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#1
Hallo Ottokar,

vielen Dank für Deine schnelle Antwort und Deine Hilfe.

Ich kann mich nicht erinnern je einer Hinterlegung des Verwaltungsaktes im Jobcenter-Postfach schriftlich zugestimmt zu haben. In meinen gespeicherten Unterlagen ist ein solches Dokument nicht zu finden.

Eine Nachricht vom JC von der Niederlegung des Verwaltungsaktes habe ich nie erhalten, da ich bei meiner Einwahl im August´24 in mein Postfach erneut meine eMail-Adresse angeben musste. Die Bestätigungs-eMail über den Vorgang vom 16.08. habe ich noch.

Was wäre der nächste Schritt um einen "rechtssicheren" Widerspruch einzulegen?

Noch eine grundlegende Frage zu dem Verfahren. In dem Ablehnungsbescheid steht folgender Hinweis:

"Würden Sie alleine durch die Zahlung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung hilfebedürftig, so kann unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag ein Zuschuss zu diesen Beiträgen übernommen werden."


Ich habe online leider keine Hinweise zu den bestimmten Voraussetzungen gefunden. Auch konnte ich nicht finden wo ich welchen Antrag stellen kann.
Stelle ich den Antrag an das Jobcenter innerhalb der Widerspruchsfrist? Stelle ich den Antrag im Anschluss des Ablehnungsbescheids beim Sozialamt?

Ein weiteres mal vielen Dank für Deine/Eure Zeit und Hilfe.   
#2
Hallo Ottokar, danke für deine Antwort.
In dem Brief steht aber nicht, dass ich die Option habe zu widersprechen. Sollte es da stehen?
Ich hatte ja gehofft, da ich kooperativ bin und alles dazu gesagt habe, was ich weiß, bearbeiten die das zügig und ich bekomme mein Geld.
Offensichtlich habe ich mich da geirrt.

Soweit ich weiß, bekommt mein noch-Mann irgendwelches Geld für die Fahrten und vielleicht auch um Essen zu kaufen. Er wollte vor ner Weile ne Liste wann er die Kinder hatte.
Aber selbst wenn, sind die Kinder ja fast die ganze Zeit hier.

Edit:
Ich hab mich an einem Widerspruch versucht.

Zitathiermit widerspreche ich der vorläufigen Leistungseinstellung.

Die Einstellung der mir zustehenden Leistungen ist ganz klar rechtswidrig, denn der Aufenthalt meiner Kinder beeinflusst meinen Leistungsanspruch nicht.
Auch die Einstellung der den Kindern zustehenden Leistungen ohne vorherige Prüfung des Aufenthalts ist rechtswidrig.
Sollten die Kinder Leistungen von einem anderen Jobcenter bekommen, so steht nicht fest, dass diese Leistungen rechtmäßig erbracht werden.
Sie selbst haben geschrieben, dass Ihnen nichts über die Leistungen aus PapaJC bekannt ist, somit auch nicht die Höhe oder Rechtmäßigkeit dieser Leistungen.


Zudem habe ich mit meinem Brief vom 28.08.2024 bereits erklärt, dass ich nicht weiß um welche Leistungen es sich handeln soll und ich keinen Bescheid vorlegen kann, da ich keinen Bescheid aus PapaJC habe.

Die Kinder und ich leben nach wie vor unter der Ihnen bekannten Adresse, durch die Einstellung der Leistungen ist unser Lebensunterhalt nicht mehr gesichert.

Das mit dem Gericht muss ich auch noch in Angriff nehmen.
#3
Zitat von: Schnuffel01 am 11. September 2024, 19:53:03Biometrische Paßbilder gibt es auch preisgünstig bei DM. Dafür würde ich nicht zum Fotograf gehen.

Das wusste ich nicht, vielen Dank für den Tipp! Dann werde ich mal nach einer Filiale suchen.
#4
Biometrische Paßbilder gibt es auch preisgünstig bei DM. Dafür würde ich nicht zum Fotograf gehen.
#5
Zitat von: Sheherazade am 11. September 2024, 18:42:16Vielleicht nur, weil ich Übertreibungen nicht mag? Deine kaufmännische Rundung ergibt immerhin gute 13€ mehr in Summe. Man muss tatsächlich nicht 2 x 10€ für die biometrischen Bilder einrechnen, 1 x reicht. Man bekommt nämlich 4-6 Bilder für 10€.

