Angelegenheiten nach dem SGB II
1. Gegen einen sog. Hängebeschluss des Sozialgerichts (auch: Schiebeschluss oder Zwischenverfügung) steht dem als Antragsgegner beteiligten Träger von Leistungen nach dem SGB II die Beschwerde zum Landessozialgericht dann zu, wenn er nicht lediglich als prozessleitende Maßnahme den Fortgang des Verfahrens gestaltet, sondern unmittelbar in Rechte des unterlegenen Antragsgegners eingreift.
2. Ein solcher Beschluss ist aufzuheben, wenn das durch die erforderliche Klärung komplexer Sach- und Rechtsfragen folgende Hinausschieben einer gerichtlichen Entscheidung für den Antragsteller nicht mit existenziellen oder ähnlich schwerwiegenden Rechtsfolgen verbunden ist und sich der Beschluss sowohl vom zeitlichen Rahmen als auch vom Inhalt her nicht auf dringlichste Maßnahmen beschränkt.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 15. Senat, Beschluss vom 04.08.2016, L 15 AS 166/16 B ER
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