BGH zur Rechtzeitigkeit der Mietzahlung ,,dritter Werktag"
Der BGH hat geurteilt, dass die AGB eines Wohnraummietvertrages in der bestimmt wird, dass die laufende Miete monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag des Monats auf das Konto des Vermieters zu zahlen ist, unwirksam ist.
Weil sie bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung das Risiko einer durch Zahlungsdienstleister verursachten Verzögerung des Zahlungsvorgangs entgegen der gesetzlichen Regelung dem Mieter auferlegt.
Es genügt, dass der Mieter – bei ausreichend gedecktem Konto – seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteilt.
--> http://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2017/bgh-zur-rechtzeitigkeit-der-mietzahlung-dritter-werktag/#more-13008
(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 15.01.2017)
Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.10.2016 – AZ: VIII ZR 222/15
Volltext --> http://lexetius.com/2016,3912
Zitat von: oldhoefi am 04. Februar 2017, 01:58:37
Weil sie bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung das Risiko einer durch Zahlungsdienstleister verursachten Verzögerung des Zahlungsvorgangs entgegen der gesetzlichen Regelung dem Mieter auferlegt.
Und ich dachte bisher immer, dass dieses "bis zum 3. Tag beim Vermieter eingegangen sein" bereits einen Sicherheitspuffer enthält, weil man seine Miete natürlich am 1. des Monats bezahlt.
Wieder was gelernt. :scratch:
Ergänzender Hinweis:
In zwei früheren Urteilen (VIII ZR 129/09, VIII ZR 291/09) hatte der BGH bereits entschieden, dass der Samstag im Zusammenhang mit Mietzahlungen nicht als Werktag anzusehen ist. Der Grund: Samstags arbeiten die Banken nicht.
Ich habe mein Gehalt öfters erst am 4 / 5 auf dem Konto, von daher würde ich die Miete bis zum 3 des Monats eh nicht schaffen. Mein Gehalt wird von der Buchhaltung erst am 30 / 31 abgerechnet. Da ich jeden Monat ein unterschiedliches Gehalt habe, am letzten Arbeitstag im Monat werden die Stunden abgerechnet u. danach die Gehaltsabrechnung erstellt. Danach wird es überwiesen u. ist am 4 / 5 auf dem Konto. Da kann ich nichts dafür und mein VM muß es akzeptieren. aber er hat damit kein Problem, ich wohne seit 28 Jahren hier und habe meine Miete immer bezahlt von daher denke ich das kann er verkraften.
Zitat von: CHIPI am 10. Februar 2017, 22:10:55
... mein VM muß es akzeptieren.
Muss er nicht, aber positiv, wenn er dies in DEINEM Fall akzeptiert.
Ja klar muß er natürlich nicht, das war nur so gesagt :zwinker:
Aber ich bin in einer Zwickmühle, was soll ich machen :weisnich: geht leider nicht anders.
Unsere Wohnungsgenossenschaft bucht die Miete immer erst am 5. des Monats ab. :grins:
Zitat von: CHIPI am 10. Februar 2017, 22:18:03
... was soll ich machen ...
Immer eine Miete im Voraus auf der hohen Kante haben ... :zwinker:
ZitatEs genügt, dass der Mieter – bei ausreichend gedecktem Konto – seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis zum dritten Werktag des vereinbarten Zeitabschnitts erteilt.
... bei fast 900,- Miete schaffe ich das leider nicht :heul:
@ schnuffel ....bis 5 / 6 des Monats hat mein VM seine Miete auch, per Online - Banking u. Eilüberweisung noch am gleichen Tag wo ich überweise.