Wenn ein Jobcenter einen Verlängerungsantrag für Hartz IV zunächst unbeantwortet lässt, tatsächlich aber Geld in bisheriger Höhe weiter zahlt, dann kann es überzahlte Leistungen nicht ohne Weiteres zurückfordern. Denn der Hartz-IV-Empfänger kann sich auf Vertrauensschutz berufen, urteilte am Montag, 21. November 2016, das Sozialgericht (SG) Dortmund (Az.: S 35 AS 1879/14).
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Rückforderung von überzahltem Arbeitslosengeld II erfordert behördliche Vertrauensschutzprüfung und Ermessensentscheidung.
Ein Jobcenter darf ohne Bescheid zu viel gezahltes Arbeitslosengeld II nur dann zurückfordern, wenn keine Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegenstehen und die Belange des Betroffenen mit den öffentlichen Interessen in einer Ermessensentscheidung abgewogen worden sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund hervor.
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Sehr schön, dass lässt Hoffnung aufkommen, dass das Jobcenter doch nicht ganz so planlos handeln darf, wie es mir den Anschein machte. Scheint ja doch noch ein Stück Sozialstaat da draußen zu geben.
Das Gericht bestätigt den seit 1980 bestehenden Vertrauensschutz (§ 45 Abs. 2 SGB X) - nicht mehr und nicht weniger ...
besteht eigentlich "Vertrauensschutz", wenn das Jobcenter VÄM zur Höhe der Kfz-Haftpflicht 10 Monate unberücksichtigt lässt und deshalb monatlich 20 EUR zu viel zahlt? Desgleichen bei Rente - 4 Monate 25 EUR.