Hartz-IV-Empfänger müssen ihr Einfamilienhaus samt Grundstück verkaufen, wenn es nach den Regeln des Sozialgesetzbuchs zu viel Wohnfläche hat. Diese Rechtslage hat das Bundessozialgericht in Kassel in einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung klargestellt.
Damit wies das BSG eine Familie aus dem Landkreis Aurich ab. Ihr Eigenheim hat 144 Quadratmeter. Die Eltern wohnten dort ursprünglich mit ihren vier Kindern.
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Hallo zusammen,
so wie ich das Urteil gelesen habe soll der gesamte "Verkaufserlös" "verlebt+verwohnt" (Mietwohnung) werden. Sollten dann vor einem Auszug der Kinder eventuelle Anbauten entfernt werden, damit die Wohnungsfläche passender wird? Soll aus dem "Erlös" vielleicht eine kleinere Wohnung angeschaft und nur der (wahrscheinlich nicht) vorhandene Mehrerlös afgebraucht werden? Oder wird das "zu große" Haus" rechtzeitig verkauft um eine kleinere Unterkunft zu erwerben (Umwandlung Vermögen)? Oder trennt man Wohnungsraum ab und hat dann eine Wohnung in passender Größe und sogar ein Apartment zum vermieten????
Abwarten, ob in die nächste Instanz geklagt wird und bis das Urteil gefällt wird scheint mir bei der Verfahrensdauer auch keine wirklich gute Option.
:scratch:
tschues,
Maxi99
Zitat von: Maxi99 am 16. Oktober 2016, 13:29:12Abwarten,
Genau schließlich gibt's es weiter die Leistungen als Darlehn wobei schon vorauszusehen ist das eine Wandelung zum Zuschuss wohl folgen wird :coffee:
Zitat von: Maxi99 am 16. Oktober 2016, 13:29:12
Abwarten, ob in die nächste Instanz geklagt wird und bis das Urteil gefällt wird scheint mir bei der Verfahrensdauer auch keine wirklich gute Option.
Ist das Bundessozialgericht nicht die höchste Instanz - und damit das Ende des Klageweges erreicht?
soviel zur Immobilie als Altersvorsorge ! :mocking:
Ich habe überlegt warum hier nicht die Option zur Untermiete in Erwägung gezogen hat um nicht ausziehen zu müssen.
Angela
Zitat von: Angela1968 am 16. Oktober 2016, 18:46:37Ich habe überlegt warum hier nicht die Option zur Untermiete in Erwägung gezogen hat
Eventuell weil nicht Aller Welt in einer Region beheimatet ist wo überhaupt ein ,,Untermieter" sich finden lässt. Der Ausbau einer Anlieger Wohnung also Heizung Wasser Strom getrennt sprengt mit Sicherheit das Budget
Preiswerter ,,Wohnraum" wandeln fertig
Außerdem ändert das nichts an der Pflicht zur Verwertung.
Es geht hier nicht um die Höhe der Kosten für das Haus, sondern um dessen Größe.
Die bleibt auch bei einer Untervermietung. Ergo bliebe das Grundstück Vermögen, welches einzusetzen ist.
Es muss aber erstmal ein Käufer gefunden werden.
Und: muss der Verkäufer jeden Preis akzeptieren, also an den Erstbesten verkaufen, oder hat er Zeit, einen Käufer zu suchen, der einen möglichst guten Preis, zumindest einen angemessenen Preis (nicht unter Schätzwert) bietet?
Zitat von: Gast30174 am 17. Oktober 2016, 14:50:21zumindest einen angemessenen Preis (nicht unter Schätzwert) bietet?
Korrekt deshalb die Wandlung des Darlehns zum Zuschuss. ,,Außer Spesen nix gewesen"
Zitat von: Gast10987 am 17. Oktober 2016, 14:06:51sondern um dessen Größe.
Nö es geht um Wohnraum, also es steht einen frei zb den Dachboden teilweise wieder Umzunutzen nicht alles unter einem Dach ist ,,Wohnraum"
Zitat von: Gast30174 am 16. Oktober 2016, 16:27:14
Ist das Bundessozialgericht nicht die höchste Instanz - und damit das Ende des Klageweges erreicht?
es gäbe noch das Verfassungsgericht den EGMR und EuGH.
Das Bundesverfassungsgericht ist kein Instanzengericht.
Der EuGH ist für solche Fälle nicht zuständig.
EGMR befasst sich erst nach dem BVerfG mit der Angelegenheit. Aber auch hier fehlt es an einem materiellen Verstoß gegen die Carta.
Was wäre, wenn TE einen Teil des Hauses vermieten würde und der verbleibende Teil des Hauses der qm-Vorgabe des JC entspräche? Der vermietete Teil wäre ja kein Wohnraum für den TE. (?)