Kostenübernahmeanspruch für Abiturfeier
Ein Urteil des SG für das Saarland, wonach die Kosten für die Abiturfeier in Höhe von 100 EUR in extensiver Auslegung des § 28 Abs. 1 und Abs. 2 SGB II (ein- und mehrtägige Klassenfahrten) zu übernehmen sind.
Auch dieses Urteil ist richtungweisend, weil es sich mit dem Übernahmeanspruch notwendiger Schul- und Ausbildungskosten auseinandersetzt und durch weite Auslegung Lösungen schafft.
Sozialgericht Saarland, Urteil vom 11.01.2017 – AZ: S 12 AS 421/14
Volltext --> http://www.harald-thome.de/media/files/SG-Saarland-11.1.2017.pdf
(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 22.01.2017)
Huhu @oldhoefi,
kann man das auch rückwirkend einfordern? :scratch: