Es ist rechtswidrig, einem Hartz IV Leistungsempfänger durch einen Eingliederungsverwaltungsakt Pflichten aufzuerlegen, die objektiv unmöglich zu erfüllen sind. Die auferlegten Bewerbungsbemühungen müssen zumutbar sein. So urteilte das Sozialgericht Speyer Az: S 21 AS 485/16 ER.
Die Klägerin, eine Hartz IV Leistungsberechtigte, klagte gegen die Formulierung betreffend der Gültigkeit der Eingliederungsvereinbarung. Darin stand ,,soweit zwischenzeitlich nichts anderes geregelt wird" Dies stelle eine unzulässige Nebenbestimmung dar. Soweit weiterhin davon ausgegangen werde, dass die Gültigkeit mit dem Abschluss einer neuen Eingliederungsvereinbarung ende, sei dies gleichermaßen unzulässig, da eine Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt nicht durch eine neue Eingliederungsvereinbarung ersetzt werden könne, so die Klageseite.
-->> http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-eingliederungsvereinbarung-rechtswidrig.php
Irgendwie kann ich das Urteil nicht in voller Gänze finden, auch wenn ich nach dem Az google. Kann mir jemand helfen. Der hier verlinkte Bericht ist für mich etwas verwirrend geschrieben. Ich glaub hier wurde EGV mit EGV per VA verwechselt. Und ist das nicht ein Az für einen Antrag auf Einstweiligen Rechtsschutz?
Um es verstehen zu können würd ich gerne das gesamte Urteil lesen.
Zitat von: BigMama am 18. Juli 2016, 15:50:13
Kann mir jemand helfen.
Ja, sobald die Entscheidung im Volltext zumindest in kostenpflichtigen Datenbanken zugänglich ist. Die Entscheidung steht dort ab heute auf meiner Merkliste ... Geduld, Geduld, Geduld ... :zwinker:
:sehrgut:
Zitat von: BigMama am 18. Juli 2016, 15:50:13
Und ist das nicht ein Az für einen Antrag auf Einstweiligen Rechtsschutz?
Ja ist es.
S .. Sozialgericht
AS .. Arbeitsuchende
ER .. Einstweiliger RechtsschutzIn einer Datenbank konnte ich ihn noch nicht finden, aber das dürfte Er wohl sein, zumindest sind die Texte identisch:
https://www.elo-forum.org/eingliederungsvereinbarung-egv-va/agh-25-job-neuer-egv-60-tige-sanktion-166240/index4.html#post2057671
Ist er.
Muss man ein bißchen im Thread stöbern, dann findet man es bestätigt.
Ups - OT