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Aktuelles zum Bürgergeld => Gesetze-Verordnungen-Weisungen-Urteile => Thema gestartet von: Gast7898 am 31. Mai 2016, 04:12:23

Titel: LSG: Satzung der KdU für „Hartz IV“-und Sozialhilfe Empfänger in Neumünster unwirksam
Beitrag von: Gast7898 am 31. Mai 2016, 04:12:23
Der 11. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts hat sich in seiner  Sitzung vom 30. Mai 2016 erstmals mit einer Normenkontrolle gegen eine Satzung zur Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft im SGB II und SGB XII Bereich für Bezieher von Grundsicherungsleistungen und Sozialhilfe befasst (Az.: L 11 AS 39/14 NK). Er hat dem Normenkontrollantrag einer 39-jährigen Antragstellerin stattgegeben und die Satzung der Stadt Neumünster unter anderem in der aktuellen Fassung vom 17. September 2015 für unwirksam erklärt.

Siehe dazu weiter >> Helge Hildebrandt -Homepage:sozialberatung-kiel.de/ >> https://sozialberatung-kiel.de/2016/05/30/satzung-ueber-wohnkosten-fuer-hartz-iv-und-sozialhilfe-empfaenger-in-neumuenster-unwirksam/
Titel: Re: LSG: Satzung der KdU für „Hartz IV“-und Sozialhilfe Empfänger in Neumünster unwirksam
Beitrag von: Meck am 31. Mai 2016, 12:32:10
Das Landessozialgericht in Schleswig hat gestern der Normenkontrollklage einer 39-jährigen Neumünsteranerin stattgegeben und eine Satzung der Stadt für unwirksam erklärt. In der ist beschrieben, welche Mietkosten für die Bezieher von Hartz IV und Sozialhilfe als angemessen gelten.

Wesentlicher Grund für die Entscheidung war, dass die ,,erlaubte" Wohnfläche in Neumünster um jeweils fünf Quadratmeter geringer bemessen wird als in den Förderrichtlinien zum sozialen Wohnungsbau für das Land. Aus Sicht des Gerichts konnte die Stadt nicht nachweisen, dass diese geringeren Wohnungsgrößen dem örtlichen Wohnungsmarkt entsprechen. Es könne nicht belegt werden, dass ,,in Neumünster signifikant kleiner gewohnt werde als im Landesdurchschnitt", heißt es in einer Mitteilung des Gerichts.


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