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Aktuelles zum Bürgergeld => Gesetze-Verordnungen-Weisungen-Urteile => Thema gestartet von: Meck am 09. Februar 2017, 12:19:34

Titel: BSG: Hartz-IV-Rückzahlung bei sozialwidrigen Verhalten
Beitrag von: Meck am 09. Februar 2017, 12:19:34
BSG zu Hartz-IV-Rückzahlungspflicht wegen sozialwidrigen Verhaltens: Gesetzes-Klarstellung war keine Klarstellung

Jobcenter dürfen eine am 1. August 2016 eingeführte Gesetzesverschärfung zur Hartz-IV-Rückzahlung wegen sozialwidrigen Verhaltens eines Hartz-IV-Beziehers nicht auch schon für vorhergehende Zeiträume anwenden. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Mittwoch, 8. Februar 2017, entschieden und damit einem Hartz-IV-Bezieher aus dem Landkreis Emsland recht gegeben (Az.: B 14 AS 3/16 R). Die vom Gesetzgeber als ,,Klarstellung" bezeichnete Änderung sei tatsächlich eine Neuregelung gewesen, die nicht rückwirkend angewandt werden dürfe.


-->> http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-rueckzahlung-bei-sozialwidrigen-verhalten.php
Titel: Re: BSG: Hartz-IV-Rückzahlung bei sozialwidrigen Verhalten
Beitrag von: Gast42062 am 10. Februar 2017, 11:37:59
Daher dürften Jobcenter die sei 1. August 2017 geltende Vorschrift nicht für vorhergehende Zeiträume anwenden.

Das Gesetz wird noch mehr Obdachlose geben und den Zwang jede noch so niedrige Arbeit aufzunehmen auch nicht, wer schulden hat ist kein guter AN.
Titel: Re: BSG: Hartz-IV-Rückzahlung bei sozialwidrigen Verhalten
Beitrag von: CHIPI am 10. Februar 2017, 21:59:42
BSG zu Hartz-IV-Rückzahlungspflicht wegen sozialwidrigen Verhaltens: Gesetzes-Klarstellung war keine Klarstellung

...jeder kann es selbst steuern, der, der nichts sozialwidriges gemacht hat, muß auch nichts zurückzahlen b.z.w. mit einer Strafe rechnen.
Titel: Re: BSG: Hartz-IV-Rückzahlung bei sozialwidrigen Verhalten
Beitrag von: Gast26342 am 11. Februar 2017, 07:05:04
Zitat von: Gast42062 am 10. Februar 2017, 11:37:59den Zwang jede noch so niedrige Arbeit aufzunehmen
Dafür ist das ja auch gedacht.
Falls das BVerfG die Sanktionen kippen sollte, hat man hier gleich einen wunderbaren Ersatz.  :teuflisch:
Titel: Re: BSG: Hartz-IV-Rückzahlung bei sozialwidrigen Verhalten
Beitrag von: Quinky am 18. Mai 2017, 18:29:30
Zitat von: CHIPI am 10. Februar 2017, 21:59:42
BSG zu Hartz-IV-Rückzahlungspflicht wegen sozialwidrigen Verhaltens: Gesetzes-Klarstellung war keine Klarstellung

...jeder kann es selbst steuern, der, der nichts sozialwidriges gemacht hat, muß auch nichts zurückzahlen b.z.w. mit einer Strafe rechnen.

DAS ist nicht richtig!!!

Sollte ein SB feststellen, das z.B. eine Kündigung durch eigenes Verhalten entstanden ist (laut Arbeitgeber = EGAL ob diese Aussage korrekt ist oder nicht), wird er Unschuldige unter Umständen mit weniger Geld BIS zum Tode bestraft!!!
Kommt es zu einer Gerichtsverhandlung nutzt das auch nichts, denn wem wird geglaubt? SB UND Arbeitgeber gegenüber Arbeitnehmer, wobei schriftliche Beweise ja praktisch UNMÖGLICH sind!!
Hier wurde eine zigtausendfache Bestrafungsmöglichkeit UNSCHULDIGER Menschen neu eröffnet. Das die Jobcenter bisher noch nicht so viel Anwendung geschaffen haben, ändert nichts an der Sache.
Auch in den ersten JAHREN der HartzIV-Gültigkeit (ab 1.1.2005)konnten die Jobcenter auch nicht alles durchbringen!!! In vielen Fällen sogar wegen Unkenntnis der SB!!

Gruß
Ernie