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Aktuelles zum Bürgergeld => Gesetze-Verordnungen-Weisungen-Urteile => Thema gestartet von: Gast27131 am 23. Juni 2016, 18:24:14

Titel: BSG: Eingliederungsvereinbarung muss Bewerbungskostenübernahme regeln
Beitrag von: Gast27131 am 23. Juni 2016, 18:24:14
Kassel. Hartz-IV-Bezieher können nach einem Gerichtsurteil leichter gegen Sanktionen des Jobcenters vorgehen. Die Behörde dürfe nicht das Arbeitslosengeld II wegen »unterbliebener Bewerbungsbemühungen« kürzen, wenn sie dem Arbeitslosen in einer Eingliederungsvereinbarung nicht die Übernahme aller Bewerbungskosten konkret zugesagt hat, entschied am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Ohne die Angabe von »konkreten individuellen Unterstützungsleistungen« ist die Eingliederungsvereinbarung Fall nichtig. (AZ: B 14 AS 30/15 R)

Quelle: https://www.neues-deutschland.de/artikel/1016276.gericht-erschwert-sanktionen-gegen-hartz-iv-empfaenger.html




Siehe auch folgender Beitrag -->> Klick (http://hartz.info/index.php?topic=102416.msg1126804#msg1126804)
Titel: Re: Terminbericht des BSG Nr. 25/16 zur Grundsicherung für Arbeitsuchende v.23.06.16
Beitrag von: oldhoefi am 23. Juni 2016, 18:59:38
Terminbericht des BSG vom 23.06.2016

--> http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2016&nr=14290
Titel: Re: Terminbericht des BSG Nr. 25/16 zur Grundsicherung für Arbeitsuchende v.23.06.16
Beitrag von: Gast7898 am 23. Juni 2016, 20:34:55
Der 14. Senat des BSG berichtet über seine Sitzung vom 23.06.2016, in der er über sechs Revisionen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu entscheiden hatte, hier besonders zur  Eingliederungsvereinbarungen nach § 15 SGB II.
Siehe dazu >> https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?cmsuri=/juris/de/nachrichten/zeigenachricht.jsp&feed=juna&wt_mc=rss.juna&nid=jnachr-JUNA160601378
Titel: Re: Terminbericht des BSG Nr. 25/16 zur Grundsicherung für Arbeitsuchende v.23.06.16
Beitrag von: Gast2098 am 29. Juni 2016, 20:34:13
Bundessozialgericht erklärt Regelsatzstreichung wegen zuwenig Bewerbungen für nicht zulässig

http://www.jungewelt.de/2016/06-28/023.php (http://www.jungewelt.de/2016/06-28/023.php)
Titel: Re: Terminbericht des BSG Nr. 25/16 zur Grundsicherung für Arbeitsuchende v.23.06.16
Beitrag von: blablabla am 30. Juni 2016, 12:21:26
Du wolltest wohl sagen, Bundessozialgericht erklärt Regelsatzstreichung wegen zuwenig Bewerbungen für nicht zulässig, wenn keine Bewerbungskosten in der EGV vereinbart sind.
Generell gegen Bewerbungsauflagen hilft das Urteil natürlich nicht.
Titel: Re: Terminbericht des BSG Nr. 25/16 zur Grundsicherung für Arbeitsuchende v.23.06.16
Beitrag von: TazD am 30. Juni 2016, 12:33:00
Der Titel ist aus dem Link übernehmen und da hat die JW das schon irreführend betitelt.
Aber klingt natürlich erst mal ganz ganz toll bis man dann beim Lesen enttäuscht wird.



