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#1
Eine Leistungseinstellung oder -aufhebung wegen Meldeversäumnissen ist rechtswidrig. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Zulässig ist nur die Sanktion nach § 32 SGB II, aber auch die nicht unbegrenzt. Das ist auch höchstrichterlich geklärt.
Dazu u.a.
- BSG-Urteil vom 29.04.2015, B 14 AS 19/14 R,
- BSG-Urteil vom 14. Mai 2014, B 11 AL 8/13 R (hier zum ALG I),
ebenso SG München, S 46 AS 785/19 ER vom 18.04.2019.

Die Frage hier ist: hast du einen Aufhebungsbescheid erhalten, oder wurde die Leistung nur vorläufig eingestellt?
Davon hängt das weitere Vorgehen ab.
#2
https://www.pflege.de/pflegegesetz-pflegerecht/sgb/xii/hilfe-zur-pflege/

Es geht um die Hilfen zur Pflege nach SGB XI die in Zukunft irgendwann bei Überleitung in ein Pflegeheim (aus der EGH heraus) fällig werden
Die EU Rente alleine wird ja nicht reichen

In welcher Form das Vermögen von Empfängern von ,,Hilfe zur Pflege" angerechnet wird, ist in Paragraf 90 SGB 12 (XII) (4)definiert. Grundsätzlich muss das gesamte verwertbare Vermögen, also alles außer dem Schonvermögen, für die Finanzierung der Pflege eingesetzt werden. Das bedeutet, die Pflegekosten werden vom Sozialamt nur dann übernommen, wenn die pflegebedürftige Person oder ihr Ehe- oder Lebenspartner nicht genügend Einkommen oder Vermögen besitzen, um die Kosten selbst zu tragen.

Zum Schonvermögen (Stand Januar 2023) gehören beispielsweise:

Barbeträge oder Geldwerte bis zu einer Höhe von 10.000 Euro.
Ein angemessenes Kraftfahrzeug.
Staatlich geförderte Kapitalanlagen zur zusätzlichen Altersvorsorge wie die sogenannte ,,Riester-Rente".
Angemessener Hausrat sowie ein angemessenes Hausgrundstück, das von der pflegebedürftigen Person allein oder gemeinsam mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach dem Tod von den Angehörigen weiter bewohnt werden soll.


Aktuell tendiere ich die LV aufzulösen......
#3
Zitat von: RAEburge am 18. Juni 2025, 18:25:59Gleiche Thematik (Gerichtet an Sohn 13 adressiert an Papa)

Klingt danach, dass der AuE für den Sohn erging und nur deshalb an den Vater gerichtet war, weil er gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Kindes ist.

Daher wäre das formell erstmal korrekt.

Ob es sachlich und rechnerisch korrekt ist, kann niemand sagen.
#4
Aktuelle Nachrichten / Aw: 5000 Euro Bürgergeld für d...
Letzter Beitrag von selbiger - 21. Juni 2025, 13:30:23
Zitat von: anne am 21. Juni 2025, 13:25:09Wenn ich da dann trotzdem noch antanzen müsste, um aufzustocken

genauso die meisten wollen ebend das..unabhängig sein..aber eine gewisse schicht von menschen..muss in der abhängigkeit gehalten werden..
#5
Aktuelle Nachrichten / Aw: 5000 Euro Bürgergeld für d...
Letzter Beitrag von anne - 21. Juni 2025, 13:25:09
Zumindest wenn man komplett auf das Jobcenter verzichten möchte.
Wenn ich da dann trotzdem noch antanzen müsste, um aufzustocken oder was auch immer
dann würde mich das nicht zufriedenstellen
#6
Zitat von: Bimimaus5421 am 20. Juni 2025, 23:44:19Konkret was soll diese bedeuten?
Das musst die Autoren dieser ominösen Nachricht fragen.

Zitat von: Bimimaus5421 am 20. Juni 2025, 23:44:19Alle Änderungsbescheide vom 11.01.2025 sind falsch! Es wird indirekt Bürgergeld zurückgefordert, was nicht zulässig ist!
Aus meiner Sicht ist das großer Blödsinn.
#7
Aktuelle Nachrichten / Aw: 5000 Euro Bürgergeld für d...
Letzter Beitrag von selbiger - 21. Juni 2025, 13:11:16
Zitat von: anne am 21. Juni 2025, 13:08:41Arbeitgeber wollen ja auch lieber flexible/mobile Arbeitnehmer. Was nützt der FS, wenn man sich das KFZ dazu nicht leisten kann.

richtig..diese müssen denn ja soviel verdienen das man auto miete etz usw problemlos stämmen kann..
#8
Aktuelle Nachrichten / Aw: 5000 Euro Bürgergeld für d...
Letzter Beitrag von anne - 21. Juni 2025, 13:08:41
Zitat von: Bundspecht am 21. Juni 2025, 07:53:27Als wenn das was neues wäre
Vor über zehn Jahren, hat das Jobcenter meiner Region auch Maßnahmen "angeboten", die den Erwerb des PKW Führerscheins möglich machten. Die Teilnehmer brauchten nichtmal eine Jobzusage und durften sogar einmal durchfallen. Wer von denen dann einen Job aufgrund des Führerscheins bekommen hat, weiß ich nicht.
Arbeitgeber wollen ja auch lieber flexible/mobile Arbeitnehmer. Was nützt der FS, wenn man sich das KFZ dazu nicht leisten kann.
#9
Der Bestattungsvorsorgevertrag ist kein Problem.
Problematisch ist die Zuwendung an Familienangehörige, wenn der Betreuer ebenfalls Familienangehöriger ist. Das geht rechtlich legal nur auf dem von mir beschriebenen Umweg, indem die betreute Person einen Dritten beauftragt, was wiederum  nur möglich ist, wenn Testierfähigkeit besteht und kein Einwilligungsvorbehalt vorliegt.
#10
naja Facebook ist nicht unbedingt das Buch der Wahrheiten, wer weiss wer da eine Ente ins Boot gesetzt hat?  :blum: