Schutzmaßnahmen zur Minimierung der Gesundheitsgefährdung von Angestellten durch zeitliche Begrenzung der Tätigkeit im Raucherraum ausreichend erfüllt.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbStättV alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, damit die nicht rauchenden Beschäftigten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden. Die ArbStättV geht damit davon aus, dass Passivrauchen die Gesundheit gefährdet. Bei Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 2 ArbStättV nur insoweit Schutzmaßnahmen zu treffen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2016 - 9 AZR 347/15
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