Patienten können regelmäßige Fahrten zu ambulanten Behandlungen nur in besonderen Ausnahmefällen von ihrer gesetzlichen Krankenkasse bezahlt bekommen. So müssen die Fahrten zwingend medizinisch erforderlich sein, aber auch eine ,,hohe Behandlungsfrequenz" für die in einem Behandlungsschema eingebettete Therapie kann eine Voraussetzung für eine Kostenübernahme sein, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem am Dienstag, 24. Mai 2016, in Celle veröffentlichten Urteil (Az.: L 1/4 KR 97/13). Minimum sind danach vier Plantermine im Monat.
-->> http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/fahrtkostenerstattung-fuer-arztbesuche.php
-->> https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185125