Jobcenter muss außergewöhnliche Fahrtkosten zu Therapie erstatten / Anwendung des MB nach § 21 Abs. 6 SGB II
Ich möchte auf ein wichtiges Urteil des SG Dresden verweisen, in dem das SGV das JC zur Erstattung von außergewöhnlich hohen Fahrtkosten zu einer regelmäßigen ambulanten Psychotherapie verurteilt hat.
An sich ist das Urteil nichts besonderes, aber ein kleiner Baustein dessen, wie der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II auszulegen und anzuwenden ist.
Pressemitteilung vom 13.01.2017 --> http://tinyurl.com/hnynq7m
Was da noch drunter fallen kann, findet man auch in meinen Folien.
--> http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/folien-zum-sgb-ii/ Seiten 24 + 25
(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 15.01.2017)
Sozialgericht Dresden, Urteil vom 16.12.2016 – AZ: S 3 AS 5728/14 (Volltext liegt noch nicht vor)
Anmerkung:
Das SG Dresden hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung gegen das Urteil zum LSG Chemnitz zugelassen. Das Urteil nicht rechtskräftig.
Der Volltext des Urteils ist hier nachlesbar: SG Dresden, 12.12.2016 - S 3 AS 5728/14 zur Bewilligung von unabweisbaren Mehrbedarfen, hier: Übernahme von Fahrtkosten zur Psychotherapie (https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=189887)
Ob das Jobcenter in Berufung gegangen oder ob das Urteil rechtskräftig geworden ist, ist mir nicht bekannt.
Es wär fantastisch, wenn man dieses Urteil auch auf das Persönliche Budget anwenden könnte. Leider sehe ich hier die Möglichkeit nicht.
Toll, dass hier pro Empfänger geurteilt wurde.
Zitat von: Gast29894 am 05. September 2017, 20:57:44Persönliche Budget
warum nicht? Aber da wird's wohl dann auch um Einkommen/Vermögen gehen. Also wie beim JC.
Zitat von: MichaK am 05. September 2017, 21:34:44
Zitat von: Gast29894 am 05. September 2017, 20:57:44Persönliche Budget
warum nicht? Aber da wird's wohl dann auch um Einkommen/Vermögen gehen. Also wie beim JC.
Es soll hiermit Schwerbehinderung oder Verschlimmerung vermieden werden. Kosten zu Therapiefahrten sind hier nicht inbegriffen. Habe vor einigen Jahren einige Schriftwechsel mit entsprechenden Stellen geführt.
wenn die Therapie selbst eine Leistung eines Trägers darstellt, sind grundsätzlich auch die anhängenden Kosten (z.B. Fahrtkosten) von der Leistung umfasst, außer sie sind per Gesetz ausgeschlossen. Schließlich must du ja irgendwie zu der Therapie hingelangen.
Dazu müsste man zunächst mal die Rechtsgrundlage für die Therapien kennen.
Zitat von: MichaK am 06. September 2017, 10:45:45Dazu müsste man zunächst mal die Rechtsgrundlage für die Therapien kennen.
Regulär per Überweisung durch Facharzt.
also Krankenkasse. Das ist ja grade in dem Urteil ein Grund, nämlich das Dritte (Krankenkasse) nicht zur Leistung verpflichtet waren. So auch bei dir.
Das hindert aber nicht daran, dass du im Rahmen eines trägerübergreifenden Budgets einen Anspruch haben kannst, wenn die notwendigen Fahrtkosten zu einer finanziellen Überlastung führen. Der zuständige Träger wäre wahrscheinlich das Sozialamt.
Danke dir.