Abwrackprämie

Begonnen von Ottokar, 26. Juni 2009, 12:58:03

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Ottokar

- SG Magdeburg, Urteil vom 15.04.2009, Az. S 16 AS 907/09 ER (rechtskräftig):
Die sog. Abwrackprämie ist eine zweckbestimmte, aber nicht dem selben Zweck wie das ALG II dienende, Leistung, die allein zur Anschaffung eines neuen PKW verwendet werden darf. Die Abwrackprämie darf somit nicht auf ALG II angerechnet werden.
Der selben Meinung ist auch das BSG in einer Presseerklärung.

- LSG Sachsen, Beschluss vom 30.04.2009, L 7 AS 43/10 B ER:
Nachdem das SG Chemnitz die Klage abgelehnt hatte (ER), entschied das LSG, dass die Umweltprämie (sog. Abwrackprämie) aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist.
Zu beachten ist aber, dass das Neufahrzeug verwertbares Vermögen darstellen kann.

- LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.09.2009, L 2 AS 315/09 B ER, rechtskräftig:
Die sog. Abwrackprämie ist eine zweckbestimmte, aber nicht dem selben Zweck wie das ALG II dienende, Leistung, die allein zur Anschaffung eines neuen PKW verwendet werden darf. Die Abwrackprämie darf somit nicht auf ALG II angerechnet werden.

- LSG NRW, Az. L 20 B 59/09 AS ER und L 20 B 66/09 AS:
Die sog. Abwrackprämie ist keine zweckbestimmte Leistung, sondern Einkommen i.S.d. § 11 SGB II.

- Hessisches LSG, Az. L 6 AS 515/09 B ER:
Die sog. Abwrackprämie ist eine zweckbestimmte, aber nicht dem selben Zweck wie das ALG II dienende, Leistung, die allein zur Anschaffung eines neuen PKW verwendet werden darf. Die Abwrackprämie darf somit nicht auf ALG II angerechnet werden.
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