Bei uns auf den Ämtern gibt's keine Automaten mehr. Sei unwirtschaftlich. Ich wüsste auch nicht, wo sonst. Also hab ich mit den Preisen gerechnet, die ich beim letzten Mal bezahlt habe: 30 Euro für 4 Bilder beim Fotografen. Macht 15 Euro für zwei Stück. Ist halt schon ne Weile her. Kann sein, dass die Preise jetzt andere sind. Ich fand den centgenauen Betrag jetzt weniger wichtig als die Grundfrage. Angesichts dessen, dass ich extra "rund" geschrieben habe, hätte ich wegen dieser Formulierung jetzt nicht so eine Aufregung erwartet. Der Antrag erfolgt ja ohnehin centgenau. Man muss nicht päpstlicher als der Papst sein und sich auch nicht wegen sowas streiten, finde ich. Da gibt's doch für uns alle Wichtigeres. :smile:

Vielleicht kennt ja jemand noch ein hilfreiches Urteil oder so, egal in welche Richtung.


#6
Aktuelle Nachrichten / Bürgergeld: Jobcenter schalten...
Letzter Beitrag von Neo333 - 11. September 2024, 19:37:58
ZitatBundesweit schränken Jobcenter ihre Erreichbarkeit über normale E-Mails ein. Aus "datenschutzrechtlichen Gründen" sollen die Behörden nur noch über den Postfachservice jobcenter.digital.de zu erreichen sein.

https://www.gegen-hartz.de/news/buergergeld-jobcenter-schalten-e-mail-kontakt-ab

#7
Hallo,

ich zahle Nebenkosten als Pauschale. Das Haus läuft als privates Studentenwohnheim. 2022 hat mein Vermieter wegen Inflation, Energiekrise usw. die Nebenkosten mehr als verdoppelt (wir liegen weit überm Ortsdurchschnitt des Mieterbundes). Bei der Gelegenheit hat er zwei neue NK-Posten eingeführt (Schädlingsbekämpfung [wg. dauerhafter Ungezieferplage] und Internet/TV [Kabel-TV war schon vorher enthalten]). Mietrechtlich war das wohl trotzdem ok. Allein diese beiden Posten kosten mich monatlich rund 30 Euro. Außerdem haben wir ein Müllproblem. Daher sind die Kosten für Müllabfuhr auch überdurchschnittlich. 

Bisher hat das Jobcenter die Mietkosten akzeptiert. Jedoch kam vor einer Weile eine Belehrung, dass die Karenzzeit abgelaufen sei. Meine Grundmiete ist angemessen. Die Nebenkosten sind zu hoch, daher auch die Bruttokaltmiete. Die Gesamtmiete ist noch im Rahmen. Daher gab's noch keine Kostensenkungsaufforderung, aber den Hinweis, dass die Mehrkosten für die NK künftig vielleicht nicht mehr übernommen werden. Ich soll sparsam mit Strom, Wasser usw. umgehen. Es war eine Tabelle dabei, welche Kosten übernahmefähig seien. Dabei hat das JC jedoch nicht den Rahmen der maximalen angemessenen Gesamtmiete berücksichtigt, sondern nur meine Wohnfläche. Die ist niedriger als die zulässige Wohnfläche. 

Frage 1) Stimmt die Aufstellung /Argumentation des JC überhaupt?
Frage 2) Kann das JC die KdU trotzdem kürzen, auch wenn die Gesamtmiete im angemessenen Rahmen liegt?
Frage 3) Kann das JC mich drauf verweisen, dass im Regelsatz ja Kosten für Internet enthalten sind und mir die Miete sogar noch um diesen Betrag kürzen? Ich kann den Posten wie gesagt nicht abwählen, obwohl ich es versucht habe. Er ist Teil des Mietvertrages. 

Dazu kommt: Strom und Wasser machen fast die Hälfte der Bruttokaltmiete aus. Inzwischen sind deren Preise wieder gesunken. Bei einer NK-Pauschale muss der Vermieter die NK nicht anpassen. Macht er natürlich auch nicht, er verdient ja dran. Die NK beruhen daher weniger auf dem aktuellen Verbrauch, sondern auf den Inflationspreisen.

Frage 4) Darf das JC die Kosten dann überhaupt kürzen? Denn Stromkosten sind bei einer NK-Pauschale ja eigentlich zu übernehmen, hab ich ich im Forum gelesen? 

Frage 5) Trotzdem sind Strom- und Wasserverbrauch im Haus überdurchschnittlich hoch. Wie das zustande kommt, kann man gut erklären. Das JC hat ja für die Anerkennung von höheren Kosten die besonderen Begleitumstände zu berücksichtigen, z.B. besonderes Wärmeempfinden usw. Ist das sinnvoll, auf den fehlenden Einfluss hinzuweisen? Und ist es sinnvoll, die Begleitumstände (auch außerhalb meines Einflusses) zu erklären? Auch das Müllproblem usw.? Oder kann ich das JC damit erst recht auf irgendwelche wilden Ideen bringen, an die ich noch gar nicht denke? Die Kreativit und Phantasie des örtlichen JC sind schier unermesslich.

Ich wäre für Euren Input dankbar, was alles sinnvoll ist anzubringen oder eben auch wegzulassen. Danke dafür.
#8
Zitat von: Stocki am 11. September 2024, 18:34:38Das sind Ausgaben, die sich nicht vermeiden lassen und auch im Regelsatz nicht vorgesehen sind.

Natürlich sind sie im Regelsatz enthalten.


 
#9
Zitat von: Ottokar am 11. September 2024, 09:06:58Der Bfdi schreibt hier,

Und hier schreibt er (also so richtig selbst, keine FAQs...):

ZitatMit einem Arbeitsvertrag werden Sozialdaten erhoben, die für die Berechnung eines möglichen Leistungsanspruches nach dem SGB  II erforderlich sind. Die Erhebung des Arbeitsvertrages ist erforderlich, da die Einzelheiten der Entgeltvereinbarung einschließlich etwaiger Sonderzahlungen und schwankendem Einkommen für die Prüfung der Einkommensanrechnung (einschließlich der Berücksichtigung von Absetzbeträgen nach § 11b SGB  II) leistungsrechtlich relevant sind.

Sofern ein Arbeitsvertrag erhoben werden muss, ist es hierbei jedoch nicht erforderlich, dass der Leistungsbezieher seine nicht leistungsrelevanten Sozialdaten oder Vertragsinhalte gegenüber dem Jobcenter offenlegt. Diese Daten sind für die Berechnung der Leistungen nicht erforderlich und müssen erst gar nicht offenbart werden. Die Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB  I erstreckt sich nur auf diejenigen Tatsachen, die für die Erbringung der Leistungen erheblich sind.

https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/DokumenteBfDI/Rundschreiben/Jobcenter/7-Rundschreiben-Jobcenter-GF.html

#10
Zitat von: Stocki am 11. September 2024, 18:34:3837 Euro + 10 Euro Bilder = rund 50 Euro für den Perso, 30 Euro + 10 Euro = 40 Euro (kaufmännisch gerundet). Gab's einen speziellen Grund, die Rechnung nochmal aufzuschlüsseln?

Vielleicht nur, weil ich Übertreibungen nicht mag? Deine kaufmännische Rundung ergibt immerhin gute 13€ mehr in Summe. Man muss tatsächlich nicht 2 x 10€ für die biometrischen Bilder einrechnen, 1 x reicht. Man bekommt nämlich 4-6 Bilder für 10€.

Zitat von: Stocki am 11. September 2024, 18:34:38Das sind Ausgaben, die sich nicht vermeiden lassen und auch im Regelsatz nicht vorgesehen sind. Was spricht gegen eine Übernahme nach § 21 Abs. 6 SGB II als unabweisbaren Bedarf?

Unter Umständen, dass sehr wohl dafür Ansparungen aus dem Regelsatz vorzunehmen sind. Aber mach mal und berichte, bin gespannt.