Zitat von: TripleH am 12. Februar 2025, 21:59:53Der TE bekommt nichts von der Krankenkasse wieder. Er muss wahrscheinlich für November Beiträge zur freiwilligen KV/PV zahlen, da er nicht über Bürgergeld pflichtversichert ist.Ok, danke!! Und wie kann ich nachweisen, dass ich durch die Zahlung der KV/PV Beiträge im November hilfsbedürftig bin?
Wenn der TE durch die Beiträge wieder hilfebedürftig wird, gibt es vom Jobcenter die Differenz als Zuschuß. Also z. B. hetzt 25 Euro übersteigendes Einkommen, KV/PV Beiträge sind 200 Euro, dann gibt es vom Jobcenter 175 Euro dafür.
Zitat von: TripleH am 12. Februar 2025, 22:17:30Nach welcher Rechtsnorm sollte die Krankenkasse Beiträge wieder einfordern können, wenn sie bereits festgestellt hat, dass sie darauf keinen Anspruch hat ?!die Rechtsnorm kenne ich nicht, aber bei mir haben sie die Beiträge wieder zurückverlangt wo ich die KK schon gekündigt hatte was sie mir zuvor auf mein Privatkonto überwiesen hatten, waren aber keine Bonuszahlungen
Zitat von: Rotti am 12. Februar 2025, 22:02:58Sollte ein JC dann Ansprüche auf das Geld bei der KK stellen, muss das an die KK zurückgezahlt werden.
Zitat von: schnuki am 12. Februar 2025, 19:14:32Hallo,wenn du eine E-Mailbestästigung gleich bekommst und nach 4 Wochen keine Post mit einem Änderungsbescheid erhältst dann wäre ein Einschreiben oder Fax ratsam.
wollte fragen ist es rechtssicher Abrechnungen von Wasser, Heizkosten, und sonstige Nebenkosten im Sozialamt, bzw. dem Sachbearbeiter per einfacher E-Mail zusenden als PDF im Anhang ?
oder ist es immer besser per Post mit einschreiben ?
Zitat von: Sheherazade am 12. Februar 2025, 19:18:07Fragst du auch beim Bäcker nach einer Reparaturanleitung für dein Auto?Bei der KK hat man ein Beitragskonto wo dann gefragt wird auf welches Konto die zu viel bezahlten Beiträge überwiesen werden sollen. Sollte ein JC dann Ansprüche auf das Geld bei der KK stellen, muss das an die KK zurückgezahlt werden.
ZitatHinzu kam am 5.9.2013 eine Beitragsrückerstattung der privaten Krankenversicherung des Klägers iHv 1001,79 Euro, bei der es sich - vergleichbar einer Steuererstattung (vgl hierzu BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4- 4200 § 11 Nr 15 RdNr 17 ff) und unter Anwendung des § 37 Abs 2 Satz 2 SGB II (hierzu ausführlich unter 7) - um eine einmalige Einnahme handelte, die in dem Monat, in dem sie zufloss, zu berücksichtigen war (§ 11 Abs 3 Satz 1 SGB II idF der Bekanntmachung vom 13.5.2011, BGBl I 850).