Hartz-IV-Bezieher müssen von ihrem Arbeitslosengeld II keine Kindesunterhaltszahlungen leisten. Auch zusätzliche Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit sind bis zum gesetzlichen Erwerbstätigen-Freibetrag geschützt, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem am Dienstag, 26. April 2016, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 6 AS 1200/13). Das Jugendamt kann dann keine Unterhaltszahlungen verlangen.
-->> http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/aufstocker-muss-kein-kindesunterhalt-zahlen.php
-->> https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG%20Niedersachsen-Bremen&Datum=21.01.2016&Aktenzeichen=L%206%20AS%201200/13
WENN jedoch die Unterhaltszahlung tituliert ist, MUSS das Jobcenter den Unterhalt bei Aufstockern als zusätzlichen Freibetrag (nicht zur Verfügung stehender Einkommensteil) akzeptieren.
Ich verstehe weder das Urteil noch das Jugendamt, weil die Gestzgebung eine völlig andere ist, somit der Unterhalt des Kindes gesichert ist!!!
Das Familiengericht kann einen Unterhalt festlegen, Aufstocker und Jobcenter sind daran gebunden, der Freibetrag ist GARANTIERT.
Gruß
Ernie