LSG Stuttgart: Arbeitnehmer muss gefahrlos zur Arbeit kommen.
Können Arbeitnehmer wegen eines eingeschränkten Sehvermögens die üblichen Wege zur Arbeit nur noch unter Gefahr zurücklegen, sind sie erwerbsgemindert. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in einem am Donnerstag, 31. März 2016, veröffentlichten Urteil klargestellt (Az.: L 13 R 2903/14). Es sprach damit einem Erzieher eine volle Erwerbsminderungsrente zu.
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