Durchführung von Renovierungsmaßnahmen stellt auch für weibliche Leistungsempfänger keine unzumutbare Arbeit dar.
Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass Schönheitsreparaturen auch von Leistungsberechtigten grundsätzlich selbst - ggf. unter Zuhilfenahme von Nachbarn und Verwandten - vorzunehmen sind. Auch für weibliche Leistungsberechtigte, stellen die vorzunehmenden Renovierungsmaßnahmen keine unzumutbaren Arbeiten dar (AZ S 20 AS 4798/14).
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