Auch wenn ein Hartz-IV-Empfänger unter Laktoseintoleranz leidet, hat er keinen Anspruch auf höhere Leistungen, da eine darauf besonders ausgerichtete Ernährung keine höheren Kosten verursacht. Dies hat das Sozialgericht (SG) Darmstadt entschieden (Az.: S 20 AS 331/14).
In dem verhandelten Fall bezieht ein 54-Jähriger seit 2008 Hartz-IV-Leistungen. Im August 2013 beantragte er zusätzliche Leistungen für laktosefreie Kost. Hierzu legte er ein Schreiben seines Hausarztes vor, wonach bei ihm eine Laktoseintoleranz bestehe.
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