Das Jobcenter des Landkreises Schwäbisch Hall darf von einer Zwölfjährigen nach dem Tod ihres Vaters keine 20 000 Euro Hartz-IV-Leistungen zurückfordern. Es wäre für das Kind eine besondere Härte, als Erbin ihres Vaters in Anspruch genommen zu werden, teilte das Sozialgericht Heilbronn am Dienstag mit. Das Urteil (Az.: S 3 AS 682/15) ist jedoch noch nicht rechtskräftig.
-->> https://www.swp.de/hechingen/nachrichten/suedwestumschau/jobcenter-darf-von-zwoelfjaehriger-kein-geld-zurueckfordern-14446564.html
Nur zur Info auch wenn es für den zitierten Fall nicht zutreffend ist.
Der § 35 SGB II wurde zum 01.08.2016 komplett gestrichen, also keine Erbenhaftung mehr.
Sieh mal in § 34 nach ... :flag:
Dagobert,
auch der § 34 kommt nicht in Frage, dann hätte der Erblasser VORSETZLICH das Jobcenter betrügen müssen. Das ist hier nicht der Fall. Auch ein ALGII-Empfänger darf Vermögen haben, siehe § 12 SGBII. Wenn jetzt eine Erbschaft eintritt, ist das ja kein Vorsatz. Somit kann die Erbenhaftung , ehemals § 35, nicht eintreten, da die 12jährige von dieser Erbschaft leben muß!
Ob diese Erbin ALGII/Sozialgeldempfängerin ist oder nicht, spielt keine Rolle
Gruß
Ernie
Da wollte sich das JC wohl Leistungen erschleichen. Fällt das unter sozialwidriges Verhalten ?
Zitat aus dem Text:
Der Anspruch des Jobcenters scheitere auch daran, dass der maßgebliche Vermögenszuwachs erst nach Ende des Hartz-IV-Bezugs erfolgt sei, so das Gericht
LG Hexe