €.
Minderjährige haben Anspruch auf einen Vermögensfreibetrag von pauschal max. 3.100€.

Zusätzlich gibt es für Bargeld einen Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750€ pro leistungsberechtigter Person (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 SGB II). Dieser kann innerhalb der Bedarfsgemeinschaft übertragen werden.

Nicht staatlich gefördertes Altersvorsorgevermögen (Lebens-oder Rentenversicherung) kann eigenständig geschützt sein, Voraussetzung ist ein im Versicherungsvertrag rechtsverbindlich vereinbarter unwiderruflicher Verwertungsausschluß nach § 168 Abs. 3 VVG (keine Kündigung/Beleihung), so dass die Versicherung erst mit Erreichen des individuellen Rentenalters lt. § 7a SGB II verwertet werden kann (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 1a SGB II).
Die Freibeträge für den erwerbsfähigen leistungsberechtigten Hilfebedürftigen und dessen Partner werden addiert, ebenso wie das nicht staatlich geförderte Altersvorsorgevermögen. Freibeträge für erwerbsfähige leistungsberechtigte Kinder sind ausschließlich diesen zuzuordnen.
Den Freibetrag gibt es erst ab dem 15. Lebensjahr, er beträgt 750€ * Alter und beträgt maximal für:
- vor dem 1. Januar 1958 geborene: 48.750 Euro,
- nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Januar 1964 geborene: 49.500 Euro,
- nach dem 31. Dezember 1963 geborene: 50.250 Euro.
(Die o.g. Frei- und Höchstbeträge gelten erst seit 17.04.2010, für Zeiten davor gelten die, im jeweils gültigen, SGB II angegebenen Frei- und Höchstbeträge.)
Bitte beachten: Der Verwertungsausschluss nach § 168 Abs. 3 VVG umfasst nicht die gesamte Versicherung, sondern nur den nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB II geschützten Betrag. Alles was diesen übersteigt, kann mittels Teilkündigung bzw. Beleihung verfügbar gemacht werden und zählt deshalb zum normalen Vermögen (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II).

Staatlich gefördertes Altersvorsorgevermögen ist, pro Person und ohne Altersbeschränkung, in Höhe des Höchstbetrages der staatlichen Förderung nach § 10 a Einkommenssteuergesetz eigenständig geschützt. Das sind seit 2008: 2100 Euro pro Jahr der Vertragslaufzeit (2005: 1050 Euro, 2006: 1575 Euro, 2007: 1575 Euro).

Verwertung
Eine Verwertung von Vermögen kann gefordert werden, wenn dieses nicht privilegiert oder durch Freibeträge geschützt ist. Die Verwertung darf zudem nicht unwirtschaftlich sein, oder eine besondere Härte bedeuten.
Eine Verwertung ist generell nicht unwirtschaftlich, wenn der Verkehrswert bis zu 10% unter dem Substanzwert liegt.
Eine besondere Härte liegt z.B. vor, wenn eine spezielle schutzwürdige Zweckbindung (z.B. Bestattungssparbuch) besteht, oder es sich um besondere Familien- und Erbstücke von nur geringem Wert handelt.
Im Gegensatz zu der weit verbreiteten Annahme, das Hausgrundstücke von Eigentümergemeinschaften nicht verwertbar sind, bietet die sog. Auseinandersetzungsversteigerung des "Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung" (ZVG) sehr wohl diese Möglichkeit, d.h. ein Miteigentümer hat das Recht, jederzeit eine solche Zwangsversteigerung zu beantragen, womit dieses Vermögen i.S.d. § 12 Abs. 1 SGB II verwertbar ist.
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