Antrag auf Übernahme einer Betriebskostennachzahlung

Begonnen von Ottokar, 12. September 2009, 10:00:51

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Ottokar

Absender
BG-Nr.



Empfänger


Antrag auf Übernahme meiner Betriebskostennachzahlung


Werte Damen und Herren,

anbei übersende ich ihnen meine Betriebskostenabrechnung vom xx.xx.xxxx in Kopie.
Diese weist einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von xxx€ auf, dessen Übernahme nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ich hiermit beantrage.

(hier bei Bedarf unten stehende Absätze einfügen)

MfG
...



Falls der Leistungsträger dafür bekannt ist, das er dabei Probleme macht, die Kosten pauschaliert oder falsch ansetzt, bitte folgende Absätze einfügen:


Gemäß der ständigen Rechtsprechung des BSG, u.a.
- Urteile vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 10/06 R und B 7b AS 18/06 R,
- Beschluss vom 16.05.2007, Az. B 7b AS 40/06 R,
- Urteil vom 27.02.2008, Az. B 14/7b AS 64/06 R,
- Urteil vom 18.06.2008, Az. B 14/11b AS 61/06 R,
- Urteil vom 03.03.2009, Az. B 4 AS 37/08 R,
- Urteil vom 19.02.2009, Az. B 4 AS 30/08 R,
- Urteil vom 07.05.2009, Az. B 14 AS 31/07 R,
- Urteil vom 02.07.2009, Az. B 14 AS 36/08 R,
ist den Leistungsträgern des SGB II die Pauschalierung von Heiz- und Nebenkosten grundsätzlich verboten.
Heiz- und Nebenkosten sind vielmehr immer in tasächlicher Höhe zu übernehmen, wenn der Leistungsträger dem Hilfebedürftigen nicht konkret unwirtschaftliches Verhalten nachweisen kann, welches zu einem ungerechtfertgten Mehrverbrauch führt.

Gemäß der ständigen Rechtsprechung des BSG, u.a.
- Urteile vom 27.02.2008, Az. B 14/7b AS 64/06 R und B 14/11b AS 15/07 R
ist es den Leistungsträgern des SGB II grundsätzlich verboten, die Warmwassserkosten auf der Grundlage von § 9 HKV (Berechnung nach Kalender- oder Gradtagen, 18% Pauschale) oder einer anderen rechnerischen Herleitung festzusetzen. Hierbei ist es vollkommen unrelevant, ob diese rechnerische Herleitung vom Leistungsträger oder einem Dritten vorgenommen wird. Stattdessen ist die für den Abrechnungszeitraum in der, dem Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II zustehenden, Regelleistung enthaltenen Warmwasserpauschale abzusetzen.
Nur wenn der tatsächlich für die Warmwassererwärmung verbrauchte Brennstoff messtechnisch erfasst wurde und somit die tatsächlichen Kosten seitens des Energielieferanten feststehen, dürfen diese abgesetzt werden. Das kommt in Deutschland aber aufgrund der Tatsache, das Heizung und Warmwasserbereitung i.d.R. in einer Anlage passieren, der nur ein einziges Messgerät zur Brennstoffverbrauchserfassung, z.B. Gaszähler, vorgeschalten ist, nicht in Betracht.
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