Themen wurden miteinander verknüpft und dabei der Titel dieses Beitrags dem ursprünglichen Thread angepasst. LG Elsi
Titel: Re: Terminbericht des BSG Nr. 25/16 zur Grundsicherung für Arbeitsuchende v.23.06.16
Beitrag von: Gast26342 am 30. Juni 2016, 15:00:20
Die Pressemeldung vom BSG ist da etwas "ehrlicher".
ZitatKeine Vereinbarung von Bewerbungsbemühungen ohne Vereinbarung zur Bewerbungskostenübernahme!
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2016&nr=14289&pos=0&anz=12
Titel: Re: Terminbericht des BSG Nr. 25/16 zur Grundsicherung für Arbeitsuchende v.23.06.16
Beitrag von: oldhoefi am 07. Juli 2016, 01:23:24
BSG: Keine Vereinbarung von Bewerbungsbemühungen ohne Vereinbarung zur Bewerbungskostenübernahme!

Das BSG hat klargestellt, dass eine Eingliederungsvereinbarung, in der sanktionsbewehrte Bewerbungsbemühungen geregelt werden, diese aber gleichzeitig keine Regelung zur Übernahme von Bewerbungskosten enthält, nichtig ist und dementsprechend dahingehende Sanktionen rechtswidrig sind oder waren.

Es ist davon auszugehen, dass es in diesen Fällen zu einer Vielzahl von Sanktionen gekommen ist. Zumindest bis Januar 2015 ist hier jetzt ein Überprüfungsantrag möglich.

Medieninformation des BSG --> Anm: Link siehe Vorposter

(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 03.07.2016)

BSG, Urteil vom 23.06.2016 – AZ: B 14 AS 30/15 R   Volltext liegt noch nicht vor
Titel: Re: Terminbericht des BSG Nr. 25/16 zur Grundsicherung für Arbeitsuchende v.23.06.16
Beitrag von: coolio am 07. Juli 2016, 01:30:36
Zitatdiese aber gleichzeitig keine Regelung zur Übernahme von Bewerbungskosten enthält,
Würde heissen, das der Textbaustein der BA - "vorherige Beantragung " weiter gültig bleibt  :scratch:
Zitatkeine (konkrete) Regelung
hätte mehr geholfen.
Titel: Re: Terminbericht des BSG Nr. 25/16 zur Grundsicherung für Arbeitsuchende v.23.06.16
Beitrag von: oldhoefi am 07. Juli 2016, 02:42:32
Zitat aus der Medieninformation des BSG:

Die Eingliederungsvereinbarungen sind als öffentlich-rechtliche Verträge jedenfalls deshalb insgesamt nichtig, weil sich das Jobcenter vom Kläger unzulässige Gegenleistungen versprechen lassen hat. Denn die sanktionsbewehrten Verpflichtungen des Klägers zu den in den Vereinbarungen bestimmten Bewerbungsbemühungen sind unangemessen im Verhältnis zu den vom Jobcenter übernommenen Leistungsverpflichtungen zur Eingliederung in Arbeit. Diese sehen keine individuellen, konkreten und verbindlichen Unterstützungsleistungen für die Bewerbungsbemühungen des Klägers vor; insbesondere zur Übernahme von Bewerbungskosten enthalten die Eingliederungsvereinbarungen keine Regelungen.

Dem Grunde nach nichts Neues.

Eine EinV stellt einen sog. Austauschvertrag gem. § 55 SGB X dar, bei dem eine Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung beider Parteien gegeben sein muss.

Wenn die Leistung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (geforderte Bewerbungen) außer Verhältnis zu der Leistung steht, die die Behörde zu erbringen hat (fehlende oder schwammige Übernahme Bewerbungskosten), liegt eine unzulässige Gegenleistung vor.
Titel: Re: Terminbericht des BSG Nr. 25/16 zur Grundsicherung für Arbeitsuchende v.23.06.16
Beitrag von: Unwissender am 09. Juli 2016, 10:52:30
So wie ich das verstehe, gilt das nur, wenn gar keine Regelung zur Bewerbungskostenübernhame getroffen wurde!?
Wie ist das dann wenn zu wenig "vereinbart" wurde, also z.B. werden 8 Bewerbungen im Monat verlangt, laut "Vereinbarung" werden aber nur 4 pro Monat "bezahlt"? Kann man sich dann auch auf dieses Urteil berufen?
Titel: Re: Terminbericht des BSG Nr. 25/16 zur Grundsicherung für Arbeitsuchende v.23.06.16
Beitrag von: Gast18959 am 11. Juli 2016, 20:06:27
Zitat von: Unwissender am 09. Juli 2016, 10:52:30Wie ist das dann wenn zu wenig "vereinbart" wurde, also z.B. werden 8 Bewerbungen im Monat verlangt, laut "Vereinbarung" werden aber nur 4 pro Monat "bezahlt"? Kann man sich dann auch auf dieses Urteil berufen?

