Bürgergeld: Totalsanktion für Job-Verweigerer seit 28. März 2024 möglich
(Stand: 07.04.2024)
Zitathiermit widerspreche ich der vorläufigen Leistungseinstellung.
Die Einstellung der mir zustehenden Leistungen ist ganz klar rechtswidrig, denn der Aufenthalt meiner Kinder beeinflusst meinen Leistungsanspruch nicht.
Auch die Einstellung der den Kindern zustehenden Leistungen ohne vorherige Prüfung des Aufenthalts ist rechtswidrig.
Sollten die Kinder Leistungen von einem anderen Jobcenter bekommen, so steht nicht fest, dass diese Leistungen rechtmäßig erbracht werden.
Sie selbst haben geschrieben, dass Ihnen nichts über die Leistungen aus PapaJC bekannt ist, somit auch nicht die Höhe oder Rechtmäßigkeit dieser Leistungen.
Zudem habe ich mit meinem Brief vom 28.08.2024 bereits erklärt, dass ich nicht weiß um welche Leistungen es sich handeln soll und ich keinen Bescheid vorlegen kann, da ich keinen Bescheid aus PapaJC habe.
Die Kinder und ich leben nach wie vor unter der Ihnen bekannten Adresse, durch die Einstellung der Leistungen ist unser Lebensunterhalt nicht mehr gesichert.
Zitat von: Schnuffel01 am 11. September 2024, 19:53:03Biometrische Paßbilder gibt es auch preisgünstig bei DM. Dafür würde ich nicht zum Fotograf gehen.
Zitat von: Sheherazade am 11. September 2024, 18:42:16Vielleicht nur, weil ich Übertreibungen nicht mag? Deine kaufmännische Rundung ergibt immerhin gute 13€ mehr in Summe. Man muss tatsächlich nicht 2 x 10€ für die biometrischen Bilder einrechnen, 1 x reicht. Man bekommt nämlich 4-6 Bilder für 10€.
ZitatBundesweit schränken Jobcenter ihre Erreichbarkeit über normale E-Mails ein. Aus "datenschutzrechtlichen Gründen" sollen die Behörden nur noch über den Postfachservice jobcenter.digital.de zu erreichen sein.
Zitat von: Stocki am 11. September 2024, 18:34:38Das sind Ausgaben, die sich nicht vermeiden lassen und auch im Regelsatz nicht vorgesehen sind.
Zitat von: Ottokar am 11. September 2024, 09:06:58Der Bfdi schreibt hier,
ZitatMit einem Arbeitsvertrag werden Sozialdaten erhoben, die für die Berechnung eines möglichen Leistungsanspruches nach dem SGB II erforderlich sind. Die Erhebung des Arbeitsvertrages ist erforderlich, da die Einzelheiten der Entgeltvereinbarung einschließlich etwaiger Sonderzahlungen und schwankendem Einkommen für die Prüfung der Einkommensanrechnung (einschließlich der Berücksichtigung von Absetzbeträgen nach § 11b SGB II) leistungsrechtlich relevant sind.
Sofern ein Arbeitsvertrag erhoben werden muss, ist es hierbei jedoch nicht erforderlich, dass der Leistungsbezieher seine nicht leistungsrelevanten Sozialdaten oder Vertragsinhalte gegenüber dem Jobcenter offenlegt. Diese Daten sind für die Berechnung der Leistungen nicht erforderlich und müssen erst gar nicht offenbart werden. Die Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I erstreckt sich nur auf diejenigen Tatsachen, die für die Erbringung der Leistungen erheblich sind.
Zitat von: Stocki am 11. September 2024, 18:34:3837 Euro + 10 Euro Bilder = rund 50 Euro für den Perso, 30 Euro + 10 Euro = 40 Euro (kaufmännisch gerundet). Gab's einen speziellen Grund, die Rechnung nochmal aufzuschlüsseln?
Zitat von: Stocki am 11. September 2024, 18:34:38Das sind Ausgaben, die sich nicht vermeiden lassen und auch im Regelsatz nicht vorgesehen sind. Was spricht gegen eine Übernahme nach § 21 Abs. 6 SGB II als unabweisbaren Bedarf?