SGB II: Im Sozialrecht kann für alle ergangenen Bescheide ein Überprüfungsantrag gestellt werden, der Antrag muss aber konkret begründet werden.
Pressemitteilung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen
SGB II: Im Sozialrecht kann für alle ergangenen Bescheide ein Überprüfungsantrag gestellt werden, der Antrag muss aber konkret begründet werden.
Entscheidung im Volltext: L 11 AS 1392/13 , veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de)
Vorinstanz: Sozialgericht Braunschweig
Und was ist daran jetzt neu?
Zitat von: Orakel am 21. April 2016, 13:54:41Und was ist daran jetzt neu?
Das frage ich mich auch.
Auszüge aus dem Urteil:
Der Beklagte wird verurteilt, die von den laufenden Leistungen des Klägers zwecks Tilgung des Mietkautionsdarlehens einbehaltenen Beträge an diesen auszuzahlen.
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der erfolgte Einbehalt von 35,- Euro pro Monat auch dann rechtswidrig erfolgt wäre, wenn der Beklagte eine entsprechende Aufrechnungserklärung abgegeben hätte. Denn nach der bis zum 31. März 2011 geltenden Rechtslage war eine Aufrechnung von SGB II-Leistungsansprüchen mit Rückzahlungsansprüchen aus Mietkautionsdarlehen nicht möglich.Bei diesem LSG-Urteil vom 23.02.2016 handelte es sich um einen Sachverhalt aus
2009.
Volltext direkt --> https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=184214
Jobcenter müssen einen rechtskräftigen Leistungsbescheid grundsätzlich nur in begründeten Fällen noch einmal überprüfen. Fehlt in einem Überprüfungsantrag die konkrete Begründung, müssen Sozialleistungsträger keine inhaltliche Prüfung vornehmen, stellte das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem am Donnerstag, 21. April 2016, in Celle bekanntgegebenen Urteil klar (Az.: L 11 AS 1392/13).
-->> http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/ohne-anlass-keine-hartz-iv-ueberpruefung.php
Auch das ist nicht neu, denn ein Überprüfungsantrag ist nicht dazu gedacht, eine versäumte Widerspruchsfrist gegen einen Verwaltungsakt "zu heilen".
Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X).
Genau das ist im Überprüfungsantrag darzulegen. War aber auch schon immer so ...