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Aktuelles zum Bürgergeld => Gesetze-Verordnungen-Weisungen-Urteile => Thema gestartet von: Meck am 04. Januar 2017, 14:47:41

Titel: LSG München: Meldepflicht ist nicht auf Jobcenter-Räume beschränkt
Beitrag von: Meck am 04. Januar 2017, 14:47:41
Hartz-IV-Bezieher können zum Besuch einer kostenfreien Jobmesse verpflichtet werden. Dies gilt zumindest dann, wenn der Arbeitsuchende sich an einem dort befindlichen Stand der Arbeitsagentur melden und Bewerbungsmappen mitbringen soll, entschied das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in einem am 20. Dezember 2016 veröffentlichten Urteil (Az.: L 16 AS 373/16). Komme der Hartz-IV-Bezieher dieser Meldeaufforderung nicht nach, müsse er mit einer Kürzung seines Arbeitslosengeld II rechnen, so die Münchener Richter in ihrem Urteil vom 14. September 2016.

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Titel: Re: LSG München: Meldepflicht ist nicht auf Jobcenter-Räume beschränkt
Beitrag von: Angela1968 am 04. Januar 2017, 18:20:30
Also ich war mal freiwillig auf einer Jobmesse. Habe mich bei fast allen Ständen dort gemeldet , mich beworben und Fragen gestellt. Weil man mir nicht alle Fragen beantworten konnte, schickte man mich zum Stand der BA. Bei allen Ständen wurde ich freundlich und zuvorkommend behandelt. Nur beim Stand der BA wurde ich behandelt wie ein streunender Hund mit Flöhen den man so schnell wie möglich los werden will.

Zum Glück habe ich meine Arbeit und man wird mich nicht zu einer solchen Jobmesse schicken.

Angela
Titel: Re: LSG München: Meldepflicht ist nicht auf Jobcenter-Räume beschränkt
Beitrag von: Schnuffel01 am 04. Januar 2017, 20:47:29
 Volltext AZ.: L 16 AS 373/ 16  (https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189505)