Zum Vorgehen bei Überweisung auf falsches Konto
Das SG Koblenz hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, was passiert, wenn ein Sozialleistungsträger auf das falsche Konto überwiesen hat.
Dabei wurde klargestellt, dass dann nochmal und unverzüglich neu zu überweisen ist. Eine befreiende Wirkung im Sinne von § 47 SGB I besteht nur bei Zahlung auf das richtige Konto.
Das Urteil des SG Koblenz bezieht sich zwar auf Rente, ist aber eins zu eins auch auf andere Sozialsysteme zu übertragen.
Sozialgericht Koblenz, Beschluss vom 08.04.2016 – AZ: S 1 R 291/16 ER
--> http://www.rechtsindex.de/sozialrecht/5526-rentenueberweisung-auf-falsches-konto
(Quelle und Zitat: Harald Thomé – Newsletter vom 25.04.2016)
Hartz 4: Tilgungswirkung nur bei Zahlung auf vom Leistungsempfänger bestimmtes Konto
Das SG Mainz hat entschieden, dass ein Jobcenter nur dann mit erfüllender Wirkung Leistungen erbringt, wenn die Zahlung auf das von dem Leistungsempfänger bestimmte Konto erfolgt.
weiterlesen --> http://www.juris.de/jportal/portal/t/1tkj/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA160501101&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
Sozialgericht Mainz, Urteil vom 13.05.2016 – AZ: S 11 AS 1154/16
ebenso --> http://www.gegen-hartz.de/urteile/hartz-iv-nur-auf-das-angegebene-konto.html