Na klar,
den Verpflichtungen müssen die entsprechenden Leistungen gegenüberstehen.

Zitat von: Unwissender am 09. Juli 2016, 10:52:30So wie ich das verstehe, gilt das nur, wenn gar keine Regelung zur Bewerbungskostenübernhame getroffen wurde!?

hast du falsch verstanden :

ZitatDie Verpflichtungen des Klägers zu den in den Eingliederungsvereinbarungen bestimmten Bewerbungsbemühungen sind als sanktionsbewehrte Obliegenheiten unangemessen ......
Denn die Vereinbarungen sehen keine individuellen, konkreten und verbindlichen Unterstützungsleistungen für die Bewerbungsbemühungen des Klägers vor; .......

Der gern verfügte Textbaustein :

"...unterstützt Sie im Rahmen des Vermittlungsbuget gemäss § apfelstückchen iVm. § birnenmus bei Bewerbungskosten soweit diese angemessen sind."

ist ebenso nichtig wie garkeine Verfügung, weil er nichts Individuelles, Konkretes, Verbindliches regelt.

Interessant ist auch wie eng das BSG den EinV-VA an die rechtlichen Voraussetzungen der EinV koppelt.
Titel: BSG: EinV muss Übernahme der Bewerbungskosten regeln
Beitrag von: oldhoefi am 13. Oktober 2016, 17:57:50
Eingliederungsvereinbarung muss Bewerbungskostenübernahme regeln

Der Verstoß eines ALG-II-Beziehers gegen eine nichtige Eingliederungsvereinbarung (EGV) löste keine Sanktionsfolgen aus. Eine EGV ist nichtig, wenn in ihr die Eignung und individuelle Lebenssituation des Leistungsberechtigten keine Berücksichtigung finden und sie keine individuellen, konkreten Leistungsangebote zur Eingliederung in Arbeit enthält.

weiterlesen --> http://sozialberatung-kiel.de/2016/10/09/eingliederungsvereinbarung-muss-bewerbungskostenuebernahme-regeln/

BSG, Urteil vom 23.06.2016, B 14 AS 30/15 R

Volltext --> http://lexetius.com/2016,2890
Titel: Re: BSG: Eingliederungsvereinbarung muss Bewerbungskostenübernahme regeln
Beitrag von: Frau am 18. Oktober 2016, 21:12:42
Und wie sieht es dann mit Bewerbungsverpflichtungen aus, wenn gar keine Eingliederungsvereinbarung vorliegt? Keine EinV = keine Bewerbungskostenübernahme = keine Bewerbungspflicht? § 2 SGB II liest sich anders...
Titel: Re: BSG: Eingliederungsvereinbarung muss Bewerbungskostenübernahme regeln
Beitrag von: Gast18959 am 19. Oktober 2016, 19:49:21
Zitat von: Frau am 18. Oktober 2016, 21:12:42§ 2 SGB II liest sich anders...

§ 2 SGB II regelt keine "Bewerbungsbemühungen".

https://dejure.org/gesetze/SGB_II/2.html

Diese findest du hier :

https://dejure.org/gesetze/SGB_II/15.html


Zitat von: Frau am 18. Oktober 2016, 21:12:42Keine EinV = keine Bewerbungskostenübernahme = keine Bewerbungspflicht?

Richtig,
die Bemühungen werden "vereinbart", ohne rechtsgültige EinV - keine festgelegte Bewerbungsanzahl = kein Pflichtverstoss.

Sanktionsfähige Pflichtverstösse werden in § 31 SGB II (abschliessend) formuliert.
Titel: Re: BSG: Eingliederungsvereinbarung muss Bewerbungskostenübernahme regeln
Beitrag von: Frau am 19. Oktober 2016, 20:34:13
Zitat von: Gast18959 am 19. Oktober 2016, 19:49:21
§ 2 SGB II regelt keine "Bewerbungsbemühungen".

Naja:

ZitatErwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen.

Jeder normale Mensch würde doch sagen, dass Bewerbungsbemühungen Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit sind. Heisst also: Eigentlich müsste ich mich bewerben, aber ohne gültige EinV passiert mir nix, wenn ich es nicht tue?
Titel: Re: BSG: Eingliederungsvereinbarung muss Bewerbungskostenübernahme regeln
Beitrag von: Gast18959 am 19. Oktober 2016, 21:06:54
Zitat von: Frau am 19. Oktober 2016, 20:34:13Jeder normale Mensch würde doch sagen, dass Bewerbungsbemühungen Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit sind.

Das missverstehst du.
Eine Bewerbung kann dir eventuell eine Möglichkeit zur Verringerung eröffnen, welche dann allerdings zu nutzen wäre.
Die Bewerbung selbst stellt aber keine Möglichkeit im Sinne des Gesetzes dar.
Gemeint ist im § 2 , dass du auf mögliches Einkommen (egal welcher Art) nicht verzichten darfst, es zur Verringerung der Bedürftigkeit eingesetzt werden muss.
Titel: Re: BSG: Eingliederungsvereinbarung muss Bewerbungskostenübernahme regeln
Beitrag von: Frau am 19. Oktober 2016, 21:50:00
Zitat von: Gast18959 am 19. Oktober 2016, 21:06:54
Die Bewerbung selbst stellt aber keine Möglichkeit im Sinne des Gesetzes dar.

Ah, die Tücke im Detail, logisch, verstehe - danke für die Klarstellung!

Meint also, dass ich mich - solange mir keine EinV vorgelegt wird - zurücklehnen kann? Nicht, dass ich nicht arbeiten wollen würde (man hat ja unterm Strich in jedem Fall mehr Geld im Portemonnaie), aber mich mit Ende 50 stellt eh keiner mehr ein*, und auf sinnlose Bewerbungsbemühungen kann ich gern verzichten...

(*Das erkennt wohl auch das JC, weshalb ich seit einem halben Jahr ohne EinV bin - vermute ich jedenfalls.)

ZitatGemeint ist im § 2 , dass du auf mögliches Einkommen (egal welcher Art) nicht verzichten darfst, es zur Verringerung der Bedürftigkeit eingesetzt werden muss.

Die realste Chance zur Verringerung meiner Bedürftigkeit ist es, weiterhin meine Kinder aus dem Hartz-IV-System zu pushen und letztlich die Verringerung meiner/unserer KdU... aber das geht jetzt zu sehr ins OT.

Danke für das Gespräch!  :clever:
Titel: Re: BSG: Eingliederungsvereinbarung muss Bewerbungskostenübernahme regeln
Beitrag von: Gast18959 am 19. Oktober 2016, 23:04:15
Zitat von: Frau am 19. Oktober 2016, 21:50:00Meint also, dass ich mich - solange mir keine EinV vorgelegt wird - zurücklehnen kann?

Im Bezug auf Bewerbungen ja,
§ 2 SGB II spielt im Rahmen der Festlegung von Sanktionen keine Rolle - wie gesagt, sind die sanktionsfähigen Pflichtverstösse im § 31 SGB II normiert.

https://dejure.org/gesetze/SGB_II/31.html

:bye: