Agentur für Arbeit darf keine Belege und Unterlagen über Einkünfte des Partners eines Leistungsbeziehers anfordern
§ 60 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB II ermächtigt lediglich zur Einholung von Auskünften über Einkommen und Vermögen des Partners
Das Sozialgericht Stuttgart hat entschieden, dass § 60 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB II zur Einholung von Auskünften über das Einkommen und Vermögen des Partners des Leistungsberechtigten ermächtigt, nicht aber zur Anforderung von Belegen und Unterlagen über die Höhe der Einkünfte.
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Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 05.08.2015 – AZ: S 12 AS 3827/15 ER