Beschluss vom 27.07.2016, Az: 1 BvR 371/11
In die Bedarfsgemeinschaft (ebenso Haushaltsgemeinschaft) kann nicht einbezogen werden, wer tatsächlich nicht unterstützt wird.
Maßgeblich für das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft (Haushaltsgemeinschaft) ist letztlich nicht die rechtliche Fiktion nach § 7 Abs. 3 SGB II (bzw. § 9 Abs. 5 SGB II), sondern die tatsächlichen vom Jobcenter zu ermittelnden Umstände.
Stehen Eltern und Kinder im konkreten Fall tatsächlich nicht füreinander ein, greift die rechtliche Fiktion einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II) zwischen ihnen nicht.
In Fällen, in denen das Existenzminimum durch die Familie (bzw. die Angehörigen) tatsächlich nicht gewährleistet wird, ist daher auch die Zustimmung zum Umzug im Wege der Zusicherung nach § 22 Abs. 2a SGB II - heute nach § 22 Abs. 5 SGB II - zu erteilen.