Der Kläger war aufgrund einer seelischen Erkrankung nicht in der Lage, ein neues Antragsformular für die Bewilligung von Hartz-IV-Leistungen an das Jobcenter zurückzusenden. Er verlangt eine rückwirkende Leistung für 5 Monate, er aufgrund seiner Krankheit unverschuldet daran gehindert gewesen sei, den Antrag rechtzeitig zu stellen.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil (Az. S 10 AS 816/15) abgewiesen. Höchstrichterlich sei geklärt, dass eine ,,Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" in einem solchen Fall nicht eingreife, da diese nur bei einer unverschuldeten Versäumung von gesetzlichen Fristen helfe, aber nicht – wie vorliegend – bei einem fehlenden Antrag.
-->> http://www.rechtsindex.de/sozialrecht/5819-urteil-hartz-iv-rueckwirkende-leistungen-vor-antragstellung-wegen-erkrankung
Wer Hartz-IV-Leistungen empfangen möchte, muss hierfür einen Antrag stellen. Unabhängig davon, ob jemand grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat. Wird die Antragstellung versäumt, gibt es keine Möglichkeit, den Anspruch rückwirkend geltend zu machen. Dies hat das Sozialgericht (SG) Mainz entschieden (Az.: S 10 AS 816/15). Läuft der Bewilligungszeitraum aus, muss rechtzeitig der weitere Bezug beantragt werden.
-->> http://www.n-tv.de/ratgeber/Gibt-es-Geld-auch-ohne-Antrag-article19731807.html
Urteil im Volltext -->> http://files.vogel.de/infodienste/smfiledata/1/0/3/3/4/6/191352.pdf