Zitat von: GoetzB am 08. März 2026, 17:21:40Wenn man die Wörter zwang medizinischen massnahmen in Google eingibt, dann kommt gleich die KI Ergebnisse, also ein Text oben als Erstes, sagt, dass medizinische Zwangsmaßnahmen tatsächlich verboten sind.ZitatAus Raider wird Twix. Sonst ändert sich nix.Zitat§ 14 Grundsatz des FördernsWo liest man das ?
Das Jobcenter soll frühzeitig Leistungsbezieher zur Inanspruchnahme von medizinischen und psychologischen Behandlungen und Präventionsleistungen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben verpflichten.
Also die Verpflichtung dazu ...
Wäre im übrigen absolut rechtswidrig.
Sagt selbst der ehemalige Chef des Bundessozialgerichtes.
Der für die CDU das Konzept im Mai 2024 vorgestellt hat.
Zitat von: turbulent am 07. März 2026, 18:11:51Zitat von: SosoSoße am 07. März 2026, 17:33:451800€ Gehalt von meinem AGWar das für November und Dezember zusammen?
ZitatAus Raider wird Twix. Sonst ändert sich nix.
Zitat§ 14 Grundsatz des FördernsWo liest man das ?
Das Jobcenter soll frühzeitig Leistungsbezieher zur Inanspruchnahme von medizinischen und psychologischen Behandlungen und Präventionsleistungen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben verpflichten.
Zitat von: Andre am 08. März 2026, 13:35:54Was wäre den Überflüssig?
Zitat von: Andre am 05. März 2026, 12:42:38von etwa 480 Euro zu verurteilenda wäre eine genaue Summe besser!
Zitat von: Andre am 05. März 2026, 12:42:38Die Summe ist geschätzt, da ich mehrmals eine Änderung meines Bürgerlds bekommen habe und dort den Überblick verloren habe.Vermutlich gehören alle drei Sätze zusammen da würde ich etwas umformulieren denn:
Wegen Fehlender Nebenkostenabrechnungen, die nichts mit meinem Mir zustehenden Bürgergeld zu tun haben.
Die Abrechnungen habe ich innerhalb des Geforderten Zeitraums eingereicht.
Zitat von: Andre am 05. März 2026, 12:42:38Es handelt sich um eine nicht Zahlung der Nebenkosten seitens der Jobkomm xxx, welche seit September 2025 fällig ist, die Nebenkostenabrechnungen Verlangt und mich Sanktionieren,Sanktionieren ist falsch, die erstatten die NK nicht wäre richtiger formuliert. Letzteres finde ich als überflüssig. Da eher dazuschreiben was ich oben* angemerkt habe.obwohl kein Gesetz existiert, das im Sozialgessetz Buch die Jobkomm xxx dazu berechtigt.
Zitat von: Andre am 05. März 2026, 12:42:38Das Bestätigte mir, das die Bearbeitung mit absicht unnötig herausgezögert wird.das kannst du auch weglassen.
Mein Wiedespruchsverfahren b.z.w die Bearbeitung Läuft nun seit 5 Monaten.
Zitat§ 17 SGB I bestimmt, dass die Jobcenter verpflichtet sind, darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält.
Zitat von: Andre am 05. März 2026, 12:42:38Welche Anlagen müsste ich Hinzufügen?Alles was für deinen Fall relevant ist und das in doppelter Ausführung.
Zitat von: Andre am 08. März 2026, 13:35:54Als Anlage reicht denke ich der Bescheid mit dem Wiederspruch den ich geschrieben habe und das Anschreiben an das JC wo ich um eine Erklärung gebeten habe oder?sondern auch andere Anträge etc. die damit zu tun haben und alles was das JC geantwortet hat.
Zitat...tritt bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Zitat von: Ottokar am 08. März 2026, 09:09:51Attest vom Amtsarzt oder Amtsarzt-Zwang ist wieder mal ausgemachter Blödsinn, sowas gibts nicht.Was bedeutet dann die Änderung bei der neuen Grundsicherung? oder gibt es eine solche Änderung gar nicht und die Presse berichtet falsch?
Außerdem ist der Amtsarzt dafür mangels rechtlicher Voraussetzungen bei Arbeitslosen gar nicht zuständig.
§ 56 SGB II verweist schon seit dem 01.01.2009 auf die Anwendung von § 275 Abs 1 Nr 3b und Abs 1a SGB V, danach muss die Krankenkasse ihren med. Dienst (MdK) mit der Prüfung der AU beauftragen, wenn das JC berechtigte Zweifel an der AU hat. Die Krankenkasse kann dies jedoch ablehnen, wenn die AU aus den vorliegenden Diagnosen eindeutig nachvollzogen werden kann.
Übrigends dürfen Arbeitgeber das schon lange.
Die Zuständigkeit des Amtsarztes ist nur im Bereich des öffentlichen Dienstes und bei Arbeitgebern gegeben, bei denen § 3 Abs. 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder § 3 Abs. 5 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) gelten.
Darin ist geregelt, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, "bei begründeter Veranlassung" einen Arbeitnehmer anzuweisen, sich von einem Amtsarzt, Personalarzt oder Betriebsarzt untersuchen zu lassen.