Jobcenter muss Kosten für tatsächlich genutzte Wohnung übernehmen. Wohnungsbesichtigung lässt auf dauerhafte Abwesenheit des Leistungsbeziehers schließen.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Grundsicherungsempfänger nach dem Sozialgesetzbuch II. Buch (SGB II) nur Anspruch auf die Übernahme der Kosten einer Unterkunft haben, die auch tatsächlich genutzt wird. (AZ: L11 AS 1138/16 B ER)
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