Entschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten und steuerfreie Aufwandsentschädigungen

Begonnen von Ottokar, 20. April 2009, 13:49:46

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Ottokar

Um das mal grundsätzlich auseinander zu halten, es gibt:

1. steuerfreie Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen für öffentliche Dienste im Rahmen des tatsächlichen Aufwandes,
2. steuerfreie Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG (z.B. Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer....) bzw. Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich bis zur Höhe des Freibetrages nach § 3 Nr. 26a EStG; Voraussetzung ist, dass der zahlende Träger vom Finanzamt als steuerbefreit anerkannt wurde,
3. Aufwandsentschädigungen im Rahmen sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeiten (z.B. freiwillige Feuerwehr, Schöffe),

zu
1. und 3. diese Aufwandsentschädigung ist generell anrechenfrei (Weisung BA zu § 11 SGB II in Rz 11.96) und muss deshalb nicht angegeben werden, da sie wegen Nichtanrechnung nicht leistungsrelevant ist und deshalb nach § 60 SGB I keine Mitteilungspflicht besteht,
2. diese steuerbefreiten nebenberuflichen Tätigkeiten sind bis zu einem Betrag von 50% des Eckregelsatzes, derzeit 175,50€, anrechenfrei (Weisung BA zu § 11 SGB II in Rz 11.104), darüber jedoch nicht, d.h. so lange der Freibetrag nicht überschritten wird, besteht nach § 60 SGB I keine Mitteilungspflicht, da das Einkommen in diesem Fall nicht leistungsrelevant ist, sobald das Einkommen diesen Freibetrag übersteigt, muss es als Einkommen angegeben werden; der den Freibetrag übersteigende Betrag wird dann auf das ALG II angerechnet, es sei denn, man kann im Einzelfall höhere tatsächliche Aufwendungen nachweisen als der Freibetrag, dann müssen diese davon abgesetzt werden, zudem muss dann auch der Freibetrag nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ALG II-V in Höhe von 30€ abgesetzt werden.

Richtige ehrenamtliche Tätigkeiten beinhalten ein öffentliches Ehrenamt und können meinem Wissen nach nur von öffentlichen Institutionen, also staatlichen (Nr. 1) oder kommunalen (Nr. 1 und 3) Einrichtungen bzw. Behörden vergeben werden.

Zu beachten ist hier zudem die "Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen" vom 24. Mai 2002.
§ 2 regelt, dass die Ausübung einer mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden ehrenamtlichen Betätigung unverzüglich anzuzeigen ist.
Darüber hinaus darf eine ehrenamtlichen Betätigung den Arbeitslosen nicht bei seinen Eigenbemühungen behindern oder daran, einer Meldeaufforderung unverzüglich nachzukommen.
Daraus und aus § 60 Abs 1 Nr. 2 SGB I folgt, dass man eine ehrenamtliche Tätigkeit dem Leistungsträger melden muss, wenn diese einen zeitlichen Umfang von mindestens 15 Std./Woche hat und/oder die Höhe der Aufwandsentschädigung den Freibetrag übersteigt.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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