ACHTUNG! EinV (Eingliederungsvereinbarung)

Begonnen von Wolf27, 22. Dezember 2008, 03:38:10

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Wolf27

ACHTUNG!  EinV (Eingliederungsvereinbarung)
Beipackzettel zu Risiken und Nebenwirkungen

Irgendwann kommt der Tag, an dem einem der SB/FM ganz nebenbei eine EinV zur Unterschrift vorlegt. HALT! Jetzt nur nicht blind unterschreiben, in der Hoffnung, dass der SB es gut mit einem meint, bzw. dass alles schon seine Richtigkeit haben wird. Viel zu oft gibt es hinterher ein böses Erwachen, da ihr über die Risiken und Nebenwirkungen einer EinV nicht aufgeklärt wurdet.

Wer gut informiert ist, hat die besseren Karten! Zahlreiche Ratschläge zu diesem Thema kursieren weit verstreut im Internet. Wir haben die wichtigsten Punkte für euch zusammengefasst, damit ihr nicht in die EinV-Falle stolpert.

1. Eine EinV ist ein so genannter öffentlich-rechtlicher Vertrag!
Klartext: Das ist genauso ein Vertrag, als würdet ihr ein Auto kaufen. Dies wird häufig von den SB verschwiegen, um leichter an die Unterschrift zu  kommen.

2. Jede Vertragspartei hat normalerweise das Recht, den Vertrag mitzugestalten. Diese Regel wurde jedoch gekippt. Lt. BSG-Urteil (B 4 AS 13/09 R) hatte ein Hilfebedürftiger keinerlei Mitspracherecht bei einer EinV.
Inzwischen hat sich jedoch der 14. Senat des BSG - zumindest teilweise - gegen diese Entscheidung des 4. Senats des BSG gestellt.
Klartext: Lt. des neuen BSG-Urteils ( B 14 AS 195/11 R) vom 14.02.2013 gilt: "Die Behörde darf den Arbeitslosen nur dann per Bescheid zu Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt verpflichten, wenn das Gespräch scheitert und der Hartz-IV-Bezieher die Eingliederungsvereinbarung abgelehnt hat."
Es sollte also zukünftig durchaus darauf geachtet werden, dass die Bitte um eine Bedenkzeit vom SB nicht kurzerhand als Ablehnung bzw. Verweigerung "fehlinterpretiert" wird, um dann doch sofort einen VA erlassen zu können.

3. Der EinV hat ein umfassendes und systematisches Profiling im Rahmen einer Beratung vorauszugehen. Die vereinbarten Leistungen müssen einen Bezug zum Profiling erkennen lassen.
Klartext: Vor Abschluss der EinV muss mit euch ein intensives Gespräch geführt werden, in dem u. a. folgende Punkte zu berücksichtigen sind:

    • beruflicher Werdegang

    • Stärken und Schwächen hinsichtlich der Berufswahl

    • familiäre Situation (ist z. B. bei Single-Eltern die Kinderbetreuung gesichert)

    • gesundheitliche Einschränkungen (Dem SB aber NICHT eure Krankengeschichte/Diagnosen erzählen! Es reicht völlig aus, zu erwähnen, dass man bestimmte Tätigkeiten nicht ausüben kann.)
    Lasst euch eine Kopie des Profiling aushändigen. Darauf habt ihr ein Anrecht!

    ACHTUNG: Schweigepflichtsentbindungen für Ärzte haben in einer EinV nichts zu suchen!
    Diese werden - wenn überhaupt - nur für eine konkret anstehende Untersuchung beim Ärztlichen Dienst benötigt.
    In einem Schreiben des BfDI zur Schweigepflichtsentbindung (PDF) hat dieser hierzu klar Stellung bezogen.
    Ihr solltet auch keine Blankoerklärungen unterschreiben! Stattdessen könnt ihr z. B. unser Muster verwenden: Schweigepflichtsentbindung für den Amtsarzt

    4. Die EinV ist vom SB gemeinsam mit euch zu erarbeiten. Sie muss verbindliche Aussagen zum Fördern und Fordern enthalten. Die EinV ist individuell, d. h. auf eure Bedürfnisse hin, auszugestalten.
    (§ 15 Abs. 1 S. 1 u. 2 SGB II)
    Klartext: Der SB muss gemeinsam mit euch den Inhalt der EinV mittels eines Profilings ausarbeiten. Eine 08/15-EinV ist nicht rechtmäßig. Sie muss für euch und mit euch maßgeschneidert werden.

    5. Der SB will euch in eine Maßnahme vermitteln? Dann muss er euch erläutern, welche Ziele mit der Maßnahme verfolgt werden und dies auch schriftlich dokumentieren (Bewerberangebot oder EinV).
    Wird euch ein Zusatzjob angeboten, müssen insbesondere folgende Punkte mit in die EinV:

      • die Art der Tätigkeit

      • der Tätigkeitsort

      • der zeitliche Umfang (Stundenanzahl)

      • die zeitliche Verteilung

      • die Höhe der Mehraufwandsentschädigung
      In der EinV muss stehen, welches individuell auf euch bezogene Eingliederungskonzept mit der Maßnahme verfolgt wird (Integrationsstrategie).
      Klartext: Es muss klar erkennbar sein, warum ihr in einen EEJ vermittelt werden sollt! Die genannten Gründe müssen zu eurer aktuellen Situation passen.

      6. In einer EinV steht natürlich auch, was von euch gefordert wird. Art und Umfang der zu leistenden Bemühungen sind individuell auf euch und die bei euch vorliegenden Umstände abzustimmen. Das gilt auch für die ggf. geforderte Anzahl von Bewerbungen. In der EinV muss ebenso stehen, wie viele Bewerbungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu erfolgen haben und wie ihr das nachweisen sollt (z. B. Liste, Kopie der Anschreiben etc.).

      7. Der SB darf jedoch keine unsinnige Anzahl an Bewerbungen von euch verlangen. Die von euch verlangten Eigenbemühungen müssen auch zumutbar sein, da die Kosten hierfür (Porto, Kopien,  Fahrtkosten etc.) nur teilweise durch den Regelsatz abgedeckt sind. Die Erstattung dieser Kosten kann und sollte daher in der EinV vereinbart werden.

      8. Auch wenn der SB behauptet, die EinV wäre so okay und ihr sollt "mal eben" fix unterschreiben, braucht ihr euch darauf nicht einlassen. Es ist euer gutes Recht, die EinV zu Hause in Ruhe zu prüfen oder z. B. durch einen Rechtsanwalt abklopfen zu lassen.

      9. Eine EinV darf euch nicht einfach mit der Aufforderung, diese unterschrieben zurück zu senden, per Post zugesandt werden. Verträge müssen besprochen, erläutert und vereinbart werden. Das ist so natürlich nicht möglich und daher i. d. R. auch nicht rechtskonform.

      10. Wird anstatt einer EinV ein VA (Verwaltungsakt) erlassen, kann man gegen diesen VA Widerspruch einlegen.
      WICHTIG: Bei Verstoß gegen in dem VA festgelegte Pflichten, sind Sanktionen jetzt möglich!
      (§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II)

      11. Bitte NICHT EinV und VA vermischen bzw. verwechseln! § 31 Abs. 1 Nr. 1b SGB II bezieht sich ausschließlich auf eine EinV (Eingliederungsvereinbarung). Eine Vereinbarung kann rechtlich aber nur auf freiwilliger Basis zwischen zwei Vertragspartnern in Form eines wechselseitigen Vertrages existieren (hier als öffentlich-rechtlicher Vertrag nach §§ 53 bis 61 SGB X).
      Sobald die in einer EinV festzulegenden Pflichten in einem VA (Verwaltungsakt) verordnet werden, handelt es sich nicht mehr um eine Vereinbarung, sondern um eine Verfügung nach § 31 SGB X.
      WICHTIG: Die Verletzung einer Pflicht, die in einer als VA erlassenen EinV genannt wird, wird nun eigenständig sanktioniert (§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II).
      Anmerkung: Bisher war dies mangels Erwähnung derselben in § 31 SGB II nicht möglich.

      12. Geht NICHT alleine zum JobCenter. Ihr habt ein Recht auf Anwesenheit eines Beistandes. Nehmt dieses Recht unbedingt wahr. Es ist zu eurem eigenen Schutz.
      (§ 13 Abs. 4 SGB X)


      Wichtige Änderungen & Hinweise
      A) In der Fassung vom 20.03.2013 lautet die Weisung der BA zu § 31 SGB II nun wie folgt:

      Rz. 31.4: Bei Weigerung der leistungsberechtigten Person, eine EinV abzuschließen, liegt kein Sanktionstatbestand vor. Bei Nichtzustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung sind die zu bestimmenden Rechte und Pflichten in einem Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 verbindlich zu regeln.
      Klartext: Eine Sanktion ist nicht mehr erlaubt, wenn ihr die EinV nicht unterschreibt. Aber: Bei Weigerung zum Abschluss einer EinV, kann diese als Verwaltungsakt (VA) ergehen.

      B) In der Fassung vom 20.02.2010 lautet die Weisung der BA zu § 15 SGB II wie folgt:

      Rz. 15.58: Erklärt sich die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person innerhalb der Geltungsdauer des VA doch zum Abschluss einer EinV bereit, so ist der VA gemäß § 48 Abs. 1 SGB X für die Zukunft aufzuheben und eine EinV mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person zu schließen.

      ==========

      Sonderfall: Minderjährige
      Eine EinV kann z. B. nicht abgeschlossen werden, wenn
      - die/der erwerbsfähige Hilfebedürftige minderjährig und damit beschränkt geschäftsfähig ist (§ 106 BGB) und der gesetzliche Vertreter keine Zustimmung zur EinV gibt.*

      * Zum Schutz des Minderjährigen muss bei Rechtsgeschäften, die mit rechtlichen Nachteilen verbunden sind, der gesetzliche Vertreter zuvor eingeschaltet werden. Der Abschluss einer EinV bedarf der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters. Der gesetzliche Vertreter muss auch über die Rechtsfolgen des Vertrags belehrt werden. Bestätigt der gesetzliche Vertreter nicht neben dem Minderjährigen mit seiner Unterschrift seine Zustimmung zur EinV, sollen die Regelungen durch Verwaltungsakt festgesetzt werden. Ebenso ist bei Uneinigkeit zwischen gesetzlichem Vertreter und Jugendlichem zu verfahren.

      Update: 25.08.2014 / ©Wolf27

      ... Ratgeber wird ergänzt/fortgesetzt/korrigiert bei Bedarf.

      Lest dazu auch bitte den Ratgeber: Eingliederungsvereinbarung (EinV) ändern, aufheben, anpassen, ersetzen




      Die o. g. Gesetze könnt ihr hier nachschlagen: Übersicht: SGB I - SGB XII

      Ihr vermisst einen wichtigen Punkt? Dann sendet bitte eine PN an Wolf27 mit eurem Vorschlag/Hinweis!
      Meine Beiträge spiegeln nur meine persönliche Sicht der jeweiligen Sachlage wider. Ich gebe hier keine Rechtsberatung oder Ähnliches!!! Von mir formulierte Schreiben kann jeder, auf seinen Fall angepasst, gerne verwenden. Noch Fragen...? [img]http://www.cosgan.de/images/smilie/frech/o050.gif[/img]