Darlehen und oder zuviel gezahltes ALG II mit laufendem ALG II aufrechnen

Begonnen von Ottokar, 20. Juni 2009, 14:14:42

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Ottokar

Allgemeines zu Rückforderungen durch Jobcenter - Fristen
Verwaltungsakte können, sofern die ihnen zugrunde liegenden Daten sich ändern oder falsch waren, geändert und/oder aufgehoben werden. I.d.R. für die Zukunft, rückwirkend zum Zeitpunkt der Änderung.
Ergeben sich dabei Änderungen zu Ungunsten des Leistungsbeziehers, muss dieser i.d.R. die zuviel erhaltene Leistung zurück zahlen. Dafür gibt es unterschiedliche Fristen: lt. § 45 SGB X können Leistungen nur innerhalb von 2 Jahren , bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, Bedrohung, Bestechung, etc. (Verschulden des Bedürftigen) 10 Jahre.
Die §§ 44 bis 49 SGB X regeln nur die Aufhebung (Widerruf, Rücknahme) von Verwaltungsakten, § 50 SGB X regelt die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen, wenn Verwaltungsakte aufgehoben wurden.
Für Rückforderungen ohne aktuellen Leistungsbezug gilt das Schuldrecht des BGB (öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch) und die dort genannten Fristen.

Allgemeines zu Rückforderungen durch Jobcenter - Ausschlußkriterien
Bei "rechtswidrigen begünstigenden" Verwaltungsakten, welche nach § 45 SGB X zurückgenommen werden, kann die zuviel gezahlte Leistung i.d.R. nicht zurückgefordert werden, wenn
1. die Überzahlung nicht durch Verschulden des Leistungsbeziehers zu Stande kam (§ 45 Abs. 2 S. 3 SGB X) und
2. der Leistungsbezieher im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes das ihm zu viel gezahlte ALG II verbraucht hat (§ 45 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB X).
Ein Verwaltungsakt ist dann "rechtswidrig" i.S.d. SGB X, wenn er auf Angaben beruht, die zum Zeitpunkt seines Erlasses falsch waren und der Leistungsträger Kenntnis davon hatte, oder bei erforderlicher Sorgfalt hätte haben müssen, dass die Angaben falsch sind.

Aufrechnung von Überzahlungen - Höhe der monatlichen Aufrechnung
Die Verrechnung der zuviel bzw. zu unrecht gezahlten Leistung mit laufendem ALG II regelt § 43 SGB II.
Dieser begrenzt diese Aufrechnung auf 10% des für den Hilfebedürftigen maßgeblichen Regelbedarfs.
Wenn die Überzahlung jedoch durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben erfolge, kann ist die Aufrechnung auf 30% des für den Hilfebedürftigen maßgeblichen Regelbedarfs begrenzt.
Erfolgen mehrere Aufrechnungen parallel, ist die Höhe ebenfalls auf 30% des für den Hilfebedürftigen maßgeblichen Regelbedarfs begrenzt.

Aufrechnung von Darlehen - Höhe der monatlichen Aufrechnung
Die Aufrechnung von Darlehen mit laufendem ALG II regelt § 42a Abs. 2 SGB II.
Danach ist die monatliche Aufrechnung für Darlehen auf 10% der für den Hilfebedürftigen maßgeblichen Regelleistung begrenzt, wobei die die Anzahl der aufzurechnenden Darlehen unrelevant ist.

Aufrechnung von Überzahlungen und Darlehen - Höhe der monatlichen Aufrechnung
§ 43 Abs. 3 SGB II regelt ergänzend, dass - wenn Aufrechnungen wegen Darlehen und wegen Überzahlungen parallel laufen - die Aufrechnung insgesamt auf 30% der Regelleistung begrenzt ist, wobei Aufrechnungen wegen Überzahlungen vorgehen.

Sonderregelung zur Höhe der Rückforderung von Unterkunftskosten bei Aufhebung der gesamten Leistung
Wird nach § 50 SGB X die gesamte Leistung zurückgefordert und wurde die Überzahlung nicht durch
- arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung, oder
- vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben des Antragstellers, oder
- Verletzung der Mitteilungspflicht des Bedürftigen verursacht und
- wusste der Antragsteller nicht, dass er die Leistung zu Unrecht erhält,
so dürfen lt. § 40 Abs. 4 SGB II dabei 56% der nach § 22 Abs. 1 SGB II an Kaltmiete und Nebenkosten gezahlten Unterkunftskosten nicht zurückgefordert werden.
Diese Sonderregelung gilt nicht, wenn die Leistung nur vorläufig bewilligt wurde.

(Seit 01.01.2017 entfallen)

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