Alleinerziehende haben einen Anspruch auf einen Alleinerziehendenzuschlag, wenn das Kind ganz überwiegend bei dem versorgenden Elternteil lebt. Darüber berichtet der Sozialrechtsanwalt Kay Füßlein. Im verhandelten Gerichtsstreit betreute die Klägerin ganz überwiegend das eigene Kind in der Woche alleinerziehend. Einmal in der Woche und an einigen Wochenenden betreut der Vater das Kind.
Das JobCenter nahm dies zum Anlass, den Alleinerziehendenzuschlag nur für Tage des tatsächlichen Aufenthaltes zu bewilligen. Die Konsequenz sind 158 Seiten lange Bewilligungsbescheide, in denen taggenau der Zuschlag errechnet worden ist. ,,Schade um das Papier!", witzelt RA Füsslein. Denn mit Gerichtsbescheid vom 14.04.2016 urteilte das SG Berlin- S 130 AS 29169/14- , dass bei einer ganz überwiegenden Betreuung des Kindes in einem Haushalt dort der Alleinerziehendenzuschlag in voller Höhe zu zahlen ist.
-->> http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-voller-alleinerziehenden-zuschlag.php (http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-voller-alleinerziehenden-zuschlag.php)
158 Seiten
ohne Worte ! :zwinker:
Mutter 4 Tage, Vater 1 Tag + einige Wochenenden.
Mutter 100%, Vater 0%.
Im Artikel selbst steht zwar nicht, ob der Vater auch Hartzt 4 bekommt, wohl aber das ein Anspruch des Vaters bei Klage vermutlich abgelehnt würde. :weisnich: :scratch:
Zitat aus dem Gerichtsbescheid des SG Berlin vom 14. April 2016, S 130 AS 29169/14
http://www.ra-fuesslein.de/wordpress/wp-content/uploads/2016/04/26.04.2016_16_26.pdf
"T a t b e s t a n d
Die Beteiligten streiten um höhere Leistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfszuschlags für allein Erziehende für den Zeitraum 1. Oktober 2014 bis 31. März 2015. Die Klägerin zu 1) ist die Mutter der Klägerin zu 2). Nach der Trennung der Eltern im Juni 2014 lebt die Klägerin zu 2) teilweise bei ihrer Mutter, teilweise bei ihrem Vater, der ebenfalls im Leistungsbezug steht.
In einer Umgangsvereinbarung von Juni 2014 war vereinbart worden, dass die Klägerin zu 2) sich Mittwochs und Donnerstag sowie an jedem zweiten Wochenende bei ihrem Vater aufhält..."