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Aktuelles zum Bürgergeld => Gesetze-Verordnungen-Weisungen-Urteile => Thema gestartet von: Meck am 06. Dezember 2016, 13:50:32

Titel: LSG: Kein Entschädigungsanspruch bei überlangen Verfahren (Hartz IV)
Beitrag von: Meck am 06. Dezember 2016, 13:50:32
Bei überlangen Verfahren geht ein Entscheidungsanspruch an das Jobcenter über, wenn Kläger Hartz IV Bezieher ist.

Der Rechtsanwalt Dr. Preiß-Jankowski weist auf das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22.09.2016 zum Aktenzeichen L 15 SF 21/15 EK AS hin. Hintergrund ist, daß eigentlich jedem Bürger ein Entschädigungsanspruch zusteht, wenn sein Gerichtsverfahren unangemessen lang wird. Das ist in §§ 198 ff. Gerichtsverfassungsgesetz geregelt.


-->> http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/kein-entschaedigungsanspruch-fuer-hartz-iv-bezieher.php (http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/kein-entschaedigungsanspruch-fuer-hartz-iv-bezieher.php)
Titel: Kein Entschädigungsanspruch für Hartz IV Bezieher
Beitrag von: Gast38171 am 06. Dezember 2016, 19:43:28
Bei überlangen Verfahren geht eine Entscheidungsanspruch an das Jobcenter über, wenn Kläger Hartz IV Bezieher ist

06.12.2016

Der Rechtsanwalt Dr. Preiß-Jankowski weist auf das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22.09.2016 zum Aktenzeichen L 15 SF 21/15 EK AS hin. Hintergrund ist, daß eigentlich jedem Bürger ein Entschädigungsanspruch zusteht, wenn sein Gerichtsverfahren unangemessen lang wird. Das ist in §§ 198 ff. Gerichtsverfassungsgesetz geregelt.

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/kein-entschaedigungsanspruch-fuer-hartz-iv-bezieher.php
Titel: Re: Kein Entschädigungsanspruch für Hartz IV Bezieher
Beitrag von: MichaK am 06. Dezember 2016, 19:57:15
die materielle Entschädigung ganz bestimmt. Bei der immateriellen E. ist doch das Gesetz vor.
Titel: Re: Kein Entschädigungsanspruch für Hartz IV Bezieher
Beitrag von: Gast9483 am 08. Dezember 2016, 07:05:45
Ja, so kann man auch verhindern dass die Menschen ihr Recht bekommen!
:teuflisch:
Titel: Re: Kein Entschädigungsanspruch für Hartz IV Bezieher
Beitrag von: Meph1977 am 08. Dezember 2016, 07:12:53
Wer sich das Gesetz durchliest kann sich dem Eindruck nicht erwehren das der oder die Richter eine Leseschwäche haben.

ZitatHaben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären.
Titel: Re: Kein Entschädigungsanspruch für Hartz IV Bezieher
Beitrag von: blablabla am 08. Dezember 2016, 09:14:28
Der Entschädigungsanspruch besteht ja gegenüber dem Gericht, nicht gegenüber dem Leistungsträger.
Insofern hat der Richter schon richtig gelesen.
Titel: Re: Kein Entschädigungsanspruch für Hartz IV Bezieher
Beitrag von: Meph1977 am 08. Dezember 2016, 10:10:03
Ja um den passus gehts ja auch nicht sondern um den nach dem letzten Komma wobei ich jetzt einschränkend sagen muss das aus der Meldung nicht hervorgeht ob diese Entschädigung aus einem Verfahren gegen das JC oder einem anderen Verfahren resultiert.
Titel: Re: LSG: Kein Entschädigungsanspruch bei überlangen Verfahren (Hartz IV)
Beitrag von: Ferenz am 08. Dezember 2016, 11:23:33
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 15. Senat,
Urteil vom 22.09.2016, L 15 SF 21/15 EK AS


http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE160019794&st=null&showdoccase=1

https://dejure.org/dienste/rechtsprechung?gericht=LSG%20Niedersachsen-Bremen

Zitat1. Eine Geldentschädigung gem. § 198 Abs. 1 GVG wegen der überlangen Dauer eines gerichtlichen Verfahrens stellt Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II dar. Der Entschädigungsanspruch eines Beziehers von ALG II geht daher bei Gleichzeitigkeit der Zeiträume der entschädigungspflichtigen Überlänge und der Leistungserbringung nach dem SGB II gem. § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II in Höhe der gewährten Leistungen auf den Leistungsträger über.

2. Der Zeitpunkt der nach § 198 Abs. 3 GVG erforderlichen Verzögerungsrüge ist auf die Gleichzeitigkeit der Zeiträume der entschädigungspflichtigen Überlänge und der Leistungserbringung nach dem SGB II ohne Einfluss.

3. Der Anspruchsübergang führt zum Wegfall der Aktivlegitimation des Leistungsberechtigten für eine Entschädigungsklage.

Ein übles Urteil, das mit seiner Rechtsauffassung zum bestehenden Gesetzestext der §§ 11 Abs.1 und 11a Abs. 3 SGB II (Einkommensanrechnung/Ausnahmen) faktisch die Individualrechte von SGB II-Beziehern gemäß den Anforderungen von  Art. 13 EMRK (Rechtsschutz) und Art. 6 Abs. 1 EMRK (Entschädigungsanspruch) mit dem Hinweis aushebelt, daß sinngemäß - nicht wörtlich - durch den Gläubigerwechsel infolge des Anspruchsübergangs an Stelle der ALG II - Empfänger die zuständigen Leistungsträger die Entschädigung bei den jeweiligen Gebietskörperschaften (Bundesländer) geltend machen könnten...

Zitat20
Die Beantwortung der Frage, ob Entschädigungsansprüche nach § 198 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 S. 1 u. 3 GVG unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II auf den SGB II - Träger übergehen können, hängt mithin davon ab, ob es sich bei den Zahlungen, welche die jeweils verantwortlichen Gebietskörperschaften als pauschalierte Entschädigung immaterieller Nachteile leisten, um Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II handelt. Nur dann kann nämlich die zusätzliche Voraussetzung nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II für einen Anspruchsübergang erfüllt sein, dass unterhaltssichernde Leistungen nach dem SGB II bei rechtzeitiger Leistung des Anderen nicht erbracht worden wären.

21
Auch diese Frage ist im Ergebnis in Anwendung des Gesetzes und der bereits hierzu ergangenen Rechtsprechung zu bejahen. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert - abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge und mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen - als Einkommen zu berücksichtigen. Bereits durch den Gesetzeswortlaut wird hiernach klargestellt, dass Einnahmen in Geld oder Geldeswert lediglich dann kein zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II darstellen, wenn sie in § 11a SGB II, in dem seit der Novellierung der Einkommensberechnung durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 die im SGB II geregelten, gesetzlichen Ausnahmen von der Einkommensberücksichtigung zusammengeführt worden sind, ,,genannt", also zum Gegenstand einer als abschließend aufzufassenden Aufzählung gemacht worden sind. Allerdings besteht daneben die überkommene Ermächtigung in § 13 Abs. 1 SGB II fort, weitere Ausnahmen von der Einkommensberücksichtigung durch Verordnung - wie mit § 1 Abs. 1 ALGII-V 2008 geschehen - zu begründen. Auch diese untergesetzlichen Ausnahmen folgen aber dem mit § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II vorgegebenen Enumerationsprinzip....       

23
In all diesen Fällen hat das BSG allein darauf abgestellt, ob der jeweilige Einkommenszufluss nach einem der enumerativ verstandenen Privilegierungstatbestände von der Einkommensberücksichtigung ausgenommen gewesen ist. Soweit es mit dem zuletzt genannten Urteil vom 22. August 2012 die Entschädigung eines schwerbehinderten Menschen wegen Diskriminierung im Bewerbungsverfahren als von der Einkommensanrechnung ausgenommen beurteilt hat, beruht auch diese Entscheidung nicht etwa auf einer erweiternden Auslegung der unterdessen in § 11a SGB II zusammengefassten Ausnahmeregelungen oder einer Analogie, sondern auf dem - auch für den Senat überzeugenden - Argument, dass es sich bei dieser Form der Entschädigung um die Erfüllung eines Schmerzensgeldanspruchs im Sinne von § 847 BGB a.F. handelt und deshalb § 11a Abs. 2 SGB II einschlägig ist...

24
Bei dem vorliegend streitbefangenen Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs. 1 GVG handelt es sich demgegenüber auch insoweit, als er der Entschädigung des durch eine überlange Verfahrensdauer verursachten immateriellen Schadens gilt, nicht um einen seiner Art nach von § 253 Abs. 2 BGB bzw. § 847 Abs. 1 BGB a.F. erfassten Anspruch; der Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer liegt weder eine Verletzung der nunmehr in § 253 Abs. 2 BGB abschließend aufgeführten Rechtsgüter Körper, Gesundheit, Freiheit und sexuelle Selbstbestimmung noch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugrunde (vgl. insoweit zum Verhältnis von § 253 Abs. 2 BGB zu § 847 Abs. 1 BGB a.F. Oetker in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 253 Rn. 27)...

26
Eine der weiteren in § 11a SGB II und § 1 Abs. 1 ALGII-V aufgeführten Ausnahmen von der Einkommensberücksichtigung liegt offenkundig nicht vor. Insbesondere handelt es sich bei der Entschädigung von immateriellen Nachteilen gem. § 198 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 S. 1 u.3 GVG nicht um eine zweckgebundene Leistung im Sinne von § 11a Abs. 3 SGB II. Zweckbindung in diesem Sinne setzt bei Leistungen, die von öffentlichen Stellen aufgrund einer gesetzlichen Grundlage gewährt werden, die Existenz eines dabei vorausgesetzten, wenn auch nicht notwendigerweise ausdrücklich geregelten oder den Empfänger bindenden Verwendungszwecks voraus (BSG, Urteile vom 6. Dezember 2007 - B 14/7b AS 16/06 R -, juris, Rn. 18 ff, vom 30. September 2008 - B 4 AS 19/07 R -, juris, Rn. 16 ff und vom 28. Oktober 2014 - B 14 AS 36/13 R -, juris, Rn. 34). Der Anspruch auf Geldentschädigung nach § 198 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1, 3 und 4 GVG dient demgegenüber allein der Kompensation der durch die eingetretene Überlänge eines Gerichtsverfahrens verursachten immateriellen Nachteile, deren Schwere - unter Berücksichtigung der vom Gericht zu verantwortenden Verursachungsanteile - nach § 198 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 4 GVG zugleich den Billigkeitsmaßstab für ihre Höhe bildet (BSG, Urteile vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 9/13 R -, juris, Rn. 27, 29, 37 und vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 11/13 R, Rn. 22 ff und 35 ff). Die Erwartung einer bestimmten künftigen Verwendung ist mit dem Anspruch auf Entschädigung nicht verknüpft. Soweit er dem Ausgleich eines immateriellen Nachteils dient, scheidet insbesondere eine auf die Wiederherstellung eines nachteilsfreien Zustandes gerichtete Zweckbindung aus tatsächlichen Gründen von vornherein aus...

33
Der Senat sieht im Übrigen Veranlassung zu der Bemerkung, dass er es durchaus für sachgerecht hält, den Anspruch auf Geldentschädigung nach § 198 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 und 3 GVG von der Anrechnung als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II auszunehmen. Neben dem Interesse betroffener ALG II - Bezieher, über die für eine Verletzung ihres Anspruchs auf Justizgewährleistung zuzusprechende Entschädigung tatsächlich verfügen zu können, spricht hierfür auch die europarechtliche Notwendigkeit, für die Effizienz der vom EGMR in seinem Urteil vom 8. Juni 2006 (Nr. 75529/01) eingeforderten nationalen Maßnahmen zur Sicherstellung einer angemessen Verfahrensdauer, die mit der durch § 198 Abs. 1 GVG eingeführten Entschädigungspflicht bei Überlänge ohnedies nur indirekt gefördert werden kann (vgl. dazu die Gesetzesbegründung, BT-Drs 17/3802, S. 1 unter A zur präventiven Wirkung der Entschädigung), auch bei den zahlreichen Gerichtsverfahren Sorge zu tragen, die der Durchsetzung von Leistungsansprüchen nach dem SGB II gelten und prinzipiell nur von Anspruchstellern geführt werden können, die im Fall der Überlänge von dem Anspruchsübergang nach § 33 Abs. 1 SGB II betroffen sind. Auch wenn es durch die Anwendung von § 33 Abs. 1 SGB II lediglich zu einem Gläubigerwechsel kommt und ein bestehender Entschädigungsanspruch als solcher unberührt bleibt, erscheint doch offen, ob die durch den Anspruchsübergang begünstigten Leistungsträger den Entschädigungsanspruch in ähnlichem Umfang geltend machen, wie die von der Überlänge eines Gerichtsverfahrens betroffenen Leistungsempfänger es tun würden. Um den Anspruch auf Entschädigung immaterieller Nachteile einer überlangen Dauer von Gerichtsverfahren von der Einkommensanrechnung auszunehmen, bedarf es indessen eines konstitutiven Tätigwerdens des Gesetz- oder Verordnungsgebers...

35
Ein Grund, gem. § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben. Insbesondere liegt nicht der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung vor. Soweit der Kläger in dem vorausgegangenen PKH - Verfahren geltend gemacht hat, es fehle bisher an höchstrichterlicher Rechtsprechung zu der spezifischen Fragestellung, ob Entschädigungsansprüche nach § 198 Abs. 1 GVG Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II darstellen, trifft diese Feststellung als solche zu, begründet jedoch nicht bereits die Zulassungsbedürftigkeit, weil sich die wesentlichen entscheidungserheblichen Rechtsfragen zur Überzeugung des Senats anhand des Gesetzes und der bereits zum Einkommensbegriff des § 11 Abs. 1 SGB II ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten lassen (vgl. auch BSG, Urteil vom 23. November 2006, Az. B 11b AS 17/06 B, Rn 9 f m.w.N.).
Titel: Re: LSG: Kein Entschädigungsanspruch bei überlangen Verfahren (Hartz IV)
Beitrag von: oldhoefi am 04. Februar 2017, 01:16:27
Entschädigung wegen überlanger Gerichtsverfahren

Ich möchte auf einen Aufsatz von RA Till Koch hinweisen zu Entschädigungsansprüchen bei überlangen Gerichtsverfahren in der Sozialgerichtsbarkeit, das sollte sich jeder einmal angucken und im Blick haben.

--> http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2124/

(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 09.01.2017)
Titel: Re: LSG: Kein Entschädigungsanspruch bei überlangen Verfahren (Hartz IV)
Beitrag von: Gast22325 am 28. Februar 2017, 17:41:07
Hallo,

habe ich das richtig verstanden:

falls ich Erfolg mit einer Entschädigungsklage habe und Geld bekomme, aber zu dem Zeitpunkt im ALG II Bezug bin, bekomme nicht ich das Geld, sondern der Leistungsträger?

Ich klage gegen den Leistungsträger wegen Falschberechnung. Die Klage ist anhängig seit Anfang 2013, die  Falschberechnung erfolgte Ende 2011. Mein Überprüfungsantrag gilt ab Januar 2010. Das Amt zögerte alles hinaus - musste Untätigkeitsklage einreichen - habe jetzt schon zwei Verzögerungsrügen gestellt,weil der Richter nicht in die Pötte kommt, hab einen Teil der Berechnung gezahlt, den ich eigentlich gerne wieder hätte   ( 2000,00 Euro) und müsste dann noch das Geld aus der Entschädigungsklage abgeben????

Da wird sich das Amt aber freuen, bekämen mehr, als sie zahlen müssten!!!

Ich glaube, dann ist der Punkt bei mir erreicht, wo ich auswandere :sad:
Titel: Aw: LSG: Kein Entschädigungsanspruch bei überlangen Verfahren (Hartz IV)
Beitrag von: PetraL am 11. Juni 2022, 21:28:14
Soweit ich das mitbekommen habe, hat sich das geändert (zumindest bei Verfahren am Sozialgericht) und es gibt min. 1 neueres Urteil dazu. Es wäre super, diesen Thread wieder aufleben zu lassen. Zu dieser Entschädigung habe ich nämlich auch eine Frage.
Oder gibt es das gleiche Thema irgendwo neuer? - habe bis jetzt nur dieses gefunden, das wirklich zutreffend wäre.
LG
Titel: Aw: LSG: Kein Entschädigungsanspruch bei überlangen Verfahren (Hartz IV)
Beitrag von: Jan Mustermann am 14. Juni 2022, 08:17:24
Das hat sich alles schon geändert. Selbst das BSG hat sich dazu schon gegenteilig ausgelassen was den Jungs in Celle in ihrer "immer gegen die Leistungsbezieher" Haltung nicht so gefällt.
Titel: Aw: LSG: Kein Entschädigungsanspruch bei überlangen Verfahren (Hartz IV)
Beitrag von: PetraL am 16. Juni 2022, 14:49:54
Zitat von: Jan Mustermann am 14. Juni 2022, 08:17:24Das hat sich alles schon geändert. Selbst das BSG hat sich dazu schon gegenteilig ausgelassen was den Jungs in Celle in ihrer "immer gegen die Leistungsbezieher" Haltung nicht so gefällt.
Hast du dazu einen/mehrere Links, wie die aktuelle Rechtssprechung jetzt ist?
Titel: Aw: LSG: Kein Entschädigungsanspruch bei überlangen Verfahren (Hartz IV)
Beitrag von: Ratlos am 14. Juli 2022, 14:28:14
Dafür gibt es kein eigenes Gesetz. Es ist ein sog. Entschädigungsanspruch für überlange Verfahren und it in den §§ 198 ff GVG normiert und an etliche Voraussetzungen gebunden.
Titel: Aw: LSG: Kein Entschädigungsanspruch bei überlangen Verfahren (Hartz IV)
Beitrag von: PetraL am 14. Juli 2022, 17:24:37
Zitat von: Ratlos am 14. Juli 2022, 14:28:14Dafür gibt es kein eigenes Gesetz. Es ist ein sog. Entschädigungsanspruch für überlange Verfahren und it in den §§ 198 ff GVG normiert und an etliche Voraussetzungen gebunden.
Ich dachte jetzt eher an irgendwelche neueren Urteile.
Titel: Aw: LSG: Kein Entschädigungsanspruch bei überlangen Verfahren (Hartz IV)
Beitrag von: Ratlos am 14. Juli 2022, 18:31:37
Das wäre eine Klage gegen den Staat. z.B. geht ohne Verzögerungsrüge / Verspätungsrüge im laufenden Verfahren gar nichts. Das Gericht hat zwar eine Prozessförderungspflicht aber gut 50 % der Urteile halten sich nicht im zeitlichen Rahmen.
Schon eine z.B. sehr langwierige Beweisaufnahme steht in so engem Zusammenhang mit dem späteren Urteil, dass man von einer Verzögerung kaum erfolgreich reden kann.
Ja freilich gibts da Urteile.
Der EUGH bejaht Verzögerung nach 1 Jahr pro Instanz, der BFH dagegen 2 Jahre.
Das alles gilt aber nur für Straf- und Zivilverfahren nicht aber für Verwaltungsverfahren.
Titel: Aw: LSG: Kein Entschädigungsanspruch bei überlangen Verfahren (Hartz IV)
Beitrag von: PetraL am 14. Juli 2022, 21:06:38
Ich bezog mich da eigentlich auf Verfahren gegen das Jobcenter, wie @Gast22325 geschrieben hatte.
Titel: Aw: LSG: Kein Entschädigungsanspruch bei überlangen Verfahren (Hartz IV)
Beitrag von: Ratlos am 15. Juli 2022, 10:21:05
Zitat von: PetraL am 14. Juli 2022, 21:06:38Ich bezog mich da eigentlich auf Verfahren gegen das Jobcenter, wie @Gast22325 geschrieben hatte.
Jobcenter sind gemeinsame Einrichtungen der Bundesanstalt (BA) und damit staatlich.
Eine Entschädigungsklage wird somit gegen den Staat und nicht gegen das Jobcenter geführt :smile:
Bevor so eine Klage überhaupt möglich ist müssen besstimmte Voraussetzungen vorliegen.
Wie ich schon schrieb: z.B. eine Verzögerungsrüge im laufenden Verfahren
Titel: Aw: LSG: Kein Entschädigungsanspruch bei überlangen Verfahren (Hartz IV)
Beitrag von: Jan Mustermann am 15. Juli 2022, 10:31:38
Leute,einfach mal anfangen sich einzulesen und nicht immer alles madig machen.
https://www.lto.de/recht/justiz/j/bsg-b10ueg220r-entschaedigung-staat-ueberlange-unangemessene-verfahrensdauer-wegen-krankheit-richter/
Titel: Aw: LSG: Kein Entschädigungsanspruch bei überlangen Verfahren (Hartz IV)
Beitrag von: Ratlos am 15. Juli 2022, 12:05:43
Danke Jan. Der Link ist nicht neu. Er bezieht sich auf eine Verfahrensdauer von 4 Jahren.
Zitat von: Ratlos am 14. Juli 2022, 18:31:37Der EUGH bejaht Verzögerung nach 1 Jahr pro Instanz, der BFH dagegen 2 Jahre.
Das alles gilt aber nur für Straf- und Zivilverfahren nicht aber für Verwaltungsverfahren


Titel: Aw: LSG: Kein Entschädigungsanspruch bei überlangen Verfahren (Hartz IV)
Beitrag von: PetraL am 15. Juli 2022, 12:50:17
Zitat von: Ratlos am 15. Juli 2022, 10:21:05Wie ich schon schrieb: z.B. eine Verzögerungsrüge im laufenden Verfahren
Ja. Und da bei uns eine solche bis jetzt (vermutlich) noch nicht erfolgte, wird es auch keinen Entschädigungsanspruch geben, denke ich mal. Unser RA schweigt sich hierüber leider aus ...  :no:
Titel: Aw: LSG: Kein Entschädigungsanspruch bei überlangen Verfahren (Hartz IV)
Beitrag von: Ferenz am 07. August 2022, 15:42:52
Zeit für eine Verlängerung dieses Threads:

1)
z.B. LSG der Länder Berlin und Brandenburg, Urteil vom 28.01.2022 - L 37 SF 284/19 EK AS

Zitat1. Verfahrensverlängerungen, die darauf zurückzuführen sind, dass das Ver-fahren (weiterhin) geruht hat, obwohl objektiv kein Ruhensgrund (mehr) vor-lag, fallen zumindest auch in den Verantwortungsbereich des Gerichts und sind somit dem Staat zuzurechnen.

https://openjur.de/u/2388436.html


2.) BSG, Beschluss vom 20.05.2022 - Aktenzeichen B 10 ÜG 1/22 B, DRsp Nr. 2022/9458

Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Voraussetzungen für die Senkung der Entschädigungspauschale

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 8. September 2021 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1526,24 Euro festgesetzt

Normenkette:
GVG § 198 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;
Gründe

I

Die Klägerin begehrte ursprünglich eine Geldentschädigung von 5900 Euro für die Dauer des von ihr geführten Verfahrens vor dem SG für das Saarland (Az S 12 AS 552/12). In diesem Ausgangsverfahren war die einmalige Zahlung von Fahrtkosten in Höhe von 14,30 Euro streitig. Das LSG als Entschädigungsgericht hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin 170 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die Dauer des Ausgangsverfahrens vor dem SG weise eine unangemessene Verfahrensdauer von 41 Monaten auf, von denen lediglich 17 Monate zu entschädigen seien. Die Verzögerungen im Ausgangsverfahren würden zumindest teilweise durch die zügige Bearbeitung des anschließenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ausgeglichen. Zudem sei aufgrund der Vielzahl der Verfahren, die die Klägerin führe, der Orientierungswert von 12 Monaten Vorbereitungs- und Bedenkzeit auf 18 Monate zu erhöhen. Das neben dem Hauptsacheverfahren geführte Prozesskostenhilfeverfahren führe als dessen Annex nicht zu einem eigenständigen Entschädigungsanspruch. Zwar sei die bloße Feststellung, dass die Verfahrensdauer unangemessen gewesen sei, im vorliegenden Fall nicht ausreichend. Allerdings sei ein höherer Entschädigungsbetrag als 10 Euro pro Monat der Verzögerung, also insgesamt 170 Euro, im Hinblick auf den geringen Streitwert im Ausgangsverfahren unbillig (Urteil vom 8.9.2021).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt und in der Hauptsache noch eine Geldentschädigung von 1700 Euro abzüglich gezahlter 173,76 Euro begehrt. Sie macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz und Verfahrensmängel geltend.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG )...

https://www.rechtsportal.de/Rechtsprechung/Rechtsprechung/2022/BSG/Entschaedigung-wegen-ueberlanger-Verfahrensdauer-Divergenzruege-im-Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren-Voraussetzungen-fuer-die-Senkung-der-Entschaedigungspauschale
Titel: Aw: LSG: Kein Entschädigungsanspruch bei überlangen Verfahren (Hartz IV)
Beitrag von: Ratlos am 07. August 2022, 16:15:45
@ Ferenz
Ganz so einfach ist ein Amtshaftungsanspruch nicht durchzusetzten. Verklagt wird ja der Staat.
Dem liegt ein sog. Piloturteil des EMRK von 2010 zugrunde.
Da müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.
Zuerst ist eine Verzögerungsrüge zwingend notwendig, damit das Gericht regaieren und Abhilfe schaffen kann.
So eine Rüge ist aber nur zulässig, wenn begründete Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird. Für das Ruhen eines Verfahrens ist die Zustimmung des Gegners erforderlich.
Nach der Verzögerungsrüge besteht 6 Monate Wartezeit bis eine Verzögerungsklage eingereicht werden kann. -siehe § 198 Abs. 5 GVG

Wie "Überlang" auszulegen ist so kommt es vor allem auch auf das Verhalten der Beteiligten im Ausgangsprozess an.
Dann kommt noch hinzu, dass derjenige derjenige der Entschädigung geltend macht, den Kausalzusammenhang beweisen muss. Es müssen verfassungsrechtliche Normen verletzt sein.
Und Geld gibts überhaupt nur dann wenn anderweitige Wiedergutmachung nicht greift und ein nachweisbarer materieller Schaden durch die überlange Dauer entstanden ist.
In deinem Urteil zu Punkt 1 gab es kein Geld sondern nur die Widergutmachung in Form der Feststellung der überlangen Dauer.
Alles nicht so einfach wie es sich anhört. Das siehst du schon daran, dass die Klägering Urteil Punk 2 eine völlig unsubstantiierte Begründung abgegeben hat, womit die Abweisung vorprogrammiert war.

@ PetraL
Zitat von: PetraL am 15. Juli 2022, 12:50:17Ja. Und da bei uns eine solche bis jetzt (vermutlich) noch nicht erfolgte, wird es auch keinen Entschädigungsanspruch geben, denke ich mal. Unser RA schweigt sich hierüber leider aus ...
Du wirst sicher keine Entschädigung bekommen, denn eine Verzögerung durch das SG ist echt nicht erkennbar.
Titel: Aw: LSG: Kein Entschädigungsanspruch bei überlangen Verfahren (Hartz IV)
Beitrag von: Ferenz am 10. August 2022, 15:10:51
@ Ratlos: Nach Inkrafttreten der im Dezember 2011 mit § 198 GVG geltenden neuen Rechtsschutzmöglichkeit ist eine nach ZPO geltende Beweislast der Klagepartei in ÜGG-Verfahren nicht mehr erforderlich, denn diese Neuregelung des § 198 GVG setzt einen solchen Kausalitätsnachweis für einen Entschädigungsanspruch nicht mehr voraus, da der entschädigungspflichtige Nachteil bereits in der unangemessenen Dauer liegt.

Es handelt nach dem sog. EGMR-Piloturteil und der Schaffung einer neuen Rechtslage mit dem neuen Rechtsbehelf, der nach Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 MRK einen geschriebenen Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit gewährt!

Im Gegensatz zu Deiner nunmehr veralteten Ansicht geht es im ÜGG nicht um einen Amtshaftungsanspruch wegen Pflichtverletzungen von Amtsträgern oder um einen materiellen Anspruch auf irgendwelchen Schadensersatz, für die grundsätzlich die Zivilgerichtbarkeit vor dem Landgericht bzw. den Amtsgerichten zuständig ist.

Nach der Intention des Gesetzgebers zielt § 198 GVG in erster Linie auf eine ,,angemessene" Entschädigung (§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG), denn in diesem Entschädigungsverfahren kann für die sog. immateriellen Nachteile – zum Beispiel für seelische und körperliche Belastungen durch das zu lange Verfahren verlangt werden, –, soweit eine Wiedergutmachung auf andere Weise nicht ausreichend ist (§ 198 Abs. 2 GVG).

Neben dem Ausgleich für die immateriellen Nachteile ist zusätzlich eine angemessene Entschädigung für materielle Nachteile vorgesehen, etwa wenn die unangemessene Verfahrensdauer zur Insolvenz eines Unternehmens führt.

Der Entschädigungsanspruch hängt nicht von einem Verschulden ab.

Neben der Entschädigung sind zusätzlich – wie bisher schon – Amtshaftungsansprüche denkbar, wenn die Verzögerung auf einer schuldhaften Amtspflichtverletzung beruht. Dann kann umfassend Schadensersatz verlangt werden, etwa auch der Ersatz von entgangenem Gewinn.

https://www.burhoff.de/veroeff/aufsatz/StRR_2012_4.htm

Mir ist seit 2014-2019 anlaßlich meiner LSG-ÜGG-Verfahrensbeobachtungen in Potsdam schon längst klar geworden, daß es insbesondere für gerichtsbekannte "Vielkläger-Querulanten" eine große Hürde gibt, sich mit ihren Entschädigungsklagen durchzusetzen.

Als Berliner war ich einige Male zu Terminen eines Klägers aus Neuköln gefahren und habe erlebt, wie die Vors. Richterin Braun des 37. LSG-Senats überraschend am 28.4.2016 eine beachtenswerte eigene Doktrin anwendete und eine Grenzlinie in Bezug auf vom Kläger verursachte Verfahrenverzögerungen bekanntgab:

"Leitsätze
Nimmt ein Kläger eine Gerichtsbarkeit exzessiv, wenn nicht sogar zu sachfremden Zwecken in Anspruch, bindet er durch die Art seiner Verfahrensführung unnötige Arbeitskapazitäten bei den Gerichten und sind die Klagebegehren von erheblichem Anspruchsdenken geprägt, kann die den Gerichten regelmäßig im Umfang von zwölf Monaten zur Verfügung stehende Vorbereitungs- und Bedenkzeit verlängert werden (hier: auf 18 Monate für das sozialgerichtliche Verfahren)."

"Bei dem geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer handelt es sich nicht um einen Amtshaftungsanspruch im Sinne des Art. 34 des Grundgesetzes (GG)."

https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/186051?modul=esgb&id=186051
 
Titel: Aw: LSG: Kein Entschädigungsanspruch bei überlangen Verfahren (Hartz IV)
Beitrag von: Ratlos am 10. August 2022, 16:40:33
@  Ferenz
du zitierst hier einen § nach dem andern und strapazierst die hm. der Rechtsprechung, was so nichts bringen kann.
Vor allem § 198 GVG interpretierst du im Kontext mit der hm. etwas "oberflächlich".

Ob Anspruch in Geld auf Entschädigung besteht kann dir hier nach deinen bisherigen Ausführungen keiner beantworten, weil die Zeitdauer alleine für sich nicht ausschlaggebend ist.

Wir wissen bis zur Stunde nicht
- wurde eine Verzögerungsrüge gemacht und wie hast ist die begründet und was war die Antwort des Gerichts (muss ja im Sitzungsprotokoll verzeichnet sein)
- wir kennen nicht den Umfang des Ermittlungsbedarfs der Rechtssache
- liegt Inaktivität des Gerichts vor trotz Verzögerungsrüge?
- sehr wichtig ist WANN genau Entscheidungsreife des Verfahrens gegeben war
- wir wissen auch nicht die Zeitspanne zwischen Entscheidungsreife und Zugang des Urteils (1/2 Jahr wäre noch angemessen).
- wir wissen nicht ob Dritte (z.B. Gutachter/Sachverständige) am Verfahren beteiligt waren und was ggf. das Gericht für eine Verfahrensbeschleunigung angeordnet hat
- wir kennen nicht den Tenor des Urteils um zu sehen ob es den generalpräventiven Charakter des § 198 GVG wiederspiegelt.

Das alles ist erstmal wichtig um feststellen zu können ob ein geldwerter Entschädigungsanspruch besteht oder ob anderweitige Wiedergutmachung ausreicht.
Das zitieren von § und Urteilen ist derzeit unerheblich denn es kommt hier immer auf den Einzelfall, d.h. allein auf das betreffende Verfahren an und was sich im Verfahrensverlauf alles abgespielt hat.

Das Urteil LSG Berling-Brandenburg ist ein Einzelfall. Dort wurde das Verfahren ruhend gestellt obwohl kein Ruhegrund mehr vorhanden war.
Wenn ich schon Nichtzulassungsbeschwerde lese wegen eines Ausgangsbetrages von 14,30 € könnte man an die Decke gehen. Solche Leute sind reine Streithansel wohl aus Langeweile.
Auch das Urteil mit der Divergenzrüge greift im vorliegenden Fall nicht weil die Möglichkeit der Anwendung einer revisiblen Norm nicht erkennbar ist.

Damit beende ich diesen Faden für mich. Weiteres bringt ja nichts, außer endloser Diskussion.