Das Sozialgericht Koblenz urteilte (AZ: S 9 AL 145/14 und S 9 AL 165/14), dass Arbeitslosengeld 1-Leistungsberechtigte ihren Anspruch verlieren, wenn sie einen Umzug nicht rechtzeitig der Behörde melden.
Laut der sog. Erreichbarkeitsverordnung muss jeder Anspruchsberechtigte jeden Tag unter seiner angegebenen Adresse erreichbar sein, um entsprechend vermittelt werden zu können. Hierüber werden Arbeitslosengeld-Bezieher über ein Merkblatt informiert.
-->> http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/keine-arbeitslosengeld-ohne-umzugsmeldung.php (http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/keine-arbeitslosengeld-ohne-umzugsmeldung